Mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 6. März 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerber gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 auf Grund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens als unbegründet abgewiesen und die Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 6. März 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerber gemäß Paragraphen 3, und 8 Absatz eins, AsylG 2005 auf Grund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens als unbegründet abgewiesen und die Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Die Revisionswerber bringen zur Zulässigkeit der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG insoweit gleichlautend vor, das Bundesverwaltungsgericht sei bei der Prüfung von Asyl bzw. des subsidiären Schutzes von den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Prüfungsmaßstäben abgewichen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2011, 2008/01/0102, vom 31. Mai 2005, 2005/20/0095, vom 31. März 2005, 2002/20/0582 und vom 6. November 2009, 2008/19/0174). In der konkreten "Einzelfeststellung" sei von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes keine nachvollziehbare Feststellung hinsichtlich der im Falle der Abschiebung zu erwartenden Folter getroffen worden. Schon auf Grund der bereits ausgeführten Folterhandlungen am Erstrevisionswerber durch Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörden sei davon auszugehen, dass die Revisionswerber im Falle einer Rückkehr wiederholt der Folter ausgesetzt sein würden. Zudem hätten die Verwaltungsbehörde sowie das Bundesverwaltungsgericht "in keinster Weise" schlüssig dargelegt, an welchem Ort und auf welche Weise sich die Revisionswerber in ihrem Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt sichern und ihre notwendigen Grundbedürfnisse befriedigen könnten.Die Revisionswerber bringen zur Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG insoweit gleichlautend vor, das Bundesverwaltungsgericht sei bei der Prüfung von Asyl bzw. des subsidiären Schutzes von den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Prüfungsmaßstäben abgewichen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2011, 2008/01/0102, vom 31. Mai 2005, 2005/20/0095, vom 31. März 2005, 2002/20/0582 und vom 6. November 2009, 2008/19/0174). In der konkreten "Einzelfeststellung" sei von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes keine nachvollziehbare Feststellung hinsichtlich der im Falle der Abschiebung zu erwartenden Folter getroffen worden. Schon auf Grund der bereits ausgeführten Folterhandlungen am Erstrevisionswerber durch Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörden sei davon auszugehen, dass die Revisionswerber im Falle einer Rückkehr wiederholt der Folter ausgesetzt sein würden. Zudem hätten die Verwaltungsbehörde sowie das Bundesverwaltungsgericht "in keinster Weise" schlüssig dargelegt, an welchem Ort und auf welche Weise sich die Revisionswerber in ihrem Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt sichern und ihre notwendigen Grundbedürfnisse befriedigen könnten.
Nach der von den Revisionswerbern zitierten, aufenthaltsbeendende Maßnahmen und die Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz betreffenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (vgl. den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0060, mwN).Nach der von den Revisionswerbern zitierten, aufenthaltsbeendende Maßnahmen und die Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz betreffenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0060, mwN).
Dass das Bundesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung in den gegenständlichen Fällen abgewichen wäre, zeigen die Revisionswerber mit ihrem Vorbringen nicht auf:
Die Revisionswerber gehen in den Revisionen von ihrem vor der Verwaltungsbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Vorbringen zu ihrer behaupteten Verfolgung aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesem Vorbringen in seiner Beweiswürdigung jedoch die Glaubwürdigkeit abgesprochen und die behaupteten Fluchtgründe seiner Entscheidung betreffend die Anträge auf internationalen Schutz nicht zugrunde gelegt. Ausgehend von dieser Sachverhaltsfeststellung legte das Bundesverwaltungsgericht tragend (und mit näherer Begründung) dar, dass auf eine allgemeine Gefährdung jedes Rückkehrers alleine wegen des Faktums seiner Rückkehr nicht geschlossen werden könne und den Revisionswerbern keine existenzbedrohende Situation drohe. Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich auch mit der wirtschaftlichen Lage der Revisionswerber bei einer Rückkehr näher auseinander und kam zum Ergebnis, dass sich diese als ausreichend gesichert darstelle.
Ausgehend von den zur Zulässigkeit vorgebrachten Gründen werden in den Revisionen somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Ausgehend von den zur Zulässigkeit vorgebrachten Gründen werden in den Revisionen somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 24. März 2015