Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/04/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0027

Entscheidungsdatum

21.12.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §53;
AVG §7;
VwGVG 2014 §17;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0062 B 26. Juli 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Der Umstand allein, dass sich das LVwG bei seiner Entscheidung auf die gutachterlichen Ausführungen eines im Verwaltungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen gestützt hat, vermag noch keine Bedenken gegen dessen volle Unbefangenheit zu begründen, dies insbesondere auch deshalb, weil die auf dessen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt (Hinweis B vom 29. Jänner 2016, Ra 2016/06/0006, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040027.L01

Im RIS seit

22.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2015040027_20161221L01

Entscheidungstext Ra 2015/04/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0027

Entscheidungsdatum

27.04.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §79 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. GewO 1994 § 79 heute
  2. GewO 1994 § 79 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  3. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  4. GewO 1994 § 79 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. GewO 1994 § 79 gültig von 01.04.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  6. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 79 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Ruster Straße 91/2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 28. Jänner 2015, Zl. E BO2/09/2014.009/006 und E BO2/09/2014.010/006, betreffend Erteilung von Auflagen, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M vom 16. Oktober 2014 wurden der Revisionswerberin für die Gastgewerbebetriebsanlage im Standort L gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO eine Reihe von zusätzlichen Auflagen vorgeschrieben.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde der Revisionswerberin nur insofern Folge gegeben, als der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass die Frist für die Erfüllung der Auflagenpunkte 16.-26 vierzehn Monate ab Rechtskraft des Erkenntnisses betrage.

Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Erteilung der Auflagen diene der Hintanhaltung der Gefahr der Beeinträchtigung des Kanalsystems und der Vorbeugung der Gewässerverunreinigung und sei vor dem Hintergrund der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung wegen der überwiegenden Schutzinteressen gerechtfertigt und stützte sich hierbei auf eingeholte Sachverständigengutachten.

Die Revision begründet den Antrag auf aufschiebende Wirkung in erster Linie mit der Unleistbarkeit der Umsetzung des behördlichen Auftrages für das Unternehmen der Revisionswerberin.

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger hg. Rechtsprechung erforderlich, dass die Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Der Antragsteller hat im Aufschiebungsantrag einen ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch Schilderung eines konkreten Sachverhaltes darzustellen, aus dem sich dieser Nachteil ergibt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 8. September 1999, Zl. AW 99/04/0050). Dieser Anforderung kommt der vorliegende Antrag aber nicht nach, weil aus dem Antragsvorbringen nicht erkennbar (und auch nicht bescheinigt) ist, welche Umbaumaßnahme mit welchem konkreten finanziellen Aufwand verbunden wäre und inwieweit derartige Kosten (wären sie nachgewiesen) für den Beschwerdeführer - bezogen auf seine im Antrag allerdings nicht offengelegten wirtschaftlichen Verhältnisse - einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würden.

Wien, am 27. April 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040027.L00

Im RIS seit

29.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Dokumentnummer

JWT_2015040027_20150427L00

Entscheidungstext Ra 2015/04/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0027

Entscheidungsdatum

21.12.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
AVG §53;
AVG §7;
VwGVG 2014 §17;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der A H in L, vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Ruster Straße 91/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 28. Jänner 2015, Zl. E BO2/09/2014.009/006 und E BO2/09/2014.010/006, betreffend Vorschreibung von Auflagen nach Paragraph 79, GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft M), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin betreibt ein Gastgewerbe an einem näher bezeichneten Standort. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M wurden ihr betreffend diese Gastgewerbebetriebsanlage zusätzliche Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschrieben. Zusammengefasst handelt es sich bei den Auflagen um brandschutztechnische Einrichtungen und die Installation einer Fettabscheideranlage.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid mit der Maßgabe, dass die Frist für die Erfüllung bestimmt bezeichneter Auflagenpunkte verlängert wurde. In seiner Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht in erster Linie auf die eingeholten Gutachten der Sachverständigen aus dem Gebiet der Bautechnik und des Wasserbaus, welche schlüssig und nachvollziehbar darlegen würden, dass die vorgeschriebenen Auflagen zur Erreichung des erforderlichen Schutzes notwendig und geeignet seien.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht stellte den Antrag, die Revision zurück- bzw. abzuweisen.

5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8 Insofern die Revision vermeint, das Verwaltungsgericht hätte wegen der von der belangte Behörde getroffenen Feststellungen, nach welchen nachträgliche Brandschutzmaßnahmen nicht erforderlich seien, der Beschwerde stattgeben müssen, ist ihr zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung selbst Feststellungen getroffen und diese seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat. Die Revision legt ihrer Rechtsrüge nicht den vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde, sodass sie diesbezüglich ins Leere geht.

9 Die Revision stützt die Zulässigkeitsbegründung weiter auf die unterlassene Ermittlungstätigkeit des Verwaltungsgerichts bzw. auf die Verletzung der Manuduktionspflicht durch dieses, weil das Verwaltungsgericht zum Tatsachenvorbringen der Revisionswerberin, es würden im Gastgewerbebetrieb nur eine geringe Anzahl von Essensportionen verabreicht, keine Erhebungen getätigt habe. Ein Verfahrensmangel ist jedoch nur dann revisibel, wenn auch seine Relevanz für den Verfahrensausgang dargetan wird vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0205, mwN). Der Revision gelingt es fallbezogen jedoch nicht aufzuzeigen, dass die Entscheidung von dem vorgebrachten Verfahrensmangel abhängt: Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Sachverständigengutachten ging bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Fettabscheideranlage von - insoweit jeweils unbestrittenen - Feststellungen betreffend ein Fassungsvermögen von 100 Personen im Gastraum und weiteren 200 im Saal und zur Kücheneinrichtung und einer daraus ableitbaren Küchenkapazität aus und steht damit in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, 2003/04/0068).

10 Hinsichtlich der von der Revision ins Treffen geführten Unzulässigkeit der Beiziehung des Amtssachverständigen, der bereits im Verwaltungsverfahren beigezogen worden war, ist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem Beschluss vom 26. Juli 2016, Ra 2016/05/0062, zu verweisen, wonach der Umstand allein, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf die gutachterlichen Ausführungen eines im Verwaltungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen gestützt hat, noch keine Bedenken gegen dessen volle Unbefangenheit zu begründen vermag, dies insbesondere auch deshalb, weil die auf dessen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt.

11 Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dann, wenn das Ziel einer Auflage dem Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung dient, der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen kann vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 26. September 2012, 2007/04/0151, mwN).

12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

13 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH -Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. Dezember 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040027.L00

Im RIS seit

22.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2017

Dokumentnummer

JWT_2015040027_20161221L00