Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/04/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2015/04/0006

Entscheidungsdatum

18.08.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0047 B 4. Juli 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbenden Parteien günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (Hinweis B vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0006, mwN). Die Revision zeigt mit ihren diesbezüglichen, nicht weiter substantiierten Ausführungen die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang nicht auf. Soweit in diesem Zusammenhang auf die weiteren Revisionsausführungen verwiesen wird, ist festzuhalten, dass die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen sind und ein Verweis auf sonstige Revisionsausführungen nicht genügt (Hinweis B vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/06/0054, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015040006.J01

Im RIS seit

15.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2015040006_20170818J01

Rechtssatz für Ro 2015/04/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2015/04/0006

Entscheidungsdatum

18.08.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8;
AVG §66 Abs4;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Wie weit eine Antragsänderung konkret gehen darf, hängt auch entscheidend davon ab, ob die Änderung vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Berufungsverfahrens erfolgt. Zwar ist auch dort eine Antragsänderung - weiterhin - grundsätzlich zulässig, allerdings zieht Paragraph 66, Absatz 4, AVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende Paragraph 13, Absatz 8, AVG. So ist die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nämlich gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt (Hinweis E vom 23. Juni 2014, 2013/12/0224). Ist diese nicht überschritten, hat die Behörde das Verfahren nach der Antragsänderung insoweit zu ergänzen, als dies in Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. Im Mehrparteienverfahren darf die Änderung keine zusätzlichen subjektiven Rechte mitbeteiligter Parteien berühren und darüber hinaus auch bisher geltend gemachte Rechte nicht anders tangieren (Hinweis E vom 20. Juni 2013, 2012/06/0092).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015040006.J02

Im RIS seit

15.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2015040006_20170818J02

Entscheidungstext Ro 2015/04/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2015/04/0006

Entscheidungsdatum

18.08.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs8;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision 1. der Dr. D K und 2. des Dr. A K, beide in W und beide vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber und Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in 3390 Melk, Bahnhofplatz 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 15. Mai 2013, Zl. Senat-AB-11-0365, betreffend Änderung der gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: Z GmbH in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 18. Oktober 2011 wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung ihrer Betriebsanlage in W durch die Errichtung und den Betrieb eines Betriebsrestaurants erteilt.

2 1.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich gab mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2013 der dagegen erhobenen Berufung der revisionswerbenden Parteien keine Folge (Spruchpunkt römisch eins.). Er sprach weiters aus, dass die Anlage mit näher bezeichneten, im Berufungsverfahren vorgelegten ergänzenden Projektunterlagen übereinstimmen müsse (Spruchpunkt römisch zwei.) und ergänzte drei zusätzliche Auflagen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie einen Absatz in der Projektbeschreibung hinsichtlich der Müllentsorgung (Spruchpunkt römisch vier.).

3 In der Begründung führte der Unabhängige Verwaltungssenat zusammengefasst aus, es könne auf Grund der schlüssigen Gutachten der lärmtechnischen, luftreinhaltetechnischen und medizinischen Amtssachverständigen zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass auf Grund der Immissionen, die durch die gegenständlichen Änderungen der Betriebsanlage auf dem Grundstück der revisionswerbenden Parteien hervorgerufen würden, keine unzumutbaren Belästigungen bzw. keine Gesundheitsgefährdungen bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten seien. Die revisionswerbenden Parteien hätten von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, geeignete Gegengutachten vorzulegen, nicht Gebrauch gemacht.

4 2. Mit Beschluss vom 24. Februar 2015, B 766 aus 2013,, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese unter einem gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.

5 In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde (Revision) beantragten die revisionswerbenden Parteien, der Verwaltungsgerichtshof möge die Revision zulassen und den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates aufheben.

6 3. Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist Paragraph 4, VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. Mai 2015, Ro 2014/10/0064). Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelung des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG Anwendung findet. Richtet sich die Revision - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 4.1. Die revisionswerbenden Parteien führen zur Zulässigkeit der Revision aus, der angefochtene Bescheid weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil ihm nicht schlüssige und nachvollziehbare Gutachten zu Grunde lägen. Diese enthielten weder eine konkrete Auseinandersetzung (etwa hinsichtlich der Müllabfuhr) mit den bestehenden örtlichen Verhältnissen noch mit den zu erwartenden, von der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen. Die vorliegenden Gutachten wiesen erhebliche Mängel auf und setzten sich nicht abschließend mit den konkreten Gegebenheiten auseinander. Der Unabhängige Verwaltungssenat gehe zwar von der Schlüssigkeit der Gutachten aus, ohne allerdings darzutun, woraus sich diese ergebe. Auch die eingeholten ergänzenden Gutachten würden wiederum nicht alle relevanten Gegebenheiten berücksichtigen.

9 Den revisionswerbenden Parteien ist zwar zuzugestehen, dass Einwendungen gegen die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht haben können, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also auch ohne Gegengutachten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. August 2013, 2012/06/0148, sowie die bei Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) Paragraph 52, Rz. 64 zitierte Judikatur). Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel aber voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbenden Parteien günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0047, mwN).

Im vorliegenden Fall zeigen die revisionswerbenden Parteien mit ihren diesbezüglichen, nicht weiter substantiierten Ausführungen die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang nicht auf. Soweit in diesem Zusammenhang auf die weiteren Revisionsausführungen verwiesen wird, ist festzuhalten, dass die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen sind und ein Verweis auf sonstige Revisionsausführungen nicht genügt (siehe etwa den hg. Beschluss vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/06/0054, mwN).

10 4.2. Die revisionswerbenden Parteien wenden sich in ihren Zulässigkeitsausführungen zudem gegen die mangelnde Einräumung von Parteiengehör. Die eingeholten Ergänzungsgutachten seien ihnen nicht zugestellt bzw. zur Kenntnis gebracht worden, wodurch sie keine Gelegenheit zur Stellungnahme - allenfalls zur Entgegnung mit Hilfe eines Privatgutachtens - gehabt hätten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe die Verpflichtung, gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch im Fall der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch die Einholung weiterer Gutachten Parteiengehör zu gewähren.

11 Mit diesem Vorbringen entfernt sich die Revision von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Dort wird auf Seite 18 festgehalten, dass die von der Berufungsbehörde aufgenommenen Ermittlungsergebnisse sowohl der mitbeteiligten Konsenswerberin als auch den revisionswerbenden Parteien zur Kenntnis übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Dies ergibt sich auch aus den Verwaltungsakten, ebenso der Umstand, dass die Berufungswerber zu den ergänzenden Gutachten mit Schreiben vom 13. Mai 2013 auch eine umfassende Stellungnahme abgegeben haben.

12 4.3. Schließlich rügen die revisionswerbenden Parteien im Rahmen ihres Zulässigkeitsvorbringens, dass der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides insofern falsch sei, als der Berufung nicht "keine Folge gegeben wird", sondern vielmehr in Hinblick auf die im Berufungsverfahren vorgelegten Projektänderungen und Ergänzungen, denen man mit konkreten Auflagen Rechnung getragen habe, "in der Sache selbst neu entschieden" worden sei.

13 Soweit sich dieses Vorbringen gegen die in Spruchpunkt römisch eins. verwendete Formulierung "keine Folge gegeben wird" richtet, zeigen die revisionswerbenden Parteien nicht auf, inwieweit sie allein dadurch in ihren Rechten verletzt sind, zumal über die im Berufungsverfahren vorgenommenen Änderungen - wie die revisionswerbenden Parteien selbst einräumen - inhaltlich entschieden wurde.

14 Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Wie weit eine Antragsänderung konkret gehen darf, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch entscheidend davon ab, ob die Änderung vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Berufungsverfahrens erfolgt. Zwar ist auch dort eine Antragsänderung - weiterhin - grundsätzlich zulässig, allerdings zieht Paragraph 66, Absatz 4, AVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende Paragraph 13, Absatz 8, AVG. So ist die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nämlich gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2014, 2013/12/0224). Ist diese nicht überschritten, hat die Behörde das Verfahren nach der Antragsänderung insoweit zu ergänzen, als dies in Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. Im Mehrparteienverfahren darf die Änderung keine zusätzlichen subjektiven Rechte mitbeteiligter Parteien berühren und darüber hinaus auch bisher geltend gemachte Rechte nicht anders tangieren vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2013, 2012/06/0092). Im vorliegenden Fall erachtete der Unabhängige Verwaltungssenat die Änderung für zulässig, weil sie das Wesen des Projektes nicht ändere und zu keinen neuen oder größeren Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 führe. Dass gegenständlich die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens überschritten worden sei oder die Antragsänderung zusätzliche subjektive Rechte oder bisher geltend gemachte Rechte anders berühre, wird von den revisionswerbenden Parteien nicht einmal behauptet.

15 5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. August 2017

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015040006.J00

Im RIS seit

15.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Dokumentnummer

JWT_2015040006_20170818J00