(5)Absatz 5,Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundespensionsamtsübertragungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 89/2006 (Stammfassung), hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 im übertragenen Wirkungsbereich alle am 31. Dezember 2006 vom Bundespensionsamt wahrgenommenen Aufgaben zu vollziehen. Hiezu zählt insbesondere auch die Ruhegenussbemessung als erstinstanzliche Behörde.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundespensionsamtsübertragungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006, (Stammfassung), hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 im übertragenen Wirkungsbereich alle am 31. Dezember 2006 vom Bundespensionsamt wahrgenommenen Aufgaben zu vollziehen. Hiezu zählt insbesondere auch die Ruhegenussbemessung als erstinstanzliche Behörde.
Die Revision ist - wovon sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Revisionswerber ausgehen - zulässig, weil sich das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der von ihm gewählten Entscheidungsform bzw. der von ihm gewählten Ausgestaltung des Spruches seines Erkenntnisses nicht auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen vermag.
Der Revisionswerber vertritt - zusammengefasst - die Rechtsauffassung, das Bundesverwaltungsgericht wäre im Hinblick auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes und der nach wie vor strittigen Frage der Höhe der Bemessung seines Ruhegenusses nicht berechtigt gewesen, den Bescheid vom 26. November 2002 ersatzlos zu beheben.
Mit diesem Vorbringen ist der Revisionswerber im Recht:
Vorliegendenfalls hat das Bundesverwaltungsgericht - wiewohl es davon ausgegangen ist, dass eine Ruhegenussbemessung durch die Verwaltungsbehörde noch zu erfolgen hat - den Bescheid des Bundespensionsamtes vom 26. November 2002 gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG "ersatzlos behoben".Vorliegendenfalls hat das Bundesverwaltungsgericht - wiewohl es davon ausgegangen ist, dass eine Ruhegenussbemessung durch die Verwaltungsbehörde noch zu erfolgen hat - den Bescheid des Bundespensionsamtes vom 26. November 2002 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 5 VwGVG "ersatzlos behoben".
Zur entsprechenden Formulierung eines auf § 66 Abs. 4 AVG gestützten Berufungsbescheides vertrat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Unterbehörde diesfalls über den Verfahrensgegenstand grundsätzlich nicht mehr neuerlich entscheiden dürfe (vgl. hiezu etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 66 AVG, Rz 108, wiedergegebene Rechtsprechung).Zur entsprechenden Formulierung eines auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG gestützten Berufungsbescheides vertrat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Unterbehörde diesfalls über den Verfahrensgegenstand grundsätzlich nicht mehr neuerlich entscheiden dürfe vergleiche , hiezu etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei, Paragraph 66, AVG, Rz 108, wiedergegebene Rechtsprechung).
Dieser Grundsatz ist auch auf einen entsprechend formulierten Spruch in einem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zu übertragen. Ein solcherart gefasster Spruch stellt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache selbst dar, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt.
Wenn sich das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung der Formulierung des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses in diesem Zusammenhang auf Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17 und 18 zu § 28 VwGVG, und den dort enthaltenen Verweis auf die Ausführungen bei Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 66, Rz 97, 108 ff, zu ersatzlosen Bescheidaufhebungen durch Berufungsbehörden gemäß § 66 Abs. 4 AVG beruft, ist es zunächst auf das oben umschriebene grundsätzliche Verständnis der Wirkungen solcher Bescheidaufhebungen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.Wenn sich das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung der Formulierung des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses in diesem Zusammenhang auf Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17 und 18 zu Paragraph 28, VwGVG, und den dort enthaltenen Verweis auf die Ausführungen bei Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei, Paragraph 66,, Rz 97, 108 ff, zu ersatzlosen Bescheidaufhebungen durch Berufungsbehörden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG beruft, ist es zunächst auf das oben umschriebene grundsätzliche Verständnis der Wirkungen solcher Bescheidaufhebungen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.
Es mag nun durchaus zutreffen, dass von dem oben umschriebenen Grundsatz, wonach als Folge einer ersatzlosen Bescheidaufhebung durch die Berufungsbehörde jedwede Entscheidung in der Verwaltungssache, durch welche erstinstanzliche Behörde auch immer, ausgeschlossen ist, Ausnahmen bestehen:
Der wichtigste Fall einer solchen Ausnahme ist die ersatzlose Aufhebung des Bescheides einer Unterbehörde infolge ihrer Unzuständigkeit. Diesfalls beendet der entsprechende Berufungsbescheid lediglich das Verfahren vor dieser Unterbehörde endgültig, wodurch freilich eine Entscheidung der in Wahrheit zuständigen Behörde in derselben Sache nicht ausgeschlossen wird.
Diese "Ausnahme" wird wohl auch im Falle der ersatzlosen Aufhebung eines vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides durch dieses wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde Platz greifen. Indes liegt eine solche Aufhebung wegen Unzuständigkeit des Bundespensionsamtes hier nicht vor und wäre der Sache nach auch nicht geboten. Daran ändert auch der nach Erlassung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides erfolgte Übergang der Zuständigkeit vom Bundespensionsamt auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter durch § 1 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 89/2006, mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 nichts, weil für die Beurteilung der Zuständigkeit die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich war (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2013, Zl. 2012/12/0115).Diese "Ausnahme" wird wohl auch im Falle der ersatzlosen Aufhebung eines vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides durch dieses wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde Platz greifen. Indes liegt eine solche Aufhebung wegen Unzuständigkeit des Bundespensionsamtes hier nicht vor und wäre der Sache nach auch nicht geboten. Daran ändert auch der nach Erlassung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides erfolgte Übergang der Zuständigkeit vom Bundespensionsamt auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter durch Paragraph eins, des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 nichts, weil für die Beurteilung der Zuständigkeit die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich war vergleiche , hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2013, Zl. 2012/12/0115).
Auch die sonstigen von Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 66, Rz 109, genannten "Ausnahmen" von den zu § 66 Abs. 4 AVG entwickelten Grundsätzen (in dreiinstanzlichen Verfahren und in Fällen der Zurückweisung von Anträgen mangels Parteistellung) sind auf die hier in Rede stehende Konstellation der Überprüfung eines in erster Instanz ergangenen, eine amtswegige inhaltliche Feststellung in einem Einparteienverfahren treffenden Bescheides einer Dienstbehörde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht übertragbar.Auch die sonstigen von Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei, Paragraph 66,, Rz 109, genannten "Ausnahmen" von den zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG entwickelten Grundsätzen (in dreiinstanzlichen Verfahren und in Fällen der Zurückweisung von Anträgen mangels Parteistellung) sind auf die hier in Rede stehende Konstellation der Überprüfung eines in erster Instanz ergangenen, eine amtswegige inhaltliche Feststellung in einem Einparteienverfahren treffenden Bescheides einer Dienstbehörde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht übertragbar.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die vom Bundesverwaltungsgericht gebrauchte Formulierung eine neuerliche Entscheidung über die Ruhegenussbemessung ausschlösse, wiewohl eine solche, auch zur Wahrung der Rechte des Revisionswerbers (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 27. September 2011, Zl. 2010/12/0131), geboten ist.Aus dem Vorgesagten folgt, dass die vom Bundesverwaltungsgericht gebrauchte Formulierung eine neuerliche Entscheidung über die Ruhegenussbemessung ausschlösse, wiewohl eine solche, auch zur Wahrung der Rechte des Revisionswerbers vergleiche , hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 27. September 2011, Zl. 2010/12/0131), geboten ist.
Die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes sowie die Zulassung der ordentlichen Revision zeigen, dass der gebrauchte Wortlaut des Spruches des Erkenntnisses bewusst gewählt wurde und daher schon deshalb keinesfalls als bloßes "Vergreifen im Ausdruck" gewertet werden kann.
Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache selbst hätte daher vorliegendenfalls nicht durch ersatzlose Aufhebung des bei ihm angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides erfolgen dürfen; sie hätte vielmehr im Wege einer inhaltlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Höhe des dem Revisionswerber gebührenden Ruhegenusses zu bestehen gehabt.
Bei Vorliegen der hiefür in § 28 Abs. 3 VwGVG umschriebenen Voraussetzungen wäre es dem Bundesverwaltungsgericht freigestanden, anstelle der sonst gebotenen Entscheidung in der Sache eine Aufhebung des Bescheides mit Beschluss vorzunehmen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides "an die Behörde" zurückzuverweisen. In der hier vorliegenden Konstellation, in welcher das Bundespensionsamt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zuständige Verwaltungsbehörde war, wobei diese Zuständigkeit jedoch vor Ergehen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes verloren ging, ist unter der "Behörde", an welche zurückzuverweisen ist, die nunmehr (auf Grund des am 1. Jänner 2007 eingetretenen Zuständigkeitswechsels) zuständig gewordene Behörde, also die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, zu verstehen.Bei Vorliegen der hiefür in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG umschriebenen Voraussetzungen wäre es dem Bundesverwaltungsgericht freigestanden, anstelle der sonst gebotenen Entscheidung in der Sache eine Aufhebung des Bescheides mit Beschluss vorzunehmen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides "an die Behörde" zurückzuverweisen. In der hier vorliegenden Konstellation, in welcher das Bundespensionsamt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zuständige Verwaltungsbehörde war, wobei diese Zuständigkeit jedoch vor Ergehen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes verloren ging, ist unter der "Behörde", an welche zurückzuverweisen ist, die nunmehr (auf Grund des am 1. Jänner 2007 eingetretenen Zuständigkeitswechsels) zuständig gewordene Behörde, also die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, zu verstehen.