Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0037

Rechtssatz

Der VwGH hat betreffend die Berufung auf das Nebenrecht des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall GewO 1994 in einem Vergabeverfahren wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die Frage, ob es sich um Leistungen in geringem Umfang handelt, in Relation zur Gesamtangebotssumme (des gegenständlichen Vergabeverfahrens) zu prüfen ist (Hinweis E vom 2. Oktober 2012, 2010/04/0018, sowie das E vom 5. November 2010, 2007/04/0210, mwN). Im E 2010/04/0018 verwies der VwGH begründend auf die Erläuterungen zur Gewerbeordnungs-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, Regierungsvorlage 1117 BlgNR 21. GP, 78), wonach die gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 in geringem Umfang zulässigerweise erbrachten Leistungen anderer Gewerbe im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erbracht werden müssen, das auf die Erbringung einer Gesamtleistung abzielt, die die eigene Leistung und die ergänzende Leistung umfasst.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040037.L02