1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Ein Verfahrensmangel (hier in den Revisionszulässigkeitsgründen geltend gemacht: unterlassene Einvernahmen, unterlassenes Parteiengehör, unfaires Verfahren) kann nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen und die getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. den hg. Beschluss vom 24. November 2015, Zl. Ra 2015/05/0075, mwN). Dies ist nicht der Fall, insoweit das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon ausgegangen ist, dass ein Sachverständigengutachten in einem Konkursverfahren, das "keinerlei Hinweise auf allenfalls nicht konsensmäßig bestehende Bauten" enthielt, eine fehlende Baubewilligung nicht zu ersetzen vermag, und gleiches gilt auch für "Versicherungen" behördlicher Organwalter, "dass mit dem Objekt alles bestens sei"; dies gilt damit aber auch insofern, als der "Versteigerungakt" nicht beigeschafft wurde. Der bloße Verweis auf andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes kann die Darlegung einer grundsätzlichen Rechtsfrage in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht ersetzen. Soweit auf einen Widerspruch zur hg. Judikatur hingewiesen wird, wäre in den Revisionszulässigkeitsgründen zumindest eine hg. Entscheidung unter Angabe von Datum und Geschäftszahl anzugeben gewesen, von der abgewichen worden sein soll (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/05/0042, mwN). Im Übrigen sind ohne konkrete Anhaltspunkte "für die Unvollständigkeit der Archive" keine weiteren behördlichen Ermittlungen in dieser Hinsicht vonnöten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2013/05/0012, mwN), und diesbezüglich sind in den Revisionszulässigkeitsgründen keine konkreten Anhaltspunkte, sondern bloß allgemeine, nicht näher belegte Behauptungen zum Verwaltungsgeschehen enthalten. 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Ein Verfahrensmangel (hier in den Revisionszulässigkeitsgründen geltend gemacht: unterlassene Einvernahmen, unterlassenes Parteiengehör, unfaires Verfahren) kann nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen und die getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. November 2015, Zl. Ra 2015/05/0075, mwN). Dies ist nicht der Fall, insoweit das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon ausgegangen ist, dass ein Sachverständigengutachten in einem Konkursverfahren, das "keinerlei Hinweise auf allenfalls nicht konsensmäßig bestehende Bauten" enthielt, eine fehlende Baubewilligung nicht zu ersetzen vermag, und gleiches gilt auch für "Versicherungen" behördlicher Organwalter, "dass mit dem Objekt alles bestens sei"; dies gilt damit aber auch insofern, als der "Versteigerungakt" nicht beigeschafft wurde. Der bloße Verweis auf andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes kann die Darlegung einer grundsätzlichen Rechtsfrage in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht ersetzen. Soweit auf einen Widerspruch zur hg. Judikatur hingewiesen wird, wäre in den Revisionszulässigkeitsgründen zumindest eine hg. Entscheidung unter Angabe von Datum und Geschäftszahl anzugeben gewesen, von der abgewichen worden sein soll vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/05/0042, mwN). Im Übrigen sind ohne konkrete Anhaltspunkte "für die Unvollständigkeit der Archive" keine weiteren behördlichen Ermittlungen in dieser Hinsicht vonnöten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2013/05/0012, mwN), und diesbezüglich sind in den Revisionszulässigkeitsgründen keine konkreten Anhaltspunkte, sondern bloß allgemeine, nicht näher belegte Behauptungen zum Verwaltungsgeschehen enthalten.
5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 5 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2017