Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/12/0003

Rechtssatz

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG 2014 regelt Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das VwG, bietet jedoch im Fall der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes keine von Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 unabhängige Rechtsgrundlage für eine Bescheidaufhebung durch das VwG zwecks Eröffnung einer neuen Entscheidungsmöglichkeit durch die Verwaltungsbehörde.