Verwaltungsgerichtshof
27.04.2016
Ra 2016/05/0017
GRS wie Ra 2015/07/0031 B 23. April 2015 RS 1
Ein Revisionswerber zeigt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, wenn er nicht konkret darlegt, dass der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das VwG im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen wäre vergleiche B 19. Mai 2014, Ra 2014/09/0001).