1 Mit Bescheiden der Landespolizeidirektion Oberösterreich (zu 1: vom 22. Juni 2015, zu 2: vom 9. August 2015) wurde der Revisionswerber jeweils der Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) in Bezug auf vier näher bezeichnete Glücksspielgeräte für schuldig erkannt und es wurden über ihn Geldstrafen sowie im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. 1 Mit Bescheiden der Landespolizeidirektion Oberösterreich (zu 1: vom 22. Juni 2015, zu 2: vom 9. August 2015) wurde der Revisionswerber jeweils der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) in Bezug auf vier näher bezeichnete Glücksspielgeräte für schuldig erkannt und es wurden über ihn Geldstrafen sowie im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.
2 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die vom Revisionswerber dagegen erhobenen Beschwerden ab und sprach jeweils aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. Das Verwaltungsgericht setzte sich in seiner Begründung jeweils eingehend mit den in den Beschwerden vorgebrachten Bedenken zur Unionsrechtswidrigkeit und mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH auseinander und befasste sich detailliert mit den in der Rechtsprechung entwickelten Zielsetzungen für die Zulässigkeit der Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten und deren Umsetzung.
3 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen vom 15. März 2016, die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden.
4 Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwH). 6 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwH).
7 In den vorliegenden Revisionen wird zur Zulässigkeit ausgeführt, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gegeben sei, weil aufgrund der Rechtsansicht des Revisionswerbers das in §§ 3 ff GSpG normierte System des Glücksspielmonopols in Art 56 AEUV keine Deckung finde und somit dem Unionsrecht widerspreche. Widerspreche eine innerstaatliche Regelung dem Unionsrecht, so habe diese nach ständiger Rechtsprechung faktisch unangewendet zu bleiben. Dies bedeute insbesondere, dass der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich nicht zu Sanktionen führen könne, wenn diese Regelung mit Art 56 AEUV nicht vereinbar sei. Was "grundsätzlich" iSd Art 133 Abs 4 B-VG sei, ergebe sich aus den dort beispielsweise aufgezählten Fällen. Demnach reiche das Abweichen des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder das Fehlen einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, ohne dass eine Rechtsfrage besonderer Wichtigkeit vorliegen müsse. 7 In den vorliegenden Revisionen wird zur Zulässigkeit ausgeführt, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gegeben sei, weil aufgrund der Rechtsansicht des Revisionswerbers das in Paragraphen 3, ff GSpG normierte System des Glücksspielmonopols in Artikel 56, AEUV keine Deckung finde und somit dem Unionsrecht widerspreche. Widerspreche eine innerstaatliche Regelung dem Unionsrecht, so habe diese nach ständiger Rechtsprechung faktisch unangewendet zu bleiben. Dies bedeute insbesondere, dass der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich nicht zu Sanktionen führen könne, wenn diese Regelung mit Artikel 56, AEUV nicht vereinbar sei. Was "grundsätzlich" iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sei, ergebe sich aus den dort beispielsweise aufgezählten Fällen. Demnach reiche das Abweichen des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder das Fehlen einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, ohne dass eine Rechtsfrage besonderer Wichtigkeit vorliegen müsse.
8 Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen zeigt der Revisionswerber nicht konkret auf, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorlägen. Denn es reicht nicht aus, allgemeines Vorbringen zu erstatten und weiters ohne jede Konkretisierung dazu, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis allenfalls von der im Erkenntnis detailliert angeführten Rechtsprechung abweiche, abstrakte Behauptungen aufzustellen (vgl zB die hg Beschlüsse vom 25. Jänner 2016, Ra 2015/09/0144, und vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0073, jeweils mwN). 8 Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen zeigt der Revisionswerber nicht konkret auf, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorlägen. Denn es reicht nicht aus, allgemeines Vorbringen zu erstatten und weiters ohne jede Konkretisierung dazu, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis allenfalls von der im Erkenntnis detailliert angeführten Rechtsprechung abweiche, abstrakte Behauptungen aufzustellen vergleiche , zB die hg Beschlüsse vom 25. Jänner 2016, Ra 2015/09/0144, und vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0073, jeweils mwN).
9 Soweit sich die Revisionen im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung ausdrücklich auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung innerhalb des Verwaltungsgerichts zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG stützen, ist damit für sich genommen nicht der Tatbestand des Art 133 Abs 4 B-VG erfüllt (vgl zB den hg Beschluss vom 26. März 2015, Ra 2015/22/0042). 9 Soweit sich die Revisionen im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung ausdrücklich auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung innerhalb des Verwaltungsgerichts zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG stützen, ist damit für sich genommen nicht der Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt vergleiche , zB den hg Beschluss vom 26. März 2015, Ra 2015/22/0042).
10 In den Revisionen werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher nach § 34 Abs 1 VwGG unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs 2 Z 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 10 In den Revisionen werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 30. Mai 2016