Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0158

Rechtssatz

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (Hinweis E 21. Jänner 2016, Ra 2015/22/0119; E 20. Jänner 2011, 2008/22/0501).