Verwaltungsgerichtshof
21.09.2017
Ra 2016/22/0068
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/22/0069
Aus Paragraph 23, Absatz 4, NAG 2005 und Paragraph 69, Absatz eins, NAG 2005 ergibt sich zweifelsfrei, dass die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß Paragraph 69, Absatz eins, NAG 2005 mit jener der Aufenthaltsbewilligung der Zusammenführenden befristet ist. Wurde daher der Mutter eine Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 62, NAG 2005 für zwölf Monate erteilt, so ist auch die abgeleitete Aufenthaltsbewilligung der Kinder mit diesem Zeitraum begrenzt und endet zeitgleich mit der Aufenthaltsbewilligung der Mutter.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220068.L04