Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/02/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0002

Entscheidungsdatum

23.03.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs6;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Ein verantwortliches Vertretungsorgan (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) ist ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen (also "überlappend") strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (Paragraph 9, Absatz 6, VStG), ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat ab. Einer solchen bedarf es nicht vergleiche E 9. Februar 1999, 97/11/0044 und 0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020002.L01

Im RIS seit

12.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2016020002_20160323L01

Rechtssatz für Ra 2016/02/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0002

Entscheidungsdatum

23.03.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/18/0176 E 24. März 1994 RS 3

Stammrechtssatz

Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen; erforderlich ist nur, daß die Zustimmung gem Paragraph 9, Absatz 4, VStG nachweislich erfolgt ist. Das Vorliegen einer von dem zur Vertretung nach außen Berufenen unterfertigten Urkunde wird zum Nachweis der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nicht verlangt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020002.L02

Im RIS seit

12.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2016020002_20160323L02

Rechtssatz für Ra 2016/02/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0002

Entscheidungsdatum

23.03.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs4;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/17/0485 E 11. September 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Nach den hg Erkenntnissen vom 24. März 1994, 92/18/0176, 0181 und vom 26. März 1998, 97/11/0332 bis 0335, ist es erforderlich, dass die Zustimmung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG nachweislich erfolgt ist, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet, dass nur ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis aus der Zeit vor der Begehung der strafbaren Handlung zur Erbringung des Nachweises geeignet ist. Die Bestellung zur Compliance-Beauftragten stellt kein derartiges Beweisergebnis dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020002.L03

Im RIS seit

12.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2016020002_20160323L03

Rechtssatz für Ra 2016/02/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0002

Entscheidungsdatum

23.03.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei einer schlichten Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH handelt es sich für sich genommen ohne Hinzutreten eines hinreichend erkennbaren Übertragungsaktes mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten nicht um eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG, sondern um eine interne Aufteilung der Zuständigkeiten im Unternehmen, die die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der (Mit)Geschäftsführer nicht berührt (zur internen Aufteilung E 4. Juli 2008, 2008/17/0072). (Hier: Alleine die Erklärung, ein Geschäftsführer sei für eine Baustelle "zuständig", ist nicht als Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zu werten. Daran ändert auch die Nennung des Namens dieses Geschäftsführers in der "Vorankündigung von Bauarbeiten" nichts, zumal dies weder weiteren Erklärungswert besitzt, noch als Zustimmung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG zu sehen ist.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020002.L04

Im RIS seit

12.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2016020002_20160323L04

Entscheidungstext Ra 2016/02/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0002

Entscheidungsdatum

23.03.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VStG §9 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Oktober 2015, Zl. LVwG-S-804/001-2015, betreffend Übertretungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Magistrat der Stadt Krems an der Donau; mitbeteiligte Partei: W in K), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Begründung

1 Das Arbeitsinspektorat erstattete mit Schriftsatz vom 11. Juli 2014 an den Magistrat der Stadt Krems an der Donau Strafanzeige gemäß Paragraph 9, Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) wegen diverser Übertretungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) durch die die T GmbH. Die T GmbH sei als Planungs- und Baustellenkoordinator bestellt worden, gegen die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der T GmbH möge ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden.

2 Handelsrechtliche Geschäftsführer der T GmbH waren zu den Tatzeiten nach der Aktenlage der Mitbeteiligte sowie W. K.

3 Bei seiner Einvernahme vor dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau am 14. Jänner 2015 gab W. K. unter anderem an, der Mitbeteiligte sei zwar auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der T GmbH, jedoch sei dieser für die gegenständliche Baustelle nicht zuständig gewesen. Dies gehe bereits aus der Vorankündigung der Bauarbeiten hervor.

4 In der "Vorankündigung von Bauarbeiten" gemäß Paragraph 6, BauKG hinsichtlich der gegenständlichen Baustelle war die T GmbH als Planungs- und Baustellenkoordinator sowie als örtliche Bauaufsicht angeführt, wobei unter der Firma jeweils die Buchstaben "i.A." und danach der Name des neben dem Mitbeteiligten zweiten Geschäftsführers der T GmbH W. K. angeführt wurden, der für die T GmbH auch zeichnete.

5 Mit Bescheid vom 18. Februar 2015 stellte das Magistrat der Stadt Krems an der Donau das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten ein und führte begründend aus, dass seitens der T GmbH bekannt gegeben worden sei, dass der Mitbeteiligte für die gegenständliche Baustelle nicht zuständig gewesen sei. W. K. habe sich seinerseits für zuständig erklärt und auf die bereits in der Vorankündigung der Bauarbeiten in der Außenwirkung dokumentierte Zuständigkeit seiner Person verwiesen. W. K. sei firmenintern zum eigenverantwortlichen Bearbeiter des Bauvorhabens bestellt worden, was auch dokumentiert worden sei. Es habe daher keiner Meldung gemäß Paragraph 23, ArbIG an das Arbeitsinspektorat bedurft, um den Mitbeteiligten von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit zu befreien.

6 Die gegen diesen Bescheid vom Arbeitsinspektorat erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen und die Revision als nicht zulässig erklärt.

7 In der Begründung geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass W. K. für die genannte Baustelle als Planungs- und Baustellenkoordinator bestellt worden sei. Es sei durchaus nachvollziehbar - so das Verwaltungsgericht weiter -, dass die zur Vertretung Berufenen bestimmte Agenden alleinverantwortlich für die Gesellschaft übernähmen oder bestimmte Teilbereiche (zum Beispiel Baustellen) als Alleinverantwortliche planten und betreuten. Verfahrensgegenständlich sei W. K. für die genannte Baustelle zuständig gewesen. Dies sei auch nach außen durch die Vorankündigung von Bauarbeiten gemäß Paragraph 6, BauKG dokumentiert worden. Seitens der Strafbehörde sei die Bestellung zur Kenntnis genommen worden. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten könnten grundsätzlich formfrei erfolgen. W. K. habe im Zuge der Niederschrift am 14. Jänner 2015 seine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der handelsrechtlichen Geschäftsführer dezidiert bekannt gegeben. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten befreie die übrigen handelsrechtlichen Geschäftsführer von deren strafrechtlicher Verantwortlichkeit.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

9 Der Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 Die Revision ist zulässig und auch berechtigt:

12 Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden (letzter Satz).

13 Nach der Rechtsprechung ist ein verantwortliches Vertretungsorgan (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen (also "überlappend") strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (Paragraph 9, Absatz 6, VStG), ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat ab. Einer solchen bedarf es nicht vergleiche , das Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zl. 97/11/0044 und 0095).

14 Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten muss nicht durch eine Urkunde nachgewiesen werden, die von dem zur Vertretung nach außen Berufenen gefertigt ist. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen. Erforderlich ist nur, dass die Zustimmung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG nachweislich erfolgt ist, was nach der ständigen Rechtsprechung bedeutet, dass nur ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis aus der Zeit vor der Begehung der strafbaren Handlung zur Erbringung des Nachweises geeignet ist vergleiche , das Erkenntnis vom 24. März 1994, Zl. 92/18/0176, mwN).

15 Aus dem einzigen diesbezüglichen Beweisergebnis, nämlich der Aussage von W. K. bei seiner Einvernahme am 14. Jänner 2015, er sei für die Baustelle "zuständig" gewesen, was in der "Vorankündigung von Bauarbeiten" seinen Niederschlag gefunden habe, schließt das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht, W. K. habe "im Zuge der Niederschrift am 14.1.2015 seine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten dezidiert bekanntgegeben".

16 Bei einer schlichten Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH handelt es sich für sich genommen ohne Hinzutreten eines hinreichend erkennbaren Übertragungsaktes mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten nicht um eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG, sondern um eine interne Aufteilung der Zuständigkeiten im Unternehmen, die die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der (Mit)Geschäftsführer nicht berührt (zur internen Aufteilung vergleiche , das Erkenntnis vom 4. Juli 2008, Zl. 2008/17/0072).

17 Im Unterschied zu der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung ist im vorliegenden Fall alleine die Erklärung, ein Geschäftsführer sei für eine Baustelle "zuständig", nicht als Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zu werten. Daran ändert auch die Nennung des Namens von W. K. in der "Vorankündigung von Bauarbeiten" nichts, zumal dies weder weiteren Erklärungswert besitzt, noch als Zustimmung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG zu sehen ist.

18 Für eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Mitbeteiligten aus den vom Verwaltungsgericht angenommenen Gründen bestand nach dem Gesagten somit kein Anlass. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 23. März 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020002.L00

Im RIS seit

12.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018

Dokumentnummer

JWT_2016020002_20160323L00