Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/22/0118

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0118

Entscheidungsdatum

12.10.2015

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §64 Abs1 Z2;
NAGDV 2005 §8 Z7 lita;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität (oder einer anderen - aufgezählten - Bildungseinrichtung) absolvieren. Nach Paragraph 8, Ziffer 7, Litera a, NAGDV 2005 ist einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" eine Aufnahmebestätigung der Universität (bzw. der jeweiligen Bildungseinrichtung) anzuschließen. Angesichts dieser eindeutigen Regelungen kann es keinen Bedenken begegnen, wenn das VwG die aufrechte Zulassung an einer (hier:) Universität als Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung Studierender angesehen hat, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrags führt (Hinweis E 27. Jänner 2009, 2008/22/0926; E 7. April 2011, 2009/22/0121; E 31. Mai 2011, 2008/22/0696).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015220118.L01

Im RIS seit

07.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015

Dokumentnummer

JWR_2015220118_20151012L01

Entscheidungstext Ra 2015/22/0118

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0118

Entscheidungsdatum

12.10.2015

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §64 Abs1 Z2;
NAGDV 2005 §8 Z7 lita;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Robl und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des T G in G, vertreten durch Dr. Hans Lehofer und Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 18. Juni 2015, Zl. LVwG 26.7-1633/2015-3, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. April 2015 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Die belangte Behörde hielt fest, dass die Aufnahme an einer entsprechenden Bildungseinrichtung bzw. Universität sowie die Absolvierung eines entsprechenden Studiums Erfolgsvoraussetzungen für die Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels seien. Der Revisionswerber habe keine Zulassung mehr an der Universität Graz beibringen können, weil er die Ergänzungsprüfung in Deutsch mit "nicht genügend" abgeschlossen habe. Da der Revisionswerber über keine Zulassung an einer österreichischen Universität verfüge, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. Juni 2015 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass der Revisionswerber vom 22. Februar 2013 bis 21. Februar 2015 über eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" verfügt und am 13. Februar 2015 einen weiteren Verlängerungsantrag gestellt habe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe der Revisionswerber über keine aufrechte Zulassung an einer österreichischen Universität verfügt, weil er die ihm mit Bescheid der Karl-Franzens-Universität Graz auferlegte Sprachprüfung in Deutsch (Niveau C1) bis zum Beginn des Sommersemesters 2015 nicht erfolgreich abgelegt habe. Einen - grundsätzlich möglichen - Antrag auf Verlängerung dieser Frist (zur Ablegung der Deutschprüfung) habe der Revisionswerber nicht gestellt. Damit fehle dem Revisionswerber die besondere Erteilungsvoraussetzung, nämlich das Vorliegen einer gültigen Zulassung an einer österreichischen Universität. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Studierender sei daher nicht möglich gewesen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

In der Begründung der Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber vor, er sei im Wintersemester 2014 aus 2015, zur Deutschprüfung angetreten und "knapp negativ beurteilt" worden, er habe die Anmeldefrist für die Verlängerung seiner Zulassung an der Universität ohne eigenes Verschulden versäumt, werde sein Studium als außerordentlicher Studierender aber im Wintersemester 2015 aus 2016, fortsetzen. Die belangte Behörde (gemeint wohl: das Verwaltungsgericht) sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine "aktuelle Zulassung" an einer Universität zum Zeitpunkt der Antragstellung erforderlich sei. Die angefochtene Entscheidung widerspreche der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV).

Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität (oder einer anderen - aufgezählten - Bildungseinrichtung) absolvieren. Nach Paragraph 8, Ziffer 7, Litera a, NAG-DV ist einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" eine Aufnahmebestätigung der Universität (bzw. der jeweiligen Bildungseinrichtung) anzuschließen. Angesichts dieser eindeutigen Regelungen kann es keinen Bedenken begegnen, wenn das Verwaltungsgericht die aufrechte Zulassung an einer (hier:) Universität als Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung Studierender angesehen hat, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrags führt (siehe zur Nichterfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, wenn kein Studium an einer - von Paragraph 64, Absatz eins, NAG erfassten - Bildungseinrichtung durchgeführt bzw. nachgewiesen wird, die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2009, 2008/22/0926, und vom 7. April 2011, 2009/22/0121, sowie zur Erfüllung der in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG normierten Anforderung durch Zulassung als außerordentlicher Studierender das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2011, 2008/22/0696). Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass er zum Entscheidungszeitpunkt nicht über eine aufrechte Zulassung an einer Universität verfügte. Daran vermag das - im Übrigen nicht näher substantiierte - Vorbringen, er habe die diesbezügliche Verlängerungsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt, nichts zu ändern. Soweit der Revisionswerber erstmals in der Revision vorbringt, für das Wintersemester 2015 aus 2016, erneut an der Universität zugelassen zu sein, ist dies schon im Hinblick auf das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz VwGG) nicht zu berücksichtigen.

In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (siehe zum Nichtvorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage bei eindeutiger Rechtslage den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2015/04/0009, mwN).

Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 12. Oktober 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015220118.L00

Im RIS seit

07.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015

Dokumentnummer

JWT_2015220118_20151012L00