1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17. Dezember 2014 wurde dem Revisionswerber gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Gewerbliche Vermögensberatung mit der Berechtigung nach § 1 Z 20 WAG als vertraglich gebundener Vermittler ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen" entzogen, weil der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 3. September 2013, Zl. 35 Hv 77/13t, gemäß §§ 146, 147 Abs. 3 StGB (schwerer Betrug) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (davon 20 Monate bedingt) verurteilt worden war. 1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17. Dezember 2014 wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Gewerbliche Vermögensberatung mit der Berechtigung nach Paragraph eins, Ziffer 20, WAG als vertraglich gebundener Vermittler ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen" entzogen, weil der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 3. September 2013, Zl. 35 Hv 77/13t, gemäß Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB (schwerer Betrug) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (davon 20 Monate bedingt) verurteilt worden war.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 1. Dezember 2015 wurde die gegen den Entziehungsbescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt1.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht als nicht zulässig (Spruchpunkt 2.).
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
3 Hinsichtlich des Vorbringens, es fehle Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, nach der für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz sind; vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern es bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erfüllt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, 2013/04/0151, mwN). 3 Hinsichtlich des Vorbringens, es fehle Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, nach der für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz sind; vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern es bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erfüllt sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, 2013/04/0151, mwN).
Von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis bei seiner einzelfallbezogenen Beurteilung nicht abgewichen. Besondere Umstände für eine Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht sind nach dem Revisionsvorbringen fallbezogen nicht ersichtlich. Auch mit dem Vorbringen, es sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abschließend erörtert worden, ob aufgrund der Eigenart der - näher umschriebenen Straftat - des Revisionswerbers, die Befürchtung bestehe, er werde eine gleiche oder ähnliche Straftat bei der Ausübung des Gewerbes begehen, zeigt die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu jenen Kriterien vorhanden ist, die für die rechtliche Prüfung im Verfahren über die Entziehung der Gewerbeberechtigung maßgeblich sind, und sich diese nicht als unterschiedlich je nach begangener Straftat darstellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2014/04/0012, mwN.). Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. den hg. Beschluss vom 28. April 2015, Ra 2015/18/0026, mwN). In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.Von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis bei seiner einzelfallbezogenen Beurteilung nicht abgewichen. Besondere Umstände für eine Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht sind nach dem Revisionsvorbringen fallbezogen nicht ersichtlich. Auch mit dem Vorbringen, es sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abschließend erörtert worden, ob aufgrund der Eigenart der - näher umschriebenen Straftat - des Revisionswerbers, die Befürchtung bestehe, er werde eine gleiche oder ähnliche Straftat bei der Ausübung des Gewerbes begehen, zeigt die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu jenen Kriterien vorhanden ist, die für die rechtliche Prüfung im Verfahren über die Entziehung der Gewerbeberechtigung maßgeblich sind, und sich diese nicht als unterschiedlich je nach begangener Straftat darstellen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2014/04/0012, mwN.). Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. April 2015, Ra 2015/18/0026, mwN). In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2016