Verwaltungsgerichtshof
09.09.2017
Fr 2017/08/0021
GRS wie Fr 2017/22/0003 B 27. April 2017 RS 1
Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung des versäumten Erkenntnisses - nachträglich weggefallen ist, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen vergleiche B 19. Dezember 2016, Fr 2016/08/0014).