Verwaltungsgerichtshof
25.03.2015
Ro 2015/12/0003
Die Unterbehörde darf den Verfahrensgegenstand eines auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG gestützten Berufungsbescheides, mit dem ein erstinstanzlicher Bescheid ersatzlos behoben wird, grundsätzlich nicht mehr neuerlich entscheiden. Dieser Grundsatz ist auch auf einen entsprechend formulierten Spruch in einem Erkenntnis eines VwG zu übertragen. Ein solcherart gefasster Spruch stellt eine Entscheidung des VwG in der Sache selbst dar, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt.