Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/22/0068

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0068

Entscheidungsdatum

21.09.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VwGVG 2014 §17

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/22/0069

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/22/0010 E 19. November 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG, der auf Grund des Paragraph 17, VwGVG 2014 im Verfahren vor den VwG sinngemäß anzuwenden ist, hat der Spruch (eines Erkenntnisses) die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220068.L01

Im RIS seit

14.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2016220068_20170921L01

Rechtssatz für Ra 2016/22/0068

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0068

Entscheidungsdatum

21.09.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/22/0069

Rechtssatz

Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs dürfen nicht überspannt werden vergleiche VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035; VwGH 31.3.2009, 2007/10/0301). So darf etwa neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Spruchs auch die Begründung der Entscheidung als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn der Spruch als individuelle Norm einer Auslegung bedarf vergleiche VwSlg 7869 A aus 1970,). Dabei genügt es, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt vergleiche VwGH 23.5.2017, Ra 2016/05/0122). Auch das Unterbleiben der Anführung von Gesetzesbestimmungen (im Spruch wie ebenso in der Begründung) führt nicht zur Aufhebung eines Bescheids, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstands kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschriften seine Grundlage gebildet haben vergleiche VwGH 27.1.2011, 2008/21/0411; VwGH 18.6.2014, 2012/08/0187).

Schlagworte

Spruch Diverses Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220068.L02

Im RIS seit

14.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2016220068_20170921L02

Rechtssatz für Ra 2016/22/0068

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0068

Entscheidungsdatum

21.09.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/22/0069

Rechtssatz

Die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit der Entscheidung des VwG hängen stets von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0079; VwGH 16.6.2004, 2001/08/0034).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220068.L03

Im RIS seit

14.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2016220068_20170921L03

Rechtssatz für Ra 2016/22/0068

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0068

Entscheidungsdatum

21.09.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §23 Abs4
NAG 2005 §62
NAG 2005 §69 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/22/0069

Rechtssatz

Aus Paragraph 23, Absatz 4, NAG 2005 und Paragraph 69, Absatz eins, NAG 2005 ergibt sich zweifelsfrei, dass die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß Paragraph 69, Absatz eins, NAG 2005 mit jener der Aufenthaltsbewilligung der Zusammenführenden befristet ist. Wurde daher der Mutter eine Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 62, NAG 2005 für zwölf Monate erteilt, so ist auch die abgeleitete Aufenthaltsbewilligung der Kinder mit diesem Zeitraum begrenzt und endet zeitgleich mit der Aufenthaltsbewilligung der Mutter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220068.L04

Im RIS seit

14.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2016220068_20170921L04

Entscheidungstext Ra 2016/22/0068

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0068

Entscheidungsdatum

21.09.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §23 Abs4
NAG 2005 §62
NAG 2005 §69 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/22/0069

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des Bundesministers für Inneres gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. Mai 2016, LVwG 27.20-1606/2015-15 (hg. Ra 2016/22/0068) und LVwG 27.20-1605/2015-15 (hg. Ra 2016/22/0069), jeweils betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Weiz; mitbeteiligte Parteien: 1. mj. römisch zwanzig (geboren am 17. März 2008) und 2. mj. XY (geboren am 16. September 2014), beide in W, beide vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Friedrichgasse 31), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Die Mitbeteiligten sind die minderjährigen Kinder der B M L C (im Folgenden: Mutter) und des K Y L R (im Folgenden: Vater). Alle sind Staatsangehörige von Guatemala.

1.2. Die Mutter reiste gemeinsam mit der Erstmitbeteiligten auf Grund eines von 3. Juni bis 2. Dezember 2014 gültigen Visums D nach Österreich ein, wo sie am 16. September 2014 den Zweitmitbeteiligten gebar. Am 12. Dezember 2014 stellte die Mutter einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (Au-Pair-Kraft) nach Paragraph 62, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Die Bezirkshauptmannschaft wies diesen Antrag mit Bescheid vom 15. April 2015 ab. Die Mutter erhob dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Der Mutter kommt unstrittig die Obsorge über die Mitbeteiligten zu.

1.3. Der Vater hält sich bereits seit dem Jahr 2012 in Österreich auf. Er verfügte zunächst über eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (Au-Pair-Kraft) nach Paragraph 62, NAG und in der Folge über eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ nach Paragraph 63, NAG.

2.1. Die Erstmitbeteiligte stellte am 23. Jänner 2015, der Zweitmitbeteiligte am 17. März 2015 jeweils einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ nach Paragraph 69, Absatz eins, NAG.

2.2. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht (im Folgenden: Behörde) wies die Anträge mit Bescheiden vom 20. und 22. April 2015 (im Ergebnis) ab. Sie führte begründend (unter anderem) aus, nach Paragraph 23, Absatz 4, NAG richte sich ein Aufenthaltstitel für die Mitbeteiligten nach jenem der Mutter, zumal eine Obsorgeübertragung an den Vater nicht bescheinigt worden sei. Der Antrag der Mutter auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei aber mit Bescheid vom 15. April 2015 abgewiesen worden, sodass auch den Mitbeteiligten eine Aufenthaltsbewilligung zu versagen sei.

3. Mit Erkenntnis vom 29. März 2016, LVwG 26.20-1604/2015-36, gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der Beschwerde der Mutter gegen den Bescheid vom 15. April 2015 Folge und erteilte dieser die beantragte Aufenthaltsbewilligung für zwölf Monate.

4.1. Mit den nunmehr angefochtenen Erkenntnissen vom 11. Mai 2016 gab das Verwaltungsgericht - im Hinblick auf die zwischenzeitige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Mutter - den Beschwerden der Mitbeteiligten gegen die Bescheide vom 20. und 22. April 2015 Folge. Es hielt jeweils im Spruch fest, den Mitbeteiligten werde „ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung erteilt, der sich nach dem mit Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 29.03.2016, GZ: LVwG 26.20-1604/2015-36, der Mutter [...] erteilten Aufenthaltstitel „[Aufenthaltsbewilligung] Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ als Au-Pair für zwölf Monate richtet“. In der Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, nach Paragraph 23, Absatz 4, NAG richte sich beim Erstantrag eines Kindes die Art und Dauer des Aufenthaltstitels nach jenem der Mutter; dem Kind sei ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen. Vorliegend sei der Mutter mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2016 eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ für zwölf Monate erteilt worden. Den Mitbeteiligten sei daher jeweils ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung spruchgemäß auszustellen gewesen, welcher sich insbesondere in Bezug auf die Dauer nach dem Aufenthaltstitel der Mutter richte.

4.2. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision in Ermangelung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

5.1. Gegen diese Erkenntnisse wendet sich die gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 3 a, NAG erhobene außerordentliche Revision des Bundesministers für Inneres (im Folgenden: Revisionswerber).

5.2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6.1. Der Revisionswerber macht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen. Es habe in der Sache selbst entschieden und die Aufenthaltstitel konstitutiv erteilt, dabei jedoch verabsäumt, im Spruch den Zweck und die Dauer der Aufenthaltstitel zu bestimmen. So werde nicht genau angeführt, welcher Aufenthaltstitel (für welchen Aufenthaltszweck) erteilt worden sei; die zeitliche Geltungsdauer werde nicht konkretisiert, die einschlägigen Gesetzesnormen würden nicht (vollständig) angeführt. Dem Spruch mangle es daher an der hinreichenden Bestimmtheit.

7.2. Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber jedoch keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

8.1. Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG, der nach Paragraph 17, VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden ist, hat der Spruch (eines Erkenntnisses) die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter deutlicher Fassung zu erledigen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014). Die Entscheidung muss dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit entsprechen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2016, Ro 2014/03/0079). Wie der Verwaltungsgerichtshof vor allem im Zusammenhang mit der Dauer bzw. dem Zeitraum eines Anspruchs oder einer Pflicht wiederholt hervorgehoben hat vergleiche , - im Anschluss an das bereits genannte hg. Erkenntnis Ra 2014/22/0010 bis 0014 - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0116 bis 0117, und vom 28. Mai 2015, Ra 2015/22/0001), ist (unter anderem) darüber im Spruch eindeutig bestimmbar abzusprechen. Das Gebot der ausreichenden Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des Spruchs ist auch bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels bei sonstiger Rechtswidrigkeit der Entscheidung zu beachten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2016, Ra 2016/22/0063).

8.2. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs dürfen aber nicht überspannt werden vergleiche , in dem Sinn etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 2016, Ro 2014/03/0035, und vom 31. März 2009, 2007/10/0301). So darf etwa neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Spruchs auch die Begründung der Entscheidung als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn der Spruch als individuelle Norm einer Auslegung bedarf vergleiche , etwa VwSlg. 7869 A/1970, uva.). Dabei genügt es, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2017, Ra 2016/05/0122). Auch das Unterbleiben der Anführung von Gesetzesbestimmungen (im Spruch wie ebenso in der Begründung) führt nicht zur Aufhebung eines Bescheids, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstands kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschriften seine Grundlage gebildet haben vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2011, 2008/21/0411, sowie vom 18. Juni 2014, 2012/08/0187). Nicht zuletzt hängen die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit stets von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche , neuerlich das hg. Erkenntnis Ro 2014/03/0079 sowie das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, 2001/08/0034).

9. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - eine vom Verwaltungsgerichtshof als Abweichung von der Rechtsprechung aufzugreifende unzureichende Bestimmtheit der angefochtenen Erkenntnisse nicht ersichtlich.

9.1. Das Verwaltungsgericht hat zwar in den angefochtenen Erkenntnissen den jeweils erteilten Aufenthaltstitel nicht ausdrücklich als Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß Paragraph 69, Absatz eins, NAG bezeichnet. Dies ist jedoch bei Auslegung des Spruchs unter Heranziehung der Entscheidungsgründe im Sinn der oben erörterten Grundsätze unschädlich. Einerseits war der von den Mitbeteiligten gestellte Erstantrag ausdrücklich auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ nach Paragraph 69, Absatz eins, NAG gerichtet und hat das Verwaltungsgericht erklärter Maßen unter Abänderung der erstinstanzlichen Bescheide die von den Mitbeteiligten beantragten (und keine anderen) Aufenthaltstitel zuerkannt. Andererseits hat das Verwaltungsgericht im Spruch der angefochtenen Erkenntnisse ohnehin die verba legalia des Paragraph 23, Absatz 4, NAG, die zum Teil in der damit eng verbundenen Sonderregelung des Paragraph 69, Absatz eins, NAG fortgeschrieben werden, verwendet und sich auch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auf Paragraph 23, Absatz 4, NAG berufen. Im Hinblick darauf ergibt sich aber fallbezogen mit ausreichender Deutlichkeit - die gegenteilige Auffassung würde eine unzulässige Überspannung der Anforderungen an die Bestimmtheit bedeuten -, dass mit den angefochtenen Erkenntnissen jeweils eine von der Mutter (als Inhaberin einer Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 62, NAG) abgeleitete Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß Paragraph 69, Absatz eins, NAG erteilt wurde.

9.2. Was die Dauer der den Mitbeteiligten erteilten Aufenthaltsbewilligung betrifft, so ist in Paragraph 23, Absatz 4, NAG - auf den sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich berufen hat und dessen verba legalia es bei der Fassung des Spruchs verwendet hat - festgehalten, dass sich die Dauer des abgeleiteten Aufenthaltstitels eines Kindes nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen mit der Pflege und Erziehung betrauten Fremden richtet. In Paragraph 69, Absatz eins, NAG wird nochmals hervorgehoben, dass sich „die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung (...) nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen“ richtet. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber zweifelsfrei, dass die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß Paragraph 69, Absatz eins, NAG mit jener der Aufenthaltsbewilligung der Zusammenführenden befristet ist.

Wurde daher - wie vorliegend - der Mutter eine Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 62, NAG für zwölf Monate erteilt, so ist auch die abgeleitete Aufenthaltsbewilligung der Mitbeteiligten mit diesem Zeitraum begrenzt und endet zeitgleich mit der Aufenthaltsbewilligung der Mutter. Im Hinblick darauf ist aber die Dauer der den Mitbeteiligten erteilten Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß Paragraph 69, Absatz eins, NAG hinreichend bestimmbar.

10. Insgesamt wird daher in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, die im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzugreifen wäre. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.

Wien, am 21. September 2017

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Spruch Diverses Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220068.L00

Im RIS seit

14.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Dokumentnummer

JWT_2016220068_20170921L00