1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15. Dezember 2014 wurde gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme von vier näher bezeichneten Glücksspielgeräten gegenüber dem Revisionswerber angeordnet. 1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15. Dezember 2014 wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme von vier näher bezeichneten Glücksspielgeräten gegenüber dem Revisionswerber angeordnet.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei. Das Verwaltungsgericht setzte sich in seiner Begründung eingehend mit den in den Beschwerden vorgebrachten Bedenken zur Unionsrechtswidrigkeit und mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH auseinander und befasste sich detailliert mit den in der Rechtsprechung entwickelten Zielsetzungen für die Zulässigkeit der Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten und deren Umsetzung.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 14. September 2015, Ra 2014/17/0009). Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwH). 4 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen vergleiche , etwa das hg Erkenntnis vom 14. September 2015, Ra 2014/17/0009). Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwH).
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