Verwaltungsgerichtshof
21.08.2015
Ra 2015/15/0049
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M KG, vertreten durch die Burghofer Rechtsanwalts GmbH in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 30. März 2015, Zl. RV/5101292/2011, betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2009 sowie Feststellung von Einkünften 2005 bis 2009, erhobenen Revision in Abänderung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Mai 2015, Zl. AW/5100001/2015, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
In Folge einer Außenprüfung setzte das Finanzamt - nach Verfahrenswiederaufnahme - mit Bescheiden vom 11. Mai 2011 die Umsatzsteuer 2005 bis 2009 fest und stellte die in den Jahren 2005 bis 2009 erzielten Einkünfte gemäß Paragraph 188, BAO fest. Mit Erkenntnis vom 30. März 2015 wies das Bundesfinanzgericht die dagegen erhobene, als Beschwerde zu behandelnde Berufung als unbegründet ab.
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin Revision und beantragte, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aufgrund der unrichtigen Ergebnisse der Betriebsprüfung werde "doch ein hoher Betrag" vom Finanzamt zurückgefordert. Bisher sei die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 212 a, BAO erteilt worden. Damit gebe das Finanzamt zu erkennen, dass kein öffentliches Interesse daran gelegen sei, die Steuernachzahlungen unmittelbar jetzt zu leisten. Für die Revisionswerberin wäre aber die sofortige Einhebung der Steuern mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da "doch ein verhältnismäßig hoher Betrag sofort zu bezahlen wäre." Aus den vorgelegten Bilanzen und aus dem Bericht der Betriebsprüfung ergebe sich, dass es für die Revisionswerberin nicht einfach wäre, den Differenzbetrag sofort zu bezahlen.
Das Bundesfinanzgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 21. Mai 2015 gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht statt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerberin bzw. der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der von der Feststellung der Einkünfte betroffenen Gesellschafter habe dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden können.
Nach Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof stellte die Revisionswerberin gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG den Antrag, den genannten Beschluss dahin abzuändern, dass der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Sie brachte im Wesentlichen vor, aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes drohe eine Nachzahlung von insgesamt ca. 110.000 EUR; dieser Betrag entfalle zum Teil auf die Gesellschafter (ca. 32.000 EUR und 40.000 EUR), zum Teil auf die Revisionswerberin selbst (ca. 38.000 EUR). Vorgelegt werde eine Saldenliste, aus der sich zum Dezember 2014 noch ein Jahresgewinn von 270.863 EUR ergebe. Aufgrund des Auslaufens eines Vertrages ergebe sich aber seit 1. Juli 2014 nur mehr ein monatliches Pauschalhonorar von
6.750 EUR, sodass die angebliche Steuerschuld nicht aus den laufenden Einnahmen bezahlt werden könne. Dies hätte zur Konsequenz, dass bestehendes Anlagevermögen schon jetzt verkauft werden müsste, ohne dass feststehe, ob die Steuervorschreibung zu Recht bestehe oder nicht. Dies führe wiederum dazu, dass Vermögensgegenstände wahrscheinlich unter dem Marktpreis veräußert werden müssten. Die Einbringlichkeit der Steuerverbindlichkeiten sei aber schon deshalb nicht gefährdet, weil die Revisionswerberin Eigentümerin einer unbelasteten Liegenschaft sei.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg.Nr. 10.381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
Im Fall eines Antrages nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG ist - wenn wie im vorliegenden Fall eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen vergleiche , den hg. Beschluss vom 10. Juli 2015, Ro 2015/08/0017; vergleiche , auch Mairinger, in FS-Ritz, Von der Wirksamkeit des Rechtsschutzes in Abgabensachen, 196).
Da der ursprüngliche Antrag kein konkretes Vorbringen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin und ihrer Gesellschafter enthielt, konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden.
Im Übrigen wäre aber auch aus dem nunmehr erstatteten Vorbringen ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht ableitbar:
Im Hinblick darauf, dass die Revisionswerberin - nach ihrem Vorbringen - Eigentümerin einer unbelasteten Liegenschaft (mit einem im Antrag nicht genannten Wert, der aber eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenforderung ausschließe) ist, wäre davon auszugehen, dass ihr jedenfalls eine allfällige Zahlung der Abgaben unter Zuhilfenahme von Fremdkapital möglich wäre. Dies würde aber einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung selbst dann entgegenstehen, wenn für die Kreditzinsen kein Ersatz oder nur ein unzureichender Ersatz zu erlangen wäre vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 3. März 2015, Ra 2015/15/0006).
Darüber hinaus folgt aus dem Vorbringen - und der vorgelegten Saldenliste - aber von vornherein nicht, dass die Zahlung der auf die Revisionswerberin entfallenden Abgabenschuld (ca. 38.000 EUR) für diese mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis Einkünfte festgestellt wurden, hat dies Auswirkungen (nur) auf die Einkommensteuern der Gesellschafter vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 29. Februar 2012, AW 2012/15/0004). Zu deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen enthält der Aufschiebungsantrag aber keinerlei Vorbringen.
Dem Antrag, der Revision in Abänderung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, konnte sohin nicht stattgegeben werden.
Wien, am 21. August 2015
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015150049.L00