Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der B GmbH in A, vertreten durch MMag.Dr. Michael Michor und Mag. Walter Dorn, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Bahnhofstraße 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 30. Dezember 2014, Zl. KLVwG-2620-2621/18/2013, betreffend Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 79, GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 7 November 2013 wurden der Revisionswerberin gemäß den Paragraphen 79, und 333 GewO 1994 von Amts wegen zusätzliche Auflagen für den von der Revisionswerberin betriebenen Blumengroß- und Einzelhandel vorgeschrieben, welche vorsehen, dass jeweils zwischen 19.00 Uhr und 6.00 Uhr die an den firmeneigenen LKW oder Lieferanten-LKW angebrachten Kühlaggregate nicht betrieben werden sowie keine Ladetätigkeiten im Außenbereich stattfinden dürfen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

3 Das durchgeführte Beschwerdeverfahren habe ergeben, dass aus umweltmedizinischer Sicht durch die festgestellten Lärmemissionen der Kühlaggregate in der Abend- und Nachtzeit eine gesundheitsgefährdende Belästigung des Nachbarn hervorgerufen werde.

4 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig. 5 Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche

Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die vorgeschriebenen Auflagen ersatzlos behoben würden; in eventu wird beantragt, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

6 Die belangte Behörde beantragte die Zurückweisung der Revision.

7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10 Hinsichtlich der von der Revision ins Treffen geführten Unzulässigkeit der Beiziehung des Amtssachverständigen, der bereits im Verwaltungsverfahren beigezogen worden war, ist diese auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluss vom 26. Juli 2016, Ra 2016/05/0062, zu verweisen, wonach der Umstand allein, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf die gutachterlichen Ausführungen eines im Verwaltungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen gestützt hat, noch keine Bedenken gegen dessen volle Unbefangenheit zu begründen vermag, dies insbesondere auch deshalb, weil die auf dessen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt.

11 Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dann, wenn das Ziel einer Auflage dem Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung dient, der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen kann vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 26. September 2012, 2007/04/0151, mwN).

12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

13 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. November 2016