Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/17/0485 E 11. September 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Nach den hg Erkenntnissen vom 24. März 1994, 92/18/0176, 0181 und vom 26. März 1998, 97/11/0332 bis 0335, ist es erforderlich, dass die Zustimmung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG nachweislich erfolgt ist, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet, dass nur ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis aus der Zeit vor der Begehung der strafbaren Handlung zur Erbringung des Nachweises geeignet ist. Die Bestellung zur Compliance-Beauftragten stellt kein derartiges Beweisergebnis dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020002.L03