Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0093

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0007 E 27. Juni 2006 RS 5

Stammrechtssatz

Die Oö. BauO 1994 gewährt dem Nachbarn nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0210); sie enthält nämlich keine Bestimmung, die ausdrücklich ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung einräumt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 97/05/0132).