Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/05/0093

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0093

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §22 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0007 E 27. Juni 2006 RS 4

Stammrechtssatz

Aus der Anordnung der Widmungskategorien in Flächenwidmungsplänen erfließen grundsätzlich insoweit Nachbarrechte auf Beachtung derselben, als die in diesen generellen Normen enthaltenen Regelungen unter Gesichtspunkten getroffen worden sind, die nicht nur öffentliche Interessen, sondern auch Interessen der Nachbarn in sich schließen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl. 2003/05/0091). Widmungskategorien kommen als eine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gewährleistende Norm somit insoweit in Betracht, als durch die bestimmte Widmungskategorie ein Immissionsschutz gewährt wird vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 98/05/0075).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050093.L01

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2016050093_20171121L01

Rechtssatz für Ra 2016/05/0093

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0093

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0007 E 27. Juni 2006 RS 5

Stammrechtssatz

Die Oö. BauO 1994 gewährt dem Nachbarn nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0210); sie enthält nämlich keine Bestimmung, die ausdrücklich ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung einräumt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 97/05/0132).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050093.L02

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2016050093_20171121L02

Rechtssatz für Ra 2016/05/0093

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0093

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §22 Abs2;

Rechtssatz

Soweit in Paragraph 22, Absatz 2, OÖ ROG 1994 die Zulässigkeit von Gebäuden land- und forstwirtschaftlicher Betriebe geregelt ist, ist kein Immissionsschutz vorgesehen, zur Widmungsgemäßheit eines solchen Gebäudes, wie auch zu der Frage, ob ein landwirtschaftliches Gebäude vorliegt, besteht somit kein Mitspracherecht eines Nachbarn (Hinweis VwGH 13.11.2012, 2009/05/0153).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050093.L03

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2016050093_20171121L03

Entscheidungstext Ra 2016/05/0093

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0093

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §22 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der A F in H, vertreten durch die Holter - Wildfellner Rechtsanwälte OG in 4710 Grieskirchen, Uferstraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 27. Juni 2016, Zl. LVwG-150616/52/VG, betreffend Einwendungen gegen ein Bauverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeinderat der Gemeinde H; mitbeteiligte Partei: Ing. G K in H, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Zollamtsstraße 7; weitere Partei:

Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin ist Eigentümerin der an das Grundstück des Mitbeteiligten angrenzenden Liegenschaft. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 10. Oktober 2012 wurde dem Mitbeteiligten die Baubewilligung für den Zubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle an die bestehende Lagerhalle auf seiner Liegenschaft erteilt. Die dagegen erhobene Berufung der Revisionswerberin wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 28. Februar 2013 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung der Revisionswerberin wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. September 2013 Folge gegeben und der Bescheid des Gemeinderates aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an denselben zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 wies der Gemeinderat die Berufung der Revisionswerberin erneut ab und erteilte (mit neu gefasstem Spruch) die Baubewilligung.

Der Bürgermeister legte die dagegen erhobene Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vor, welches mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Das Verwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, das Grundstück des Mitbeteiligten weise eine gemischte Widmung auf (nämlich teils Grünland, teils Bauland-Dorfgebiet), weshalb ohnehin ein agrarfachlicher Amtssachverständiger beigezogen worden sei. Das beantragte Bauvorhaben entspreche einer Grünlandwidmung, weil es für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Bauwerbers notwendig sei. Die Einhaltung der Flächenwidmung "Grünland" diene ausschließlich dem öffentlichen Interesse, weil diese Widmungskategorie dem Nachbarn keinen Immissionsschutz biete, daher könne die Revisionswerberin nicht in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt sein.

Eine vorgelegte Stellungnahme des Privatsachverständigen samt Messbericht sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einer Gesamtbeurteilung durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen unterzogen worden.

Weiter sei es gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG dem Gemeinderat freigestanden, innerhalb von zwei Monaten ab Erhalt der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Da keine solche getroffen wurde, sei das Landesverwaltungsgericht zuständig geworden. Darüber hinaus sei der Gemeinderat gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Oö. Gemeindeordnung 1990 dazu ermächtigt, im Vorhinein seine Zuständigkeit zur Entscheidung, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde, auf den Bürgermeister zu übertragen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG). Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

3 Die Revision ist nicht zulässig:

4 Die Revisionswerberin bringt im Rahmen der Zulässigkeitsausführungen vor, das Verwaltungsgericht sei in mehrfacher Hinsicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen bzw. liege keine solche vor:

Das Ist-Maß (gemeint wohl: in Bezug auf Lärmimmissionen) sei nicht differenzierend durch Messungen erhoben worden. Der Amtssachverständige selbst habe nicht gemessen und der Bauwerber habe lediglich eine Stunde mit überdurchschnittlichem Verkehrsaufkommen messen lassen. Weiters sei eine zeitliche Beschränkung des Bauprojektes, um die Revisionswerberin vor Emissionen zu schützen, nicht geprüft worden. Es seien "eine Reihe von wesentlichen Antragsänderungen und Antragspräzisierungen" nicht in den Spruch aufgenommen und die projektierten Fahrbewegungen seien vom Bauwerber widersprüchlich angegeben worden. Es sei im Rahmen der Prüfung der Widmungskonformität keine Wirtschaftlichkeitsrechnung angestellt und nicht geprüft worden, ob das östliche Tor betriebsbedingt und damit landwirtschaftlich notwendig sei. Weiters sei das schalltechnische Projekt auf Grundlage der ÖAL-Richtlinie 3 und nicht auf Grundlage der ÖNORM S5021 erstellt worden. An den Privatsachverständigen der Revisionswerberin sei aber die Anforderung gestellt worden, sein Gutachten auf Grundlage der ÖNORM S5021 zu erstellen, was aber vom Projektanten nicht gefordert worden sei. Die Revisionswerberin habe mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 ein neuerliches Gutachten vorgelegt, das das Verwaltungsgericht dem Amtssachverständigen nicht mehr zu Prüfung übermittelt habe.

All diese Vorbringen bewirken nicht, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist, die über den Einzelfall hinausgeht. Es ist im Zulässigkeitsvorbringen der Revision konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung vergleiche , unter vielen VwGH 29.6.2016, Ra 2016/05/0055, mwN) - abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet habe vergleiche , VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0004, und VwGH 25.9.2014, Ro 2014/07/0048). Diesem Erfordernis wird die Revision nicht gerecht. Soweit Verfahrensmängel, insbesondere im Rahmen der Lärmbeurteilung des Bauvorhabens und der dazu vom Verwaltungsgericht nach eingehender Beweiswürdigung herangezogenen Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen, aufgeworfen werden, ist darauf zu verweisen, dass eine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes nur dann eine solche von grundsätzlicher Bedeutung sein kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der

angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob

fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 24.3.2015, Ra 2015/05/0001, mwN). Dass ein derartiger Verfahrensmangel vorliegt, wurde nicht aufgezeigt. Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit der Revision bei einem eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die Revisionswerberin günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0017). Auch diesen Anforderungen entsprechen die Zulässigkeitsausführungen nicht.

5 Die Revisionswerberin rügt weiters, es bestehe keine Rechtsprechung zur Frage, ob einem Nachbarn ein Anspruch auf Prüfung zukomme, ob das im Dorfgebiet zu errichtende Gebäude ein landwirtschaftliches sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Widmung von Baugrundstücken und den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Sinne des Paragraph 31, OÖ. (BO) bereits mehrfach festgehalten, dass aus der Anordnung der Widmungskategorien in Flächenwidmungsplänen grundsätzlich insoweit Nachbarrechte auf Beachtung derselben erfließen, als die in diesen generellen Normen enthaltenen Regelungen unter Gesichtspunkten getroffen worden sind, die nicht nur öffentliche Interessen, sondern auch Interessen der Nachbarn in sich schließen vergleiche , VwGH 28.6.2005, 2003/05/0091). Widmungskategorien kommen als eine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gewährleistende Norm somit insoweit in Betracht, als durch die bestimmte Widmungskategorie ein Immissionsschutz gewährt wird vergleiche , VwGH 19.5.1998, 98/05/0075). Die BO gewährt dem Nachbarn somit nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes vergleiche , VwGH 29.4.1997, 96/05/0210); sie enthält nämlich keine Bestimmung, die ausdrücklich ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung einräumt vergleiche , VwGH 30.6.1998, 97/05/0132, und VwGH 27.6.2006, Zl. 2005/05/0007).

Soweit in Paragraph 22, Absatz 2, ROG die Zulässigkeit von Gebäuden land- und forstwirtschaftlicher Betriebe geregelt ist, ist kein Immissionsschutz vorgesehen, zur Widmungsgemäßheit eines solchen Gebäudes, wie auch zu der Frage, ob ein landwirtschaftliches Gebäude vorliegt, besteht somit kein Mitspracherecht eines Nachbarn vergleiche , u.a. VwGH 13.11.2012, 2009/05/0153).

6 Schließlich wird als Zulässigkeitsargument noch vorgebracht, die Beschwerde sei vom Bürgermeister ohne Befassung des Gemeinderates dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden, obwohl der Bürgermeister als Erstbehörde befangen sei. Der Gemeinderat hätte eine anderslautende Beschwerdevorentscheidung treffen können. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegt, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen vergleiche , VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041, und VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007, mwN).

Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer 2, der Oö. Gemeindeordnung 1990 regelt, dass der Gemeinderat im Vorhinein seine Zuständigkeit zur Entscheidung, ob gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wird, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. auf den Bürgermeister übertragen kann. Mit Übertragungsverordnung vom 9. April 2014 wurde vom Gemeinderat der Gemeinde H eine Übertragung der Zuständigkeit des Gemeinderates auf den Bürgermeister iSd

Paragraph 43, Absatz 4, der Oö. Gemeindeordnung 1990 beschlossen. Die Revisionswerberin zeigt keine Gründe auf, die ein korrigierendes Eingreifen des Verwaltungsgerichtshofs im Sinne der Rechtssicherheit erforderlich erscheinen ließen.

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. November 2017

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050093.L00

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018

Dokumentnummer

JWT_2016050093_20171121L00