1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Für die Beurteilung der Zulässigkeit ist das Vorbringen der Revisionswerberin in der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe maßgeblich. Dem Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung nach § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG Genüge getan. Vielmehr ist in den "gesonderten" Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. den hg. Beschluss vom 18. März 2016, Ra 2015/01/0255, mwN).Für die Beurteilung der Zulässigkeit ist das Vorbringen der Revisionswerberin in der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe maßgeblich. Dem Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG Genüge getan. Vielmehr ist in den "gesonderten" Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. März 2016, Ra 2015/01/0255, mwN).
5 Davon ausgehend ist das (nach der obigen Rechtsprechung alleine maßgebliche) Zulässigkeitsvorbringen, das sich in weiten Teilen auf nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung beschränkt, darauf hin zu prüfen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG konkret behauptet wird. 5 Davon ausgehend ist das (nach der obigen Rechtsprechung alleine maßgebliche) Zulässigkeitsvorbringen, das sich in weiten Teilen auf nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung beschränkt, darauf hin zu prüfen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG konkret behauptet wird.
6 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung können auch solche des Verfahrensrechts sein; allerdings müssen dabei tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen und der Verfahrensmangel zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt haben (vgl. den hg. Beschluss vom 25. November 2015, Zl. Ra 2015/06/0112). 6 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung können auch solche des Verfahrensrechts sein; allerdings müssen dabei tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen und der Verfahrensmangel zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt haben vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. November 2015, Zl. Ra 2015/06/0112).
7 Derartiges wird in der Revision nicht dargelegt: Was die Zulässigkeit der Heranziehung von Amtssachverständigen durch ein Verwaltungsgericht betrifft, ist gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 14. April 2016, Zl. Ra 2015/06/0037, zu verweisen. Besondere Umstände, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen, werden in der Revision, die in diesem Zusammenhang nur auf ihre wiederholt ablehnenden Äußerungen zu den eingeholten Gutachten verweisen, nicht konkret dargelegt. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht mit den Vorwürfen der Revisionswerber gegen den Amtssachverständigen auseinander gesetzt und die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Erkenntnis auch dargelegt. 7 Derartiges wird in der Revision nicht dargelegt: Was die Zulässigkeit der Heranziehung von Amtssachverständigen durch ein Verwaltungsgericht betrifft, ist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 14. April 2016, Zl. Ra 2015/06/0037, zu verweisen. Besondere Umstände, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen, werden in der Revision, die in diesem Zusammenhang nur auf ihre wiederholt ablehnenden Äußerungen zu den eingeholten Gutachten verweisen, nicht konkret dargelegt. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht mit den Vorwürfen der Revisionswerber gegen den Amtssachverständigen auseinander gesetzt und die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Erkenntnis auch dargelegt.
8 Dass die eingeholten Gutachten eine Überprüfung auf ihre Schlüssigkeit im Sinne der Ausführungen im angeführten hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2006/04/0177, nicht zuließen, wird unsubstanziiert behauptet und steht überdies nicht im Einklang mit den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes.
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 29. April 2015, Zl. Ra 2015/06/0032, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen, steht doch - wie oben dargestellt - die Beiziehung des Amtssachverständigen im Einklang mit der Rechtsprechung. Das Unterbleiben von Feststellungen und Messungen im Inneren des Gebäudes der Revisionswerber beruht auf deren Weigerung, dem Amtssachverständigen Zutritt zu gewähren. 9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. April 2015, Zl. Ra 2015/06/0032, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen, steht doch - wie oben dargestellt - die Beiziehung des Amtssachverständigen im Einklang mit der Rechtsprechung. Das Unterbleiben von Feststellungen und Messungen im Inneren des Gebäudes der Revisionswerber beruht auf deren Weigerung, dem Amtssachverständigen Zutritt zu gewähren.
10 Im Hinblick auf eine möglicherweise fehlende Zustimmung des Grundstückseigentümers, sollte sich das Bauvorhaben nicht nur auf das Grundstück des Mitbeteiligten beschränken, steht den Revisionswerbern als Nachbarn kein Mitspracherecht nach § 23 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 zu (vgl. dazu das zur Tiroler Bauordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2007, Zl. 2003/06/0016, VwSlg. 17351 A/2007). 10 Im Hinblick auf eine möglicherweise fehlende Zustimmung des Grundstückseigentümers, sollte sich das Bauvorhaben nicht nur auf das Grundstück des Mitbeteiligten beschränken, steht den Revisionswerbern als Nachbarn kein Mitspracherecht nach Paragraph 23, Absatz 3, Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 zu vergleiche , dazu das zur Tiroler Bauordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2007, Zl. 2003/06/0016, VwSlg. 17351 A/2007).
11 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Mai 2016