Verwaltungsgerichtshof
09.09.2017
Fr 2017/08/0021
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Fristsetzungsantrag des C S in U, vertreten durch die Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Europaplatz 7, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Fristsetzungsantrag vom 14. August 2017 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine Beschwerde vom 14. Dezember 2016, dem Verwaltungsgericht vorgelegt am 11. Jänner 2017, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2016 eine angemessene Frist nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zu setzen.
Das Verwaltungsgericht sprach mit Beschluss vom 16. August 2017 die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines (näher bezeichneten) Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft bzw. des anschließenden strafgerichtlichen Verfahrens aus und legte (erst) im Anschluss den Fristsetzungsantrag mit einer Abschrift der Entscheidung und mit dem Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Durch die Beschlussfassung und die Zustellung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht wurde die Säumnis beendet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führt auch die Erlassung eines auf Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG gestützten Aussetzungsbeschlusses zur Beendigung der Entscheidungspflicht vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 25. Mai 2016, Fr 2015/11/0007). Die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses ist im Verfahren über einen Fristsetzungsantrag nicht zu prüfen vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. Mai 2017, Fr 2017/19/0009).
Nach Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Fr 2016/08/0008).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere die Paragraphen 58, Absatz 2 und 56 Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung der versäumten Entscheidung - nachträglich weggefallen ist, ist beim Kostenzuspruch nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2016, Fr 2016/08/0014, mwN).
Wien, am 9. September 2017