Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/18/0176 E 24. März 1994 RS 3

Stammrechtssatz

Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen; erforderlich ist nur, daß die Zustimmung gem Paragraph 9, Absatz 4, VStG nachweislich erfolgt ist. Das Vorliegen einer von dem zur Vertretung nach außen Berufenen unterfertigten Urkunde wird zum Nachweis der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nicht verlangt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020002.L02