Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. Februar 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 12. Dezember 2013, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen, Ungarn als für die Prüfung des Antrages zuständig festgestellt und gegen ihn eine Ausweisung nach Ungarn angeordnet wurde, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG ab.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. Februar 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 12. Dezember 2013, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen, Ungarn als für die Prüfung des Antrages zuständig festgestellt und gegen ihn eine Ausweisung nach Ungarn angeordnet wurde, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG ab.
Gegen die Entscheidung erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 8. Oktober 2014, E 76/2014-14, ablehnte und sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Daraufhin brachte der Revisionswerber gemäß § 26 Abs. 4 VwGG die gegenständliche Revision ein.Gegen die Entscheidung erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 8. Oktober 2014, E 76/2014-14, ablehnte und sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Daraufhin brachte der Revisionswerber gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG die gegenständliche Revision ein.
Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob aufgrund des neuen mit 1. Juli 2013 in Ungarn in Kraft getretenen Gesetzes, das Schubhaft "als Migrationskontrolle" ermögliche, das in Art. 5 EMRK verankerte Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt werde, sodass Österreich nach der Dublin-Verordnung vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse.Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob aufgrund des neuen mit 1. Juli 2013 in Ungarn in Kraft getretenen Gesetzes, das Schubhaft "als Migrationskontrolle" ermögliche, das in Artikel 5, EMRK verankerte Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt werde, sodass Österreich nach der Dublin-Verordnung vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits bezogen auf Fälle, die der Dublin-Verordnung unterliegen, festgehalten, dass in jedem Einzelfall zu beurteilen ist, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage. Es liegt allerdings bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vor, wie die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 auszulegen ist und unter welchen Voraussetzungen Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen muss (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 21. August 2014, Ra 2014/18/0003).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits bezogen auf Fälle, die der Dublin-Verordnung unterliegen, festgehalten, dass in jedem Einzelfall zu beurteilen ist, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - revisible Rechtsfrage. Es liegt allerdings bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vor, wie die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 auszulegen ist und unter welchen Voraussetzungen Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen muss vergleiche , zum Ganzen den hg. Beschluss vom 21. August 2014, Ra 2014/18/0003).
Die Revision zeigt mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen, mit dem das Bestehen eines konkreten systemischen Mangels in Ungarn betreffend das Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz behauptet wird, nicht auf, dass darüber hinausgehend Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, von der die Lösung des vorliegenden Falles abhängen würde. Auch im vorliegenden Fall hängt die Lösung der maßgeblichen Rechtfrage in erster Linie von den Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ab.
Soweit der Revisionswerber der Sache nach anspricht, das Bundesverwaltungsgericht sei mit der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ist ihm zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Einzelfallentscheidung die für die Beurteilung maßgeblichen Kriterien beachtet und in nicht unvertretbarer Weise zur Anwendung gebracht hat. Wenn behauptet wird, es lägen Verfahrensfehler vor, wird die Relevanz derselben bezugnehmend auf die zu lösende Rechtsfrage nicht hinreichend dargetan. Anders als es der Revisionswerber offenkundig vor Augen hat, kann von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu führen hat, nicht schon dann ausgegangen werden, wenn im anderen Mitgliedsstaat in einzelnen Asylverfahren - vom Bundesverwaltungsgericht gar nicht in Abrede gestellte - Fehlleistungen unterlaufen sind. Dass das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Situation in Ungarn, die auf aktuellen Berichten zu diesem Land beruhen und die jüngsten Änderungen in der dortigen Rechtslage einbezogen haben, den Behauptungen des Revisionswerbers, es lägen in diesem Mitgliedsstaat im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union bereits systemische Mängel vor, nicht gefolgt ist, ist letztlich nicht zu beanstanden.Soweit der Revisionswerber der Sache nach anspricht, das Bundesverwaltungsgericht sei mit der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ist ihm zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Einzelfallentscheidung die für die Beurteilung maßgeblichen Kriterien beachtet und in nicht unvertretbarer Weise zur Anwendung gebracht hat. Wenn behauptet wird, es lägen Verfahrensfehler vor, wird die Relevanz derselben bezugnehmend auf die zu lösende Rechtsfrage nicht hinreichend dargetan. Anders als es der Revisionswerber offenkundig vor Augen hat, kann von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verletzung des Artikel 3, EMRK, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu führen hat, nicht schon dann ausgegangen werden, wenn im anderen Mitgliedsstaat in einzelnen Asylverfahren - vom Bundesverwaltungsgericht gar nicht in Abrede gestellte - Fehlleistungen unterlaufen sind. Dass das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Situation in Ungarn, die auf aktuellen Berichten zu diesem Land beruhen und die jüngsten Änderungen in der dortigen Rechtslage einbezogen haben, den Behauptungen des Revisionswerbers, es lägen in diesem Mitgliedsstaat im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union bereits systemische Mängel vor, nicht gefolgt ist, ist letztlich nicht zu beanstanden.
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2014