Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0027

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Ruster Straße 91/2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 28. Jänner 2015, Zl. E BO2/09/2014.009/006 und E BO2/09/2014.010/006, betreffend Erteilung von Auflagen, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M vom 16. Oktober 2014 wurden der Revisionswerberin für die Gastgewerbebetriebsanlage im Standort L gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO eine Reihe von zusätzlichen Auflagen vorgeschrieben.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde der Revisionswerberin nur insofern Folge gegeben, als der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass die Frist für die Erfüllung der Auflagenpunkte 16.-26 vierzehn Monate ab Rechtskraft des Erkenntnisses betrage.

Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Erteilung der Auflagen diene der Hintanhaltung der Gefahr der Beeinträchtigung des Kanalsystems und der Vorbeugung der Gewässerverunreinigung und sei vor dem Hintergrund der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung wegen der überwiegenden Schutzinteressen gerechtfertigt und stützte sich hierbei auf eingeholte Sachverständigengutachten.

Die Revision begründet den Antrag auf aufschiebende Wirkung in erster Linie mit der Unleistbarkeit der Umsetzung des behördlichen Auftrages für das Unternehmen der Revisionswerberin.

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger hg. Rechtsprechung erforderlich, dass die Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Der Antragsteller hat im Aufschiebungsantrag einen ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch Schilderung eines konkreten Sachverhaltes darzustellen, aus dem sich dieser Nachteil ergibt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 8. September 1999, Zl. AW 99/04/0050). Dieser Anforderung kommt der vorliegende Antrag aber nicht nach, weil aus dem Antragsvorbringen nicht erkennbar (und auch nicht bescheinigt) ist, welche Umbaumaßnahme mit welchem konkreten finanziellen Aufwand verbunden wäre und inwieweit derartige Kosten (wären sie nachgewiesen) für den Beschwerdeführer - bezogen auf seine im Antrag allerdings nicht offengelegten wirtschaftlichen Verhältnisse - einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würden.

Wien, am 27. April 2015