Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/22/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0158

Entscheidungsdatum

10.05.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §21 Abs3 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/22/0119 E 21. Jänner 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn - ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden - ein aus Artikel 8, MRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht vergleiche E 29. Februar 2012, 2010/21/0219).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015220158.L01

Im RIS seit

01.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2015220158_20160510L01

Rechtssatz für Ra 2015/22/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0158

Entscheidungsdatum

10.05.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §21 Abs3 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/22/0182 E 9. September 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, MRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche E 10. Dezember 2013, 2013/22/0242).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015220158.L02

Im RIS seit

01.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2015220158_20160510L02

Rechtssatz für Ra 2015/22/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0158

Entscheidungsdatum

10.05.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §21 Abs3 Z2;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die im Zusammenhang mit der nach Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 vorzunehmenden Abwägung erfolgte einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, MRK stellt im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar vergleiche E 17. März 2016, Ra 2016/22/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015220158.L03

Im RIS seit

01.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2015220158_20160510L03

Rechtssatz für Ra 2015/22/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0158

Entscheidungsdatum

10.05.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §21 Abs3 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (Hinweis E 21. Jänner 2016, Ra 2015/22/0119; E 20. Jänner 2011, 2008/22/0501).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015220158.L04

Im RIS seit

01.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2015220158_20160510L04

Rechtssatz für Ra 2015/22/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0158

Entscheidungsdatum

10.05.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §21 Abs3 Z2;
NAG 2005 §21 Abs3;
NAG 2005 §63;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Mit dem - im Zusammenhang mit einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler" nach Paragraph 63, NAG 2005 - erstatteten Vorbringen, im Fall der Nichtzulassung der Inlandsantragstellung müsse das laufende Schuljahr unterbrochen werden, wodurch die dortige Fremde viel versäumen würde, sie das Schuljahr nicht abschließen könnte und ihr ein großer finanzieller Aufwand entstünde, werden keine Umstände iSd Artikel 8, MRK dargetan, auf Grund derer die Auslandsantragstellung als nicht möglich oder nicht zumutbar zu beurteilen gewesen ist vergleiche E 11. Juni 2014, 2012/22/0034; E 9. September 2013, 2011/22/0328 - großer Zeitverlust im Studium). Dem vom VwG tragend herangezogenen Interesse des Fremden an der Fortsetzung seines Studiums kommt somit für sich genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei der vorzunehmenden Abwägung zu. Daran vermag der bereits erzielte Studienerfolg nichts zu ändern. Auch in Verbindung mit den Aspekten der ausreichenden finanziellen Mittel, der Unbescholtenheit und der guten Deutschkenntnisse wäre es nicht geboten gewesen, dem Fremden, der über keine familiären Bindungen in Österreich verfügte, einen aus Artikel 8, MRK resultierenden Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einzuräumen und somit die Inlandsantragstellung zuzulassen. Der vom VwG zugrunde gelegte Umstand, dass der Fremde die Wartezeit auf die Unterlagen aus Pakistan nicht zu verantworten hat, ändert nichts daran, dass er seinen Inlandsaufenthalt über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinaus fortgesetzt hat. Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise iSd Paragraph 21, Absatz 3, NAG 2005 resultiert daraus nicht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015220158.L05

Im RIS seit

01.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2015220158_20160510L05

Entscheidungstext Ra 2015/22/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0158

Entscheidungsdatum

10.05.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §21 Abs3 Z2;
NAG 2005 §21 Abs3;
NAG 2005 §63;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der Bundesministerin für Inneres gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23. September 2015, VGW- 151/084/8510/2015-5, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien; mitbeteiligte Partei: IU in Wien, vertreten durch Mag.a Irene Oberschlick, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Weyrgasse 8/6), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Behörde) vom 12. Juni 2015 wurde der Antrag des Mitbeteiligten, eines pakistanischen Staatsangehörigen, vom 24. April 2015 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" nach Paragraph 64, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wegen Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes in Zusammenhang mit der Inlandsantragstellung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, und 6 NAG abgewiesen.

Die Behörde ging davon aus, dass der Aufenthalt des Mitbeteiligten in Österreich seit 4. April 2015 unrechtmäßig sei und keine besonderen berücksichtigungswürdigen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK feststellbar gewesen seien, denen zufolge ihm der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. September 2015 gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt (Spruchpunkt römisch eins), erteilte ihm gemäß Paragraph 64, Absatz eins, NAG einen Aufenthaltstitel für den Zweck "Studierender" mit Gültigkeit bis 18. Juli 2016 (Spruchpunkt römisch zwei) und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig (Spruchpunkt römisch drei).

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Mitbeteiligte über einen unbefristeten italienischen Aufenthaltstitel verfüge, mit Bescheid vom 16. September 2014 zum Bachelorstudium Maschinenbau an der Technischen Universität Wien zugelassen worden sei und der erlaubte visumfreie Aufenthalt in Österreich am 4. April 2015 geendet habe. Der Mitbeteiligte spreche - wie in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen gewesen sei - fließend deutsch. Das Verwaltungsgericht erachtete es als glaubwürdig, dass er sich bereits im September 2014 bei der belangten Behörde nach den notwendigen Unterlagen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Studierender" erkundigt und sich danach umgehend um den Erhalt der beglaubigten Unterlagen aus Pakistan (Geburtsurkunde, Strafregisterauszug) gekümmert habe, was aber mehrere Monate gedauert habe. Der Mitbeteiligte habe sein Studium bereits begonnen und bislang erfolgreich betrieben.

Das Verwaltungsgericht teilte die Auffassung der belangten Behörde, dass der Mitbeteiligte kein über das dreimonatige sichtvermerksfreie Aufenthaltsrecht hinausgehendes Recht auf Inlandsantragstellung bzw. kein Recht darauf habe, das Verfahren im Inland abzuwarten. Allerdings seien bei der Entscheidung über den Zusatzantrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG auch die Umstände zu berücksichtigen, die zur verspäteten Antragstellung geführt hätten. Die Wartezeit auf die Dokumente aus Pakistan sei dem Mitbeteiligten nicht vorwerfbar und es sei auch fraglich, ob ein Strafregisterauszug aus Pakistan überhaupt notwendig gewesen sei, zumal der Mitbeteiligte in den letzten vier Jahren in Italien aufhältig gewesen sei. Die Tatsache, dass der Mitbeteiligte versucht habe, vor Antragstellung alle geforderten Dokumente zu erlangen, lasse darauf schließen, dass er nicht mutwillig gegen österreichische fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen habe, sondern dass er die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer "ohne böse Absicht" überschritten habe. Der Mitbeteiligte habe sich offenbar sehr schnell in den studentischen Alltag integriert, weil er bereits vor Ablauf des Studienjahres 2014 aus 2015, einen Studienerfolg von 16 ECTS-Punkten habe vorweisen können. Die Fortsetzung der begonnenen und erfolgreich betriebenen Ausbildung stelle ein erhebliches schützenswertes Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK dar. Gegenüber diesen Interessen müssten die öffentlichen Interessen an der strikten Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen zurücktreten. Zudem sei der Mitbeteiligte unbescholten und verfüge über ausreichende finanzielle Mittel.

Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass es sich vorliegend um eine Einzelfallbeurteilung ohne grundsätzliche Bedeutung handle.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision.

Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt wird.

Die Behörde teilte mit, dass von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung abgesehen werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen.

4 Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht habe den vom Verwaltungsgerichtshof in seiner (näher zitierten) Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK und Paragraph 11, Absatz 3, NAG entwickelten Rahmen im angefochtenen Erkenntnis überschritten, weil ein Sachverhalt wie der vorliegende nicht geeignet sei, einen auf Artikel 8, EMRK basierenden Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu begründen. Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen aus den nachstehenden Gründen zulässig und auch berechtigt.

5 Paragraph 21, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet auszugsweise:

"Verfahren bei Erstanträgen

Paragraph 21, (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

...

5. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;

...

  1. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

...

  1. Absatz 6,Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4, bis 10, Absatz 3, und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten."

6 Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der erlaubte visumfreie Aufenthalt des Mitbeteiligten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendet war. Zu prüfen war daher im vorliegenden Fall nur, ob die Inlandsantragstellung auf Grund des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG zuzulassen war.

7 Aus Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn - ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden - ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Bei der vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche , zu allem das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/22/0119, mwN).

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar - auch im Zusammenhang mit der nach Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG vorzunehmenden Abwägung - festgehalten, dass die einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darstellt vergleiche , den Beschluss vom 17. März 2016, Ra 2016/22/0014, mwN).

9 Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls festgestellt, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche , das bereits zitierte, eine etwa zweieinhalbjährige Aufenthaltsdauer betreffende Erkenntnis Ra 2015/22/0119, mwN; siehe auch das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2011, 2008/22/0501). Dem zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ca. einjährigen Inlandsaufenthalt des Mitbeteiligten konnte daher für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung seiner persönlichen Interessen an einer Titelerteilung beigemessen werden. Das Verwaltungsgericht hätte auch berücksichtigen müssen, dass sich der Mitbeteiligte nach Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthaltes seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat - im Zusammenhang mit einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler" nach Paragraph 63, NAG - zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Vorbringen, im Fall der Nichtzulassung der Inlandsantragstellung müsse das laufende Schuljahr unterbrochen werden, wodurch die dortige Beschwerdeführerin viel versäumen würde, sie das Schuljahr nicht abschließen könnte und ihr ein großer finanzieller Aufwand entstünde, keine Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK dargetan wurden, auf Grund derer die Auslandsantragstellung als nicht möglich oder nicht zumutbar zu beurteilen gewesen wäre vergleiche , das Erkenntnis vom 11. Juni 2014, 2012/22/0034; siehe auch das eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" betreffende hg. Erkenntnis vom 9. September 2013, 2011/22/0328, in dem das Vorbringen, der dortige Beschwerdeführer könnte sein Studium im Fall der Auslandsantragstellung erst zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen und müsste einen großen Zeitverlust hinnehmen, auch in Verbindung mit weiteren Umständen als nicht hinreichend angesehen wurde, um das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, NAG zu bejahen). Dem vom Verwaltungsgericht tragend herangezogenen Interesse des Mitbeteiligten an der Fortsetzung seines Studiums kommt somit für sich genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei der vorzunehmenden Abwägung zu. Daran vermag fallbezogen der bereits erzielte Studienerfolg nichts zu ändern. Auch in Verbindung mit den vom Verwaltungsgericht weiter angeführten Aspekten der ausreichenden finanziellen Mittel, der Unbescholtenheit und der guten Deutschkenntnisse wäre es nicht geboten gewesen, dem Mitbeteiligten, der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes über keine familiären Bindungen in Österreich verfügte, einen aus Artikel 8, EMRK resultierenden Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einzuräumen und somit die Inlandsantragstellung zuzulassen.

11 Der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Umstand, dass der Mitbeteiligte die Wartezeit auf die Unterlagen aus Pakistan nicht zu verantworten habe, ändert nichts daran, dass er seinen Inlandsaufenthalt über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinaus fortgesetzt hat. Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, NAG resultiert daraus nicht.

12 Die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Abwägung nach Artikel 8, EMRK steht somit nicht mit den vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen in Einklang, weshalb das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

13 Bei diesem Ergebnis kommt ein Kostenzuspruch an den Mitbeteiligten nicht in Betracht.

Wien, am 10. Mai 2016

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015220158.L00

Im RIS seit

01.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Dokumentnummer

JWT_2015220158_20160510L00