Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0062 B 26. Juli 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Der Umstand allein, dass sich das LVwG bei seiner Entscheidung auf die gutachterlichen Ausführungen eines im Verwaltungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen gestützt hat, vermag noch keine Bedenken gegen dessen volle Unbefangenheit zu begründen, dies insbesondere auch deshalb, weil die auf dessen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt (Hinweis B vom 29. Jänner 2016, Ra 2016/06/0006, mwN).