Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0116

Rechtssatz

Im Hinblick auf eine möglicherweise fehlende Zustimmung des Grundstückseigentümers zum Bauvorhaben steht dem Nachbarn kein Mitspracherecht nach Paragraph 23, Absatz 3, Krnt BauO 1996 zu vergleiche dazu das zur Tir BauO 1998 ergangene E vom 18. Dezember 2007, 2003/06/0016).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/06/0117