Verwaltungsgerichtshof
27.04.2015
Ra 2015/04/0015
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B GmbH, vertreten durch Mag. Dr. Michael Michor und Mag. Walter Dorn, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Bahnhofstraße 16, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 30. Dezember 2014, Zl. KLVwG-2620-2621/18/2013, betreffend Vorschreibung von Auflagen, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 7. November 2013 wurden der Revisionswerberin betreffend deren am Standort A genehmigten Betriebsanlage zusätzliche Auflagen zur Begrenzung von Lärmemissionen vorgeschrieben.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde der Berufung der Revisionswerberin gegen den genannten Bescheid keine Folge gegeben.
Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, ausgehend von dem eingeholten Gutachten des schalltechnischen Sachverständigen habe sich ergeben, dass die bekämpften Auflagen - nämlich die vorgeschriebene Unterlassung des Betriebs von Kühlaggregaten und Einschränkung der Ladetätigkeiten jeweils zwischen 19.00 Uhr und 6.00 Uhr - geeignet seien, eine gesundheitliche Gefährdung des Nachbarn hintanzuhalten. Es seien keine alternativen Vorkehrungen hervorgekommen, die ebenso geeignet seien, die gesundheitliche Gefährdung hintanzuhalten.
Mit der gegen das Erkenntnis eingebrachten außerordentlichen Revision wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt.
3. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen vergleiche , etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde vergleiche , abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).
Gegenständlich ist nach den vorgelegten Akten nicht von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Landesverwaltungsgerichts auszugehen. Dieses stützt seine Feststellungen betreffend die Gefahr der gesundheitlichen Gefährdung des Nachbarn auf das Gutachten des beigezogenen schalltechnischen Sachverständigen. Die rechtlichen Schlussfolgerungen betreffend die Notwendigkeit der Auflagen zur Vermeidung einer gesundheitlichen Gefährdung des Nachbarn sind vor dem Hintergrund der gewerberechtlichen Bestimmungen nicht offenkundig unrichtig.
In Anbetracht des bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehenden Interesses an der Hintanhaltung gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Nachbarn ist fallbezogen nicht von einem unverhältnismäßigen Nachteil des Revisionswerbers auszugehen.
Wien, am 27. April 2015