Verwaltungsgerichtshof
29.06.2016
Ra 2016/05/0030
Der Nachbar kann im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Wr BauO nur in Bezug auf die seiner Liegenschaft zugekehrte Front geltend machen (Hinweis E vom 17. Dezember 2015, 2013/05/0142). Diese Einschränkung gilt auch in Bezug auf die "Fassadenabwicklung", die eine rechnerische Einheit darstellt (Hinweis B vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050030.L01