1 Die Revisionswerberin betreibt ein Gastgewerbe an einem näher bezeichneten Standort. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M wurden ihr betreffend diese Gastgewerbebetriebsanlage zusätzliche Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschrieben. Zusammengefasst handelt es sich bei den Auflagen um brandschutztechnische Einrichtungen und die Installation einer Fettabscheideranlage. 1 Die Revisionswerberin betreibt ein Gastgewerbe an einem näher bezeichneten Standort. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M wurden ihr betreffend diese Gastgewerbebetriebsanlage zusätzliche Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschrieben. Zusammengefasst handelt es sich bei den Auflagen um brandschutztechnische Einrichtungen und die Installation einer Fettabscheideranlage.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid mit der Maßgabe, dass die Frist für die Erfüllung bestimmt bezeichneter Auflagenpunkte verlängert wurde. In seiner Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht in erster Linie auf die eingeholten Gutachten der Sachverständigen aus dem Gebiet der Bautechnik und des Wasserbaus, welche schlüssig und nachvollziehbar darlegen würden, dass die vorgeschriebenen Auflagen zur Erreichung des erforderlichen Schutzes notwendig und geeignet seien.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
4 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht stellte den Antrag, die Revision zurück- bzw. abzuweisen.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 Insofern die Revision vermeint, das Verwaltungsgericht hätte wegen der von der belangte Behörde getroffenen Feststellungen, nach welchen nachträgliche Brandschutzmaßnahmen nicht erforderlich seien, der Beschwerde stattgeben müssen, ist ihr zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung selbst Feststellungen getroffen und diese seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat. Die Revision legt ihrer Rechtsrüge nicht den vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde, sodass sie diesbezüglich ins Leere geht.
9 Die Revision stützt die Zulässigkeitsbegründung weiter auf die unterlassene Ermittlungstätigkeit des Verwaltungsgerichts bzw. auf die Verletzung der Manuduktionspflicht durch dieses, weil das Verwaltungsgericht zum Tatsachenvorbringen der Revisionswerberin, es würden im Gastgewerbebetrieb nur eine geringe Anzahl von Essensportionen verabreicht, keine Erhebungen getätigt habe. Ein Verfahrensmangel ist jedoch nur dann revisibel, wenn auch seine Relevanz für den Verfahrensausgang dargetan wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0205, mwN). Der Revision gelingt es fallbezogen jedoch nicht aufzuzeigen, dass die Entscheidung von dem vorgebrachten Verfahrensmangel abhängt: Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Sachverständigengutachten ging bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Fettabscheideranlage von - insoweit jeweils unbestrittenen - Feststellungen betreffend ein Fassungsvermögen von 100 Personen im Gastraum und weiteren 200 im Saal und zur Kücheneinrichtung und einer daraus ableitbaren Küchenkapazität aus und steht damit in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, 2003/04/0068). 9 Die Revision stützt die Zulässigkeitsbegründung weiter auf die unterlassene Ermittlungstätigkeit des Verwaltungsgerichts bzw. auf die Verletzung der Manuduktionspflicht durch dieses, weil das Verwaltungsgericht zum Tatsachenvorbringen der Revisionswerberin, es würden im Gastgewerbebetrieb nur eine geringe Anzahl von Essensportionen verabreicht, keine Erhebungen getätigt habe. Ein Verfahrensmangel ist jedoch nur dann revisibel, wenn auch seine Relevanz für den Verfahrensausgang dargetan wird vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0205, mwN). Der Revision gelingt es fallbezogen jedoch nicht aufzuzeigen, dass die Entscheidung von dem vorgebrachten Verfahrensmangel abhängt: Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Sachverständigengutachten ging bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Fettabscheideranlage von - insoweit jeweils unbestrittenen - Feststellungen betreffend ein Fassungsvermögen von 100 Personen im Gastraum und weiteren 200 im Saal und zur Kücheneinrichtung und einer daraus ableitbaren Küchenkapazität aus und steht damit in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, 2003/04/0068).
10 Hinsichtlich der von der Revision ins Treffen geführten Unzulässigkeit der Beiziehung des Amtssachverständigen, der bereits im Verwaltungsverfahren beigezogen worden war, ist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem Beschluss vom 26. Juli 2016, Ra 2016/05/0062, zu verweisen, wonach der Umstand allein, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf die gutachterlichen Ausführungen eines im Verwaltungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen gestützt hat, noch keine Bedenken gegen dessen volle Unbefangenheit zu begründen vermag, dies insbesondere auch deshalb, weil die auf dessen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt.
11 Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dann, wenn das Ziel einer Auflage dem Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung dient, der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. September 2012, 2007/04/0151, mwN). 11 Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dann, wenn das Ziel einer Auflage dem Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung dient, der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen kann vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 26. September 2012, 2007/04/0151, mwN).
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
13 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH -Aufwandersatzverordnung 2014. 13 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH -Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. Dezember 2016