Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/05/0017

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0017

Entscheidungsdatum

27.04.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0031 B 23. April 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Revisionswerber zeigt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, wenn er nicht konkret darlegt, dass der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das VwG im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen wäre vergleiche B 19. Mai 2014, Ra 2014/09/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050017.L01

Im RIS seit

21.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Dokumentnummer

JWR_2016050017_20160427L01

Entscheidungstext Ra 2016/05/0017

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0017

Entscheidungsdatum

27.04.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der M M in B, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 7. Jänner 2016, Zl. LVwG-AB-12-0279, betreffend Einwendungen gegen eine abfallrechtliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 19. Oktober 2012 wurde der M GmbH die abfallrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung der ortsfesten Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle durch die Errichtung und den Betrieb näher bezeichneter Anlagenteile auf ebenfalls näher bezeichneten Grundstücken in der KG K, befristet bis 30. Juni 2018, erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob unter anderem die Revisionswerberin Berufung, welche als Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG weiter behandelt wurde.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts unter anderem der Beschwerde der Revisionswerberin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Ferner erklärte das Verwaltungsgericht eine ordentliche Revision für nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG). Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

3 Die Revision ist nicht zulässig:

1. Die Revisionswerberin bringt im Rahmen der Zulässigkeitsausführungen vor, dass das Verwaltungsgericht das "Recht auf Manuduktion gemäß Paragraph 13, a AVG" verletzt habe. Einer solchen Rechtsfrage könne grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stünden. Nähere Ausführungen dazu fänden sich in den Revisionsgründen. Weiters habe das Verwaltungsgericht das Recht auf Parteiengehör verletzt. Auch diesbezüglich wird auf die Revisionsgründe verwiesen. Ein solcher Verweis (in der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeit) auf die sonstigen Ausführungen der Revision genügt jedoch nicht, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. Februar 2015, Zl. Ra 2015/06/0003).

2. Weiters bringt die Revisionswerberin vor, dass das Verwaltungsgericht "mehrmals gravierend von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen" sei. Dies insbesondere dadurch, dass es auf das Vorbringen der Revisionswerberin nicht eingegangen sei, das vorgelegte Gegengutachten außer Acht gelassen und trotz gravierender Ergänzungsbedürftigkeit das Ermittlungsverfahren zu Unrecht nicht ergänzt habe, obwohl ein neues, zulässiges Tatsachenvorbringen durch die Revisionswerberin erstattet worden sei. Mit der bloßen Behauptung, das durchgeführte Ermittlungsverfahren des Verwaltungsgerichtes widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher ständigen Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerberin abgewichen sein soll, weshalb dieses Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vermag vergleiche , den hg. Beschluss vom 6. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/02/0187).

3. Auch habe das Verwaltungsgericht gegen die ständige hg. Rechtsprechung verstoßen, indem es entgegen Paragraph 27, VwGVG den Beschwerdegegenstand rechtswidrig auf die Emissionen durch PM10 eingeschränkt habe, obwohl die Revisionswerberin auch die Belästigung durch weitere Emissionen gerügt bzw. die dadurch entstehende Gefährdung für ihre Gesundheit und ihr Leben aufgezeigt und diesbezüglich ein ausführliches Vorbringen erstattet habe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0082). Weiters sei die Revisionswerberin auch berechtigt gewesen, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht neue Tatsachen vorzubringen (auch dazu wird hg. Judikatur angeführt). Durch den bloßen Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil nicht konkret dargelegt wird, dass der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt dem Sachverhalt des in der Revision zitierten hg. Erkenntnisses gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 23. April 2015, Zl. Ra 2015/07/0031, mwN). Es ist durch die vorliegende Zulässigkeitsbegründung nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang das gegenständliche Erkenntnis mit der angefochtenen Entscheidung stehen soll. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht - entgegen dem Vorbringen - mit anderen Emissionen und der behaupteten Gesundheitsgefährdung auseinandergesetzt.

Es ist der Revisionswerberin zuzustimmen, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht neue Tatsachen vorgebracht werden können, es wird jedoch nicht ausgeführt, inwiefern dies für den gegenständlichen Fall relevant sei. Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die Revisionswerberin günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 9. Oktober 2014, Zlen. Ra 2014/18/0036 bis 0039). Dasselbe gilt auch für das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung unschlüssige und unvollständige Äußerungen der Amtssachverständigen zugrunde gelegt.

4 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

5 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 27. April 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050017.L00

Im RIS seit

21.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Dokumentnummer

JWT_2016050017_20160427L00