Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1994 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

02.08.2011

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 5
ab 1.1.2011
§ 28 Abs. 35 idF BGBl. I Nr. 54/2010

Text

Bemessungsgrundlage für die Lieferungen, sonstigen Leistungen und den Eigenverbrauch

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Umsatz wird im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat.
  2. Absatz 2Zum Entgelt gehört auch,
    1. Ziffer eins
      was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten,
    2. Ziffer 2
      was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt.
  3. Absatz 3Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten).
  4. Absatz 4Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten oder bestimmten anderen beweglichen körperlichen Gegenständen ist Paragraph 24, (Differenzbesteuerung) zu beachten.
  5. Absatz 5Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheines verbunden sind, so gilt als Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich der Pfandsumme. Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit und bei der Wette ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für den einzelnen Spielabschluß oder für die einzelne Wette, wobei ein ausbezahlter Gewinn das Entgelt nicht mindert.

    Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Glücksspielautomaten (Paragraph 2, Absatz 3, GSpG) und aus Video Lotterie Terminals sind die Jahresbruttospieleinnahmen. Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.

  6. Absatz 6Beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen und bei Hingabe an Zahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.
  7. Absatz 7Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen veräußert (Geschäftsveräußerung), so ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten). Die Befreiungsvorschriften bleiben unberührt. Die übernommenen Schulden können nicht abgezogen werden.
  8. Absatz 8Der Umsatz bemisst sich
    1. Litera a
      im Falle des Paragraph 3, Absatz 2, nach dem Einkaufspreis zuzüglich der mit dem Einkauf verbundenen Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes;
    2. Litera b
      im Falle des Paragraph 3 a, Absatz eins a, Ziffer eins und 2 nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten;
    3. Litera c
      im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, nach den nichtabzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen);
    4. Litera d
      im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, nach den Ausgaben (Aufwendungen).
  9. Absatz 9Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,)
  10. Absatz 10Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

Im RIS seit

05.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2012

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR40130742

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P4/NOR40130742

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