Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/05/0030

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0030

Entscheidungsdatum

29.06.2016

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar kann im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Wr BauO nur in Bezug auf die seiner Liegenschaft zugekehrte Front geltend machen (Hinweis E vom 17. Dezember 2015, 2013/05/0142). Diese Einschränkung gilt auch in Bezug auf die "Fassadenabwicklung", die eine rechnerische Einheit darstellt (Hinweis B vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050030.L01

Im RIS seit

02.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2016050030_20160629L01

Rechtssatz für Ra 2016/05/0030

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0030

Entscheidungsdatum

29.06.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Ein Verweis auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (oder im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde) vermag die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsgründe in der Revision nicht zu ersetzen (Hinweis B vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0048, und vom 25. Februar 2016, Ra 2015/16/0104, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050030.L02

Im RIS seit

02.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2016050030_20160629L02

Entscheidungstext Ra 2016/05/0030

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0030

Entscheidungsdatum

29.06.2016

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauRallg;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des Dr. P G in W, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. Jänner 2016, Zl. VGW- 111/078/10981/2015-8, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: F GmbH in O, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Schubertring 6; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1 Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 beantragte die Mitbeteiligte beim Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat) die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit einer Tiefgarage auf einer näher bezeichneten Liegenschaft.

2 Der Revisionswerber ist Eigentümer der westlich an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft und erhob gegen das Bauvorhaben u.a. mit der Begründung Einwendungen, dass das geplante Gebäude die zulässige Höhe überschreite.

3 Mit Bescheid des Magistrates vom 17. Juli 2015 wurde (unter Spruchpunkt römisch eins.) gemäß Paragraph 70, Bauordnung für Wien (BO) die beantragte Baubewilligung erteilt.

4 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.

5 Dazu führte das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) u.a. aus, dass gemäß Paragraph 81, Absatz 2, BO Giebel in der Gebäudehöhenberechnung nur dann zu berücksichtigen seien, wenn es sich bei ihnen auch um Fronten handle, wobei unter diesen nach der (im Näheren zitierten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Ansichtsflächen der ein Gebäude nach außen abschließenden Wände (Umfassungswände) zu verstehen seien. Für die Berücksichtigung einer Fläche als (gedachter) Giebel im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, leg. cit. sei es somit erforderlich, dass es sich um die Ansichtsfläche einer das Gebäude nach außen abschließenden Wand handle. Die Fläche, deren (fehlende) Berücksichtigung bei der Berechnung der Gebäudehöhe der Revisionswerber moniere, liege jedoch im Gebäudeinneren, sodass es sich dabei um keine Ansichtsfläche einer das Gebäude nach außen abschließenden Wand handle. Diese Fläche sei daher schon aus diesem Grund für die Ermittlung der Giebelfläche im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, leg. cit. nicht zu berücksichtigen. Ferner sei nach der (im Einzelnen zitierten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als gedachte Giebelfläche im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, und 2 leg. cit. nur jener Teil des Baukörpers anzusehen, der innerhalb des Dachumrisses gemäß Paragraph 81, Absatz 4, leg. cit. tatsächlich projektiert werde, sodass keine rechtliche Grundlage bestehe, bei der Ermittlung der Gebäudehöhe einen tatsächlich nicht projektierten Giebel zu berücksichtigen. Das Gebäude halte somit an der der Liegenschaft des Revisionswerbers zugewandten Westfront die Bestimmungen der BO hinsichtlich der Gebäudehöhe ein.

6 Da ein Nachbar einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der höchstzulässigen Gebäudehöhe nur hinsichtlich der ihm zugekehrten Front habe, mache der Revisionswerber mit seinen Einwendungen hinsichtlich der Nichteinhaltung der zulässigen Gebäudehöhe an der seiner Liegenschaft nicht zugekehrten Nordfront kein subjektivöffentliches Recht geltend. Im Übrigen blieben nach der (zitierten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Ermittlung der Gebäudehöhe im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, leg. cit. Frontflächen, die unter dem anschließenden Gelände lägen, außer Betracht, weil sie keine Ansichtsflächen seien, wobei von einer Höhe des anschließenden Geländes, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein werde, also wie es sich nach dem Projekt darstelle, auszugehen sei. Ausgehend von dem anschließenden Gelände nach dem Projekt halte jedoch auch die Nordfassade die zulässige Gebäudehöhe ein, weil die unter diesem Gelände liegenden Frontflächen außer Betracht blieben.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. römisch zwei.

8 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10 Der Revisionswerber bringt im Rahmen seiner Ausführungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG im Wesentlichen vor, dass er bereits in seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates unter Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe durch Nichteinbeziehung gebäudehöhenrelevanter Fassadenflächen an der Nordfassade und zu der dadurch erforderlichen Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 69, BO ausgeführt habe. Die Fassadenabwicklung an der Nordseite des beantragten Gebäudes gehe von einer Unterkante mit einer Grundierung von +56,72 üWN aus. Unberücksichtigt blieben dabei Fassadenflächen, welche unterhalb dieser Grundierung ausgebildet seien, und bei diesen Flächen handle es sich weder um untergeordnete noch um unterirdische Bauteile. Die nicht berücksichtigte Fassadenfläche bilde einen integrierten Bestandteil der Nordfassade. Dementsprechend wäre diese Fläche bei der Fassadenabwicklung in Rechnung zu stellen gewesen, was zu der geltend gemachten Gebäudehöhenüberschreitung führe. Daraus ergebe sich, dass die dadurch bewirkte Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 69, leg. cit. bedurft hätte, was wiederum dazu führe, dass der Baubewilligungsbescheid von der unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Entgegen der (in der Revision genannten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung führe das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis aus, dass es sich bei den gegenständlichen Frontflächen um keine Fassadenflächen handle.

11 Ferner werde festgehalten, dass das Vorliegen einer groben Rechtsverletzung durch den vom Magistrat erlassenen Bescheid in der dagegen erhobenen Beschwerde umfangreich und begründet dargelegt worden sei. Inhaltlich sei vom Revisionswerber insbesondere vorgebracht worden, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die zulässige Gebäudehöhe einerseits auf Grund unrichtiger Fassadenabwicklungen an der Westfront und andererseits durch eine Nichteinbeziehung gebäudehöhenrelevanter Fassadenflächen an der Nordfassade überschreite. Auf Grund der vorhandenen Gebäudehöhenüberschreitungen sei die gegenständliche Bewilligung von einer unzuständigen Behörde erteilt worden.

12 Dazu ist Folgendes auszuführen:

Nach ständiger hg. Judkatur vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, Zl. 2013/05/0142, mwN) kann der Nachbar im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, BO nur in Bezug auf die seiner Liegenschaft zugekehrte Front geltend machen. Diese Einschränkung gilt auch in Bezug auf die "Fassadenabwicklung", die eine rechnerische Einheit darstellt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004, und zum Ganzen Moritz, BauO Wien5 zu Paragraph 134 a, Absatz eins, 406, unten f).

13 Mit seinem Vorbringen, dass die zulässige Gebäudehöhe durch Unterbleiben der Einbeziehung von relevanten Flächen an der Nordfassade überschritten werde und diese Flächen bei der "Fassadenabwicklung" in Rechnung zu stellen gewesen wären, zeigt der Revisionswerber, dessen Liegenschaft die Nordfront des projektierten Gebäudes nicht zugewandt ist, somit kein Abweichen und keinen Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses zur hg. Rechtsprechung auf.

14 Wenn die Revision in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG erstatteten Ausführungen - ohne jede weitere Konkretisierung - vorbringt, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die zulässige Gebäudehöhe (auch) "auf Grund unrichtiger Fassadenabwicklungen an der Westfront" überschreite, so legt sie damit nicht ausreichend dar, mit welcher hg. Judikatur das angefochtene Erkenntnis in dieser Hinsicht nicht im Einklang stehe. Darüber hinaus genügt es auch nicht, darauf zu verweisen, dass das Vorliegen einer groben Rechtsverletzung durch den Bescheid des Magistrates in der dagegen erhobenen Beschwerde umfangreich und begründet dargelegt worden sei, weil ein Verweis auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (oder im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde) die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsgründe in der Revision nicht zu ersetzen vermag vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur etwa die Beschlüsse vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0048, und vom 25. Februar 2016, Ra 2015/16/0104, mwN).

15 Damit ist auch nicht erkennbar, dass - wie in der Revision behauptet - die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 69, BO erforderlich gewesen wäre und im Hinblick darauf die gegenständliche Baubewilligung von einer unzuständigen Behörde erteilt worden sei.

16 Die Revision war daher, weil darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgeworfen wird, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2016

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050030.L00

Im RIS seit

02.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Dokumentnummer

JWT_2016050030_20160629L00