Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/04/0037

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0037

Entscheidungsdatum

15.03.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art133 Abs4;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/01/0014 B 15. März 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0037, mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 22. Juli 2014, Ro 2014/04/0055; vergleiche im Zusammenhang mit dem StbG den hg. Beschluss vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0161, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040037.L01

Im RIS seit

20.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2016040037_20170315L01

Rechtssatz für Ra 2016/04/0037

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0037

Entscheidungsdatum

15.03.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006;
GewO 1994 §32 Abs1 Z1;
GewO 1994 §32 Abs2;
VwRallg;
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Der VwGH hat betreffend die Berufung auf das Nebenrecht des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall GewO 1994 in einem Vergabeverfahren wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die Frage, ob es sich um Leistungen in geringem Umfang handelt, in Relation zur Gesamtangebotssumme (des gegenständlichen Vergabeverfahrens) zu prüfen ist (Hinweis E vom 2. Oktober 2012, 2010/04/0018, sowie das E vom 5. November 2010, 2007/04/0210, mwN). Im E 2010/04/0018 verwies der VwGH begründend auf die Erläuterungen zur Gewerbeordnungs-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, Regierungsvorlage 1117 BlgNR 21. GP, 78), wonach die gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 in geringem Umfang zulässigerweise erbrachten Leistungen anderer Gewerbe im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erbracht werden müssen, das auf die Erbringung einer Gesamtleistung abzielt, die die eigene Leistung und die ergänzende Leistung umfasst.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040037.L02

Im RIS seit

20.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2016040037_20170315L02

Rechtssatz für Ra 2016/04/0037

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0037

Entscheidungsdatum

15.03.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §32 Abs1 Z1;
GewO 1994 §32 Abs2;
VwRallg;
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Wie sich aus den Erläuterungen zur Gewerbeordnungs-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, Regierungsvorlage 1117 BlgNR 21. GP, 78) ergibt, ist die Frage, was eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung der eigenen Leistung ist, vor allem aus der Sicht des Nachfragers der Gesamtleistung zu beantworten. Fallbezogen sind Facility-Management-Leistungen im Zusammenhang mit einem Sanatorium ausgeschrieben, wobei der Leistungsumfang - in geringem Umfang - auch die Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter umfasst. Aus der Sicht der Auftraggeberin ist es im Hinblick auf diesen Ausschreibungsgegenstand wirtschaftlich sinnvoll, bei einer Gesamtvergabe diesen (geringen) Teilbereich nicht getrennt auszuschreiben bzw. nicht nur Unternehmer mit einer Gewerbeberechtigung "Gefahrgutbeauftragter" zuzulassen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die in den Erläuterungen zum Ausdruck kommende Zielsetzung der Liberalisierung der Nebenrechte Regierungsvorlage 1117 BlgNR 21. GP, 1 f), weshalb im Zweifel eine extensive Auslegung der im Paragraph 32, GewO 1994 neu gefassten Nebenrechte vorzunehmen sei (Hinweis E vom 2. Oktober 2012, 2010/04/0018).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040037.L03

Im RIS seit

20.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2016040037_20170315L03

Entscheidungstext Ra 2016/04/0037

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0037

Entscheidungsdatum

15.03.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
50/01 Gewerbeordnung;
97 Öffentliches Auftragswesen;

Norm

BVergG 2006;
B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994 §32 Abs1 Z1;
GewO 1994 §32 Abs2;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der V Ges.m.b.H. in W, vertreten durch die Breitenfeld Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10. Dezember 2015, VGW-123/077/12579/2015-9, betreffend vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren (mitbeteiligte Parteien:

1. Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 30, 2. Bietergemeinschaft S GmbH / C GmbH in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 1. Die erstmitbeteiligte Partei (Auftraggeberin) führte im Jahr 2015 ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich über die Vergabe eines Dienstleistungsauftrags (betreffend "Facility-Management-Dienstleistungen") nach dem Billigstbieterprinzip durch.

In den Ausschreibungsunterlagen war vorgesehen, dass der Bieter anzugeben habe, welche Befugnisse zur Erbringung der angebotenen Leistung erforderlich seien und über welche Befugnisse er selbst verfüge. Die Unterlagen enthielten unter anderem nähere Festlegungen zu den Punkten "Gefahrgutbeauftragte(r)" und "Winterdienst".

2 Die Revisionswerberin legte - ebenso wie die zweitmitbeteiligte Partei (Bietergemeinschaft) - ein Angebot. Mit Zuschlagsentscheidung vom 23. Oktober 2015 teilte die Auftraggeberin mit, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag der Bietergemeinschaft zu erteilen.

3 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Dezember 2015 wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag der Revisionswerberin auf Nichtigerklärung dieser Zuschlagsentscheidung ab (römisch eins.). Festgehalten wurde, dass die Revisionswerberin die entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen habe (römisch zwei.). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt (römisch drei.).

4 2.1. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Bietergemeinschaft aus den Mitgliedern S GmbH und C GmbH bestand. Die C GmbH sollte den (rund 20 % des Gesamtauftragswertes ausmachenden) Teilbereich Haustechnik abdecken. Alle anderen Bereiche (somit auch die Tätigkeiten als Gefahrgutbeauftragter und des Winterdienstes) sollten durch die S GmbH abgedeckt werden. Die S GmbH verfügte - unter anderem - über die Befugnis Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen (bis zu einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t).

Den weiteren - unbestritten gebliebenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zufolge machte die Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter 1,06 % des Gesamtangebotspreises bzw. 1,325 % des auf die S GmbH entfallenden Auftragsanteils (von 80 %) aus. Der überwiegende Teil der Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter beziehe sich auf Transporte mittels Kraftfahrzeugen bis zu 3,5 t Gesamtgewicht. Der Winterdienst mache einen Anteil von 0,68 % des Gesamtangebotspreises bzw. von 0,85 % des auf die S GmbH entfallenden Auftragsanteils (von 80 %) aus.

5 2.2. In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht unter Berufung auf näher zitierte Lehrmeinungen fest, dass die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten unter den Gewerbeumfang des reglementierten Gewerbes der Ingenieurbüros (gemäß Paragraph 134, GewO 1994) in den entsprechenden Fachgebieten einzuordnen seien. Da ihre fachgemäße Ausführung nicht den für dieses reglementierte Gewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erfordere, handle es sich um einfache Teiltätigkeiten im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, GewO 1994. Ob die im Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG; konkret dessen Paragraph 11,) vorgeschriebene Qualifikation erbracht sei, sei für das Vorliegen der (hier einzig zu behandelnden) Befugnis ohne Relevanz. Die Tätigkeit des Gefahrgutbeauftragten könne daher von Gewerbetreibenden gemäß dem Nebenrecht des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994 ausgeübt werden.

Im Hinblick auf die Vorgabe des Paragraph 32, Absatz 2, GewO 1994 (wonach bei der Ausübung sonstiger Rechte gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GewO 1994 der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben muss) sei die Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter in Bezug zu dem von der S GmbH auszuführenden Anteil am Gesamtauftrag zu setzen. Angesichts des geringen Anteils der Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten und des Winterdienstes würde es auch bei einer Addition beider Tätigkeiten nicht zu einer Verschiebung des wirtschaftlichen Schwerpunktes kommen. Da sich das Recht, die Tätigkeiten als Gefahrgutbeauftragter zu erbringen, bereits aus Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994 ergebe, sei eine Auseinandersetzung mit Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall GewO 1994 nicht mehr erforderlich.

6 Zum Winterdienst führte das Verwaltungsgericht aus, dass diese Tätigkeit auf das Nebenrecht nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall GewO 1994 gestützt werden könne. Es handle sich jedenfalls um Leistungen "geringen Umfangs". Weiters seien Leistungen des Winterdienstes eine wirtschaftlich sinnvolle Abrundung der eigenen Leistungen (fallbezogen des durch die Ausschreibung näher definierten Leistungsbildes des "Facility-Managements").

7 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Die erstmitbeteiligte Auftraggeberin erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.

8 4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9 5. Die Revisionswerberin macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Zusammenhang mit dem Nebenrecht nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994 ein Abweichen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom hg. Erkenntnis vom 18. März 2009, 2004/04/0202, geltend. Es könne auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten von der Gewerbeberechtigung für ein Ingenieurbüro umfasst sei, und es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welchem Gewerbe die Tätigkeit des Gefahrgutbeauftragten zugerechnet werden könne.

10 6. Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , den hg. Beschluss vom 15. März 2016, Ro 2015/01/0014, mwN). Dies trifft aus nachstehenden Gründen vorliegend nicht zu.

11 7. Nach der Regelung des Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall des (die Nebenrechte der Gewerbetreibenden normierenden) Paragraph 32, GewO 1994 steht einem Gewerbetreibenden auch das Recht zu, in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Nach Paragraph 32, Absatz 2, GewO 1994 müssen bei der Ausübung der Rechte gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GewO 1994 der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben und die Gewerbetreibenden haben sich, soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.

12 7.1. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung offen gelassen, ob die Befugnis zur Erbringung der Tätigkeit des Gefahrgutbeauftragten auch auf das Nebenrecht nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall GewO 1994 gestützt werden könnte. Es hat aber die für diese Beurteilung notwendigen Feststellungen getroffen, die von den Parteien nicht bestritten worden sind. Die Revisionswerberin hat sich in der Revision ausdrücklich mit dieser Frage befasst und sie verneint, während die erstmitbeteiligte Auftraggeberin sie in ihrer Revisionsbeantwortung bejaht.

13 7.2. Im Hinblick auf die oben dargestellten (Rz. 4) Feststellungen des Verwaltungsgerichtes über den prozentuellen Anteil der Tätigkeiten des Gefahrgutbeauftragten (ebenso wie des Winterdienstes) an den von der S GmbH zu erbringenden Leistungen hat der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel daran, dass diese Leistungen angesichts ihres wertmäßigen Anteils als Leistungen in geringem Umfang im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 anzusehen sind vergleiche , zu den vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur als "gering" im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 angesehenen Prozentwerten das Erkenntnis vom 5. November 2010, 2007/04/0210, mwN).

14 Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht dem Argument der Revisionswerberin beizutreten, wonach die Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter bei einer Beförderung von Gefahrgut, die nicht im Rahmen der Gewerbeberechtigung Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht erfolgt, Hauptleistung wäre, die nicht im Rahmen eines Nebenrechts nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erbracht werden könne. Der Umstand, dass die Gewerbeberechtigung Güterbeförderung auf Fahrzeuge mit bis zu 3,5 t Gesamtgewicht beschränkt ist, ändert an der Qualifikation der gegenständlichen Leistungen als lediglich "in geringem Umfang" nichts.

15 Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich betreffend die Berufung auf das Nebenrecht des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall GewO 1994 in einem Vergabeverfahren wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die Frage, ob es sich um Leistungen in geringem Umfang handelt, in Relation zur Gesamtangebotssumme (des gegenständlichen Vergabeverfahrens) zu prüfen ist vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 2. Oktober 2012, 2010/04/0018, sowie das bereits zitierte Erkenntnis 2007/04/0210, mwN). Im Erkenntnis 2010/04/0018 verwies der Verwaltungsgerichtshof begründend auf die Erläuterungen zur Gewerbeordnungs-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, Regierungsvorlage 1117, BlgNR 21. GP, 78), wonach die gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 in geringem Umfang zulässigerweise erbrachten Leistungen anderer Gewerbe im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erbracht werden müssen, das auf die Erbringung einer Gesamtleistung abzielt, die die eigene Leistung und die ergänzende Leistung umfasst.

16 7.3. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin hat der Verwaltungsgerichtshof auch keine Zweifel daran, dass die Übernahme der Aufgabe des Gefahrgutbeauftragten im vorliegenden Fall die eigene Leistung der zweitmitbeteiligten Partei (bzw. der S GmbH) wirtschaftlich sinnvoll ergänzt. Wie sich aus den Erläuterungen Regierungsvorlage 1117, BlgNR 24. GP, 78) ergibt, ist die Frage, was eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung der eigenen Leistung ist, vor allem aus der Sicht des Nachfragers der Gesamtleistung zu beantworten (siehe dazu auch Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung, Paragraph 32, Rz. 3 f). Fallbezogen sind Facility-Management-Leistungen im Zusammenhang mit einem Sanatorium ausgeschrieben, wobei der Leistungsumfang - in geringem Umfang - auch die Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter umfasst. Aus der Sicht der Auftraggeberin ist es im Hinblick auf diesen Ausschreibungsgegenstand wirtschaftlich sinnvoll, bei einer Gesamtvergabe diesen (geringen) Teilbereich nicht getrennt auszuschreiben bzw. nicht nur Unternehmer mit einer Gewerbeberechtigung "Gefahrgutbeauftragter" zuzulassen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die in den Erläuterungen zum Ausdruck kommende Zielsetzung der Liberalisierung der Nebenrechte Regierungsvorlage 1117, BlgNR 24. GP, 1 f), weshalb im Zweifel eine extensive Auslegung der im Paragraph 32, GewO 1994 neu gefassten Nebenrechte vorzunehmen sei (siehe das bereits zitierte Erkenntnis 2010/04/0018).

17 Da die Erbringung der in der Zulässigkeitsbegründung angesprochenen Tätigkeit des Gefahrgutbeauftragten auf das Nebenrecht nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall GewO 1994 gestützt und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes somit schon aus diesem Grund nicht entgegengetreten werden kann, hängt die Beurteilung dieser Entscheidung von der Lösung der von der Revisionswerberin aufgeworfenen Rechtsfrage nicht ab.

18 Es werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

19 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in einem nach Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

20 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, weil das Verwaltungsgericht - ein Tribunal im Sinn des Artikel 6, EMRK und ein Gericht im Sinn des Artikel 47, GRC - eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat und somit weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entgegenstehen vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN).

21 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. März 2017

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040037.L00

Im RIS seit

20.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018

Dokumentnummer

JWT_2016040037_20170315L00