Verwaltungsgerichtshof
25.03.2015
Ro 2015/12/0003
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG 2014 regelt Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das VwG, bietet jedoch im Fall der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes keine von Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 unabhängige Rechtsgrundlage für eine Bescheidaufhebung durch das VwG zwecks Eröffnung einer neuen Entscheidungsmöglichkeit durch die Verwaltungsbehörde.