Verwaltungsgerichtshof
21.11.2017
Ra 2016/05/0093
GRS wie 2005/05/0007 E 27. Juni 2006 RS 4
Aus der Anordnung der Widmungskategorien in Flächenwidmungsplänen erfließen grundsätzlich insoweit Nachbarrechte auf Beachtung derselben, als die in diesen generellen Normen enthaltenen Regelungen unter Gesichtspunkten getroffen worden sind, die nicht nur öffentliche Interessen, sondern auch Interessen der Nachbarn in sich schließen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl. 2003/05/0091). Widmungskategorien kommen als eine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gewährleistende Norm somit insoweit in Betracht, als durch die bestimmte Widmungskategorie ein Immissionsschutz gewährt wird vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 98/05/0075).