1 Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 10. Mai 2011 wurde u.a. festgehalten, im Prüfungszeitraum (2005 bis 2009) seien Förderungsbeiträge erklärt worden, welche als umsatzsteuerfrei und einkommensteuerfrei behandelt worden seien. Diese Beträge seien im Zuge der Außenprüfung den steuerpflichtigen Umsätzen und den Gewinnen hinzugerechnet worden, weil die Zuwendungen mit Leistungen des Empfängers in der Weise verknüpft seien, dass sie die Gegenleistung für dessen Leistung darstellten.
2 Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und setzte mit Bescheiden vom 11. Mai 2011 die Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2009 fest und stellte die in den Jahren 2005 bis 2009 erzielten Einkünfte gemäß § 188 BAO fest. 2 Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und setzte mit Bescheiden vom 11. Mai 2011 die Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2009 fest und stellte die in den Jahren 2005 bis 2009 erzielten Einkünfte gemäß Paragraph 188, BAO fest.
3 Die Revisionswerberin erhob gegen diese Bescheide Berufung. 4 Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. September 2011 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Die Revisionswerberin beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die (nunmehr) Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die (nunmehr) Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
6 Begründend führte das Bundesfinanzgericht nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, Ziel und Zweck eines Förderbeitrages betreffend das Buch S seien die Erstellung und Lieferung einer gewissen Anzahl ganz spezieller, auf die Anforderungen des Leistungsempfängers (Land S) zugeschnittener Bücher gewesen. Genauso verhalte es sich mit dem Nachfolgeauftrag zur Lieferung weiterer Exemplare dieses Buches. In diesem Fall habe die Revisionswerberin sogar Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, diese aber nicht abgeführt. Die Leistung der Revisionswerberin, nämlich die Erstellung und Lieferung der Bücher stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Gewährung der Förderbeträge. Es sei somit klar von einem Leistungsaustausch auszugehen, dem Land S sei als Leistungsempfänger ein verbrauchsfähiger Nutzen zugekommen.
7 Auch die Stadt W habe einen Buchankauf (Buch W) getätigt. Dass die Revisionswerberin selbst von einer steuerpflichtigen Leistung ausgegangen sei, zeige sich auch daran, dass Umsatzsteuer ausgewiesen worden sei.
8 Das Land N habe der Revisionswerberin einen Finanzierungsbeitrag für die Herausgabe des Buches N gewährt. Die Revisionswerberin habe sich u.a. zur Lieferung von 1500 Exemplaren dieser Publikation verpflichtet. Auch hier sei die Leistung des Finanzierungsbeitrages mit der Verschaffung eines konkreten, verbrauchsfähigen Nutzens (Lieferung von Publikationen) verbunden.
9 Die Stadt W habe für die Herausgabe der Publikation V einen Förderbetrag gewährt. Drei Tage vor Überweisung des Förderbetrages habe die Revisionswerberin der Stadt W die Lieferung von 1000 Stück dieser Publikation zu einem "Spezialpreis" in Rechnung gestellt. Auch wenn dem Fördervertrag vordergründig keine konkrete Lieferverpflichtung zu entnehmen sei, stehe der an die Zuschussgeberin in Rechnung gestellte "Spezialpreis" für die gelieferten Bücher in einem kausalen Zusammenhang mit der Gewährung des Förderbetrages. Die Gewährung des Förderbetrages sei in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Leistung der Revisionswerberin zu sehen. 9 Die Stadt W habe für die Herausgabe der Publikation römisch fünf einen Förderbetrag gewährt. Drei Tage vor Überweisung des Förderbetrages habe die Revisionswerberin der Stadt W die Lieferung von 1000 Stück dieser Publikation zu einem "Spezialpreis" in Rechnung gestellt. Auch wenn dem Fördervertrag vordergründig keine konkrete Lieferverpflichtung zu entnehmen sei, stehe der an die Zuschussgeberin in Rechnung gestellte "Spezialpreis" für die gelieferten Bücher in einem kausalen Zusammenhang mit der Gewährung des Förderbetrages. Die Gewährung des Förderbetrages sei in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Leistung der Revisionswerberin zu sehen.
10 Die Publikationen V und N seien überdies auch an Dritte (H Bank AG bzw. W Versicherung AG) verkauft worden. In diesem Fall liege kein direkter Leistungsaustausch zwischen den jeweiligen öffentlichen Stellen und der leistenden Revisionswerberin vor, es sei aber ein kausaler Zusammenhang zwischen der Zuwendung und einem Leistungsaustausch der Revisionswerberin als Subventionsempfängerin mit einem Dritten zu erkennen. Die jeweiligen Förderbeträge seien nicht als allgemeine Verlagsförderung, sondern für die Herausgabe der konkreten Buchprojekte ausbezahlt worden. Die Gewährung der Förderbeträge sei als Entgelt von dritter Seite zu beurteilen. 10 Die Publikationen römisch fünf und N seien überdies auch an Dritte (H Bank AG bzw. W Versicherung AG) verkauft worden. In diesem Fall liege kein direkter Leistungsaustausch zwischen den jeweiligen öffentlichen Stellen und der leistenden Revisionswerberin vor, es sei aber ein kausaler Zusammenhang zwischen der Zuwendung und einem Leistungsaustausch der Revisionswerberin als Subventionsempfängerin mit einem Dritten zu erkennen. Die jeweiligen Förderbeträge seien nicht als allgemeine Verlagsförderung, sondern für die Herausgabe der konkreten Buchprojekte ausbezahlt worden. Die Gewährung der Förderbeträge sei als Entgelt von dritter Seite zu beurteilen.
11 In allen zu beurteilenden Fällen sei dem jeweiligen Leistungsempfänger ein konkreter Nutzen in Form von Büchern zugekommen. Unerheblich sei, ob die gelieferten Gegenstände (sodann) behalten, verschenkt oder verkauft worden seien. Das Finanzamt habe somit die in Streit stehenden Umsätze zu Recht als steuerpflichtig behandelt.
12 Sämtliche von öffentlichen Stellen zugewendeten Förderbeträge stünden in einem kausalen Zusammenhang mit der Erbringung einer Leistung durch die Revisionswerberin. Die Revisionswerberin habe die finanziellen Mittel deshalb erhalten, um Publikationen zu verlegen. Preisstützende Kostenzuschüsse oder Subventionen aus öffentlichen Mitteln an einen Verleger dienten nicht der unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Kunst und seien daher nach § 3 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht als steuerfrei zu behandeln. 12 Sämtliche von öffentlichen Stellen zugewendeten Förderbeträge stünden in einem kausalen Zusammenhang mit der Erbringung einer Leistung durch die Revisionswerberin. Die Revisionswerberin habe die finanziellen Mittel deshalb erhalten, um Publikationen zu verlegen. Preisstützende Kostenzuschüsse oder Subventionen aus öffentlichen Mitteln an einen Verleger dienten nicht der unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Kunst und seien daher nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 nicht als steuerfrei zu behandeln.
13 Die Revision sei iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen gewesen, weil die Frage der Steuerpflicht von Zuschüssen, welche von öffentlichen Stellen gewährt würden und die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Zuwendungsempfängers stünden, durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt sei. 13 Die Revision sei iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen gewesen, weil die Frage der Steuerpflicht von Zuschüssen, welche von öffentlichen Stellen gewährt würden und die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Zuwendungsempfängers stünden, durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt sei.
14 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. 15 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das
angefochtene Erkenntnis widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Subventionen (Hinweis auf VwGH vom 2. September 2009, 2005/15/0024, vom 25. Februar 2009, 2006/13/0128, und vom 28. Oktober 2008, 2006/15/0131). Es sei nur dann ein umsatzsteuerrechtlicher Tatbestand gegeben, wenn der Subventionsgeber ein wirtschaftliches Interesse an der Herausgabe der Bücher habe. Ein derartiges wirtschaftliches Interesse bestehe nicht, da die öffentlichen Stellen die gelieferten Bücher nicht etwa an dritte Personen veräußert hätten. Die Bücher seien lediglich als Geschenke für Gäste der jeweiligen Gebietskörperschaften verwendet worden. Die Gebietskörperschaften hätten nur ein kulturelles Interesse an den Büchern gehabt. Die Revisionswerberin sei jeweils von den Gebietskörperschaften zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln angeregt worden; nämlich dazu, ein Buch zu verfassen, das mit dem jeweiligen Land in unmittelbarem Zusammenhang gestanden sei. Die Bücher sollten an "ausgesuchte Personen" kostenlos vergeben werden.
16 Auch einkommensteuerrechtlich widerspreche die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung (Hinweis neuerlich auf VwGH 2005/15/0024). Es sei keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zugekommen.
17 Die Bücher seien allesamt von H, dem Kommanditisten der Revisionswerberin, geschrieben worden. Für H sei es äußerst zeitaufwändig gewesen, die notwendigen Recherchen durchzuführen. Erst durch die Subventionen sei es ihm möglich gewesen, überhaupt Werke der Literatur zu schaffen, von denen er von vornherein gewusst habe, dass sie nicht gewinnbringend verkauft werden könnten. Es seien also erst durch die Förderung die sachlichen Voraussetzungen geschaffen worden, um die Bücher schreiben zu können (Hinweis auf VwGH vom 16. Dezember 2009, 2005/15/0132).
18 Der Bundesminister für Finanzen habe am 6. November 2003 die Rechtsauskunft erteilt, die gewährten Förderungen durch das Land N seien, wenn sie eine Aufwandsabgeltung darstellten, als steuerfreie Zuwendungen anzusehen. Es sei iSd § 236 BAO sachlich unbillig, wenn die Geltendmachung des Abgabenanspruches im Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen stehe, die dem Abgabepflichtigen gegenüber von der Abgabenbehörde geäußert worden seien, und vom Abgabepflichtigen im Vertrauen auf die betreffende Äußerung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt worden seien (Hinweis auf VwGH vom 28. April 2009, 2006/13/0016). 18 Der Bundesminister für Finanzen habe am 6. November 2003 die Rechtsauskunft erteilt, die gewährten Förderungen durch das Land N seien, wenn sie eine Aufwandsabgeltung darstellten, als steuerfreie Zuwendungen anzusehen. Es sei iSd Paragraph 236, BAO sachlich unbillig, wenn die Geltendmachung des Abgabenanspruches im Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen stehe, die dem Abgabepflichtigen gegenüber von der Abgabenbehörde geäußert worden seien, und vom Abgabepflichtigen im Vertrauen auf die betreffende Äußerung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt worden seien (Hinweis auf VwGH vom 28. April 2009, 2006/13/0016).
19 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 19 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 20 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 21 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
22 Die Revision ist nicht zulässig.
23 Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch, also eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung voraus (vgl. VwGH vom 2. September 2009, 2005/15/0024, VwSlg. 8460/F, mwN). 23 Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch, also eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung voraus vergleiche , VwGH vom 2. September 2009, 2005/15/0024, VwSlg. 8460/F, mwN).
24 Zuschüsse, die ein Unternehmer von öffentlichen Stellen erhält, können die Gegenleistung für eine Leistung an den Zuschussgeber darstellen. Das ist der Fall, wenn die Leistung ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Zuschussgebers befriedigt, wenn dem Zuschussgeber ein verbrauchsfähiger Nutzen zukommt. Erforderlich ist somit, dass der Zuschussempfänger ein Verhalten zu setzen hat, welches dem Zuschussgeber als Gegenleistung für den Zuschuss einen konkreten Nutzen verschafft. Keine Leistung liegt vor bei einem Verhalten, das im öffentlichen Interesse liegt und bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt (vgl. VwGH vom 30. April 2015, 2012/15/0163, mwN). 24 Zuschüsse, die ein Unternehmer von öffentlichen Stellen erhält, können die Gegenleistung für eine Leistung an den Zuschussgeber darstellen. Das ist der Fall, wenn die Leistung ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Zuschussgebers befriedigt, wenn dem Zuschussgeber ein verbrauchsfähiger Nutzen zukommt. Erforderlich ist somit, dass der Zuschussempfänger ein Verhalten zu setzen hat, welches dem Zuschussgeber als Gegenleistung für den Zuschuss einen konkreten Nutzen verschafft. Keine Leistung liegt vor bei einem Verhalten, das im öffentlichen Interesse liegt und bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt vergleiche , VwGH vom 30. April 2015, 2012/15/0163, mwN).
25 Im vorliegenden Fall kam nach den (in der Revision unbestrittenen) Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichtes den Zuschussgebern als Leistungsempfängern ein verbrauchsfähiger Nutzen (Bücher) zu. Dass diese Bücher in der Folge vom Zuschussgeber an "ausgesuchte Personen" verschenkt wurden, ändert an diesem konkreten Nutzen für den Zuschussgeber nichts. Im Verhältnis zwischen der Revisionswerberin und dem Zuschussgeber (Land bzw. Stadt) bestand eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung.
26 Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b (bzw. c) EStG 1988 sind Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung zur unmittelbaren Förderung der Kunst (bzw.) von Wissenschaft und Forschung (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben) von der Einkommensteuer befreit. 26 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, (bzw. c) EStG 1988 sind Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung zur unmittelbaren Förderung der Kunst (bzw.) von Wissenschaft und Forschung (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben) von der Einkommensteuer befreit.
27 Bezüge oder Beihilfen, die als Entgelt für eine Tätigkeit bzw. als Gegenleistung für eine Leistung des Beihilfen- (Bezugs-)Empfängers gewährt werden, stellen keine Zuwendungen zwecks unmittelbarer Förderung von Wissenschaft oder Kunst im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 dar (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2009, 2005/15/0132, VwSlg. 8499/F, mwN). Da die Förderbeträge in einem kausalen Zusammenhang mit der Erbringung einer Leistung der Revisionswerberin (Anfertigung und Lieferung von Publikationen) standen, liegt eine Gegenleistung und keine steuerfreie unmittelbare Förderung iSd § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b oder c EStG 1988 vor. 27 Bezüge oder Beihilfen, die als Entgelt für eine Tätigkeit bzw. als Gegenleistung für eine Leistung des Beihilfen- (Bezugs-)Empfängers gewährt werden, stellen keine Zuwendungen zwecks unmittelbarer Förderung von Wissenschaft oder Kunst im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, EStG 1988 dar vergleiche , VwGH vom 16. Dezember 2009, 2005/15/0132, VwSlg. 8499/F, mwN). Da die Förderbeträge in einem kausalen Zusammenhang mit der Erbringung einer Leistung der Revisionswerberin (Anfertigung und Lieferung von Publikationen) standen, liegt eine Gegenleistung und keine steuerfreie unmittelbare Förderung iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, oder c EStG 1988 vor.
28 Ein Antrag auf Nachsicht von Abgaben (§ 236 BAO) ist schließlich nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses, sodass die Revision nicht von der Lösung der hiezu geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. 28 Ein Antrag auf Nachsicht von Abgaben (Paragraph 236, BAO) ist schließlich nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses, sodass die Revision nicht von der Lösung der hiezu geltend gemachten Rechtsfrage abhängt.
29 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 29 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. Mai 2016