Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/04/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0015

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §53;
AVG §7;
VwGVG 2014 §17;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0062 B 26. Juli 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Der Umstand allein, dass sich das LVwG bei seiner Entscheidung auf die gutachterlichen Ausführungen eines im Verwaltungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen gestützt hat, vermag noch keine Bedenken gegen dessen volle Unbefangenheit zu begründen, dies insbesondere auch deshalb, weil die auf dessen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt (Hinweis B vom 29. Jänner 2016, Ra 2016/06/0006, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040015.L01

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2015040015_20161122L01

Entscheidungstext Ra 2015/04/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0015

Entscheidungsdatum

27.04.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B GmbH, vertreten durch Mag. Dr. Michael Michor und Mag. Walter Dorn, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Bahnhofstraße 16, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 30. Dezember 2014, Zl. KLVwG-2620-2621/18/2013, betreffend Vorschreibung von Auflagen, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 7. November 2013 wurden der Revisionswerberin betreffend deren am Standort A genehmigten Betriebsanlage zusätzliche Auflagen zur Begrenzung von Lärmemissionen vorgeschrieben.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde der Berufung der Revisionswerberin gegen den genannten Bescheid keine Folge gegeben.

Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, ausgehend von dem eingeholten Gutachten des schalltechnischen Sachverständigen habe sich ergeben, dass die bekämpften Auflagen - nämlich die vorgeschriebene Unterlassung des Betriebs von Kühlaggregaten und Einschränkung der Ladetätigkeiten jeweils zwischen 19.00 Uhr und 6.00 Uhr - geeignet seien, eine gesundheitliche Gefährdung des Nachbarn hintanzuhalten. Es seien keine alternativen Vorkehrungen hervorgekommen, die ebenso geeignet seien, die gesundheitliche Gefährdung hintanzuhalten.

Mit der gegen das Erkenntnis eingebrachten außerordentlichen Revision wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt.

3. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen vergleiche , etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde vergleiche , abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).

Gegenständlich ist nach den vorgelegten Akten nicht von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Landesverwaltungsgerichts auszugehen. Dieses stützt seine Feststellungen betreffend die Gefahr der gesundheitlichen Gefährdung des Nachbarn auf das Gutachten des beigezogenen schalltechnischen Sachverständigen. Die rechtlichen Schlussfolgerungen betreffend die Notwendigkeit der Auflagen zur Vermeidung einer gesundheitlichen Gefährdung des Nachbarn sind vor dem Hintergrund der gewerberechtlichen Bestimmungen nicht offenkundig unrichtig.

In Anbetracht des bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehenden Interesses an der Hintanhaltung gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Nachbarn ist fallbezogen nicht von einem unverhältnismäßigen Nachteil des Revisionswerbers auszugehen.

Wien, am 27. April 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040015.L00

Im RIS seit

29.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Dokumentnummer

JWT_2015040015_20150427L00

Entscheidungstext Ra 2015/04/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0015

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
AVG §53;
AVG §7;
VwGVG 2014 §17;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der B GmbH in A, vertreten durch MMag.Dr. Michael Michor und Mag. Walter Dorn, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Bahnhofstraße 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 30. Dezember 2014, Zl. KLVwG-2620-2621/18/2013, betreffend Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 79, GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 7 November 2013 wurden der Revisionswerberin gemäß den Paragraphen 79, und 333 GewO 1994 von Amts wegen zusätzliche Auflagen für den von der Revisionswerberin betriebenen Blumengroß- und Einzelhandel vorgeschrieben, welche vorsehen, dass jeweils zwischen 19.00 Uhr und 6.00 Uhr die an den firmeneigenen LKW oder Lieferanten-LKW angebrachten Kühlaggregate nicht betrieben werden sowie keine Ladetätigkeiten im Außenbereich stattfinden dürfen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

3 Das durchgeführte Beschwerdeverfahren habe ergeben, dass aus umweltmedizinischer Sicht durch die festgestellten Lärmemissionen der Kühlaggregate in der Abend- und Nachtzeit eine gesundheitsgefährdende Belästigung des Nachbarn hervorgerufen werde.

4 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig. 5 Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche

Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die vorgeschriebenen Auflagen ersatzlos behoben würden; in eventu wird beantragt, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

6 Die belangte Behörde beantragte die Zurückweisung der Revision.

7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10 Hinsichtlich der von der Revision ins Treffen geführten Unzulässigkeit der Beiziehung des Amtssachverständigen, der bereits im Verwaltungsverfahren beigezogen worden war, ist diese auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluss vom 26. Juli 2016, Ra 2016/05/0062, zu verweisen, wonach der Umstand allein, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf die gutachterlichen Ausführungen eines im Verwaltungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen gestützt hat, noch keine Bedenken gegen dessen volle Unbefangenheit zu begründen vermag, dies insbesondere auch deshalb, weil die auf dessen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt.

11 Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dann, wenn das Ziel einer Auflage dem Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung dient, der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen kann vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 26. September 2012, 2007/04/0151, mwN).

12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

13 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. November 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040015.L00

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017

Dokumentnummer

JWT_2015040015_20161122L00