Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin -
nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, sie habe entgegen § 18 AuslBG die Arbeitsleistungen (Beschäftigung an der Baustelle in H vom 8. bis 16. Juli 2013 mit Bauhilfsarbeiten) von fünf näher bezeichneten rumänischen Staatsangehörigen, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (im vorliegenden Fall: Y s.r.l. mit Sitz in Rumänien) zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt worden seien, in Anspruch genommen. Die Revisionswerberin habe dadurch fünf Übertretungen gemäß § 18 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b AuslBG begangen. Es wurden fünf Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 33 Stunden) verhängt. nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, sie habe entgegen Paragraph 18, AuslBG die Arbeitsleistungen (Beschäftigung an der Baustelle in H vom 8. bis 16. Juli 2013 mit Bauhilfsarbeiten) von fünf näher bezeichneten rumänischen Staatsangehörigen, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (im vorliegenden Fall: Y s.r.l. mit Sitz in Rumänien) zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt worden seien, in Anspruch genommen. Die Revisionswerberin habe dadurch fünf Übertretungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG begangen. Es wurden fünf Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 33 Stunden) verhängt.
Es wurde ausgesprochen, dass gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Es wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Die insbesondere den Angaben der Revisionswerberin und ihres Ehemannes in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (wonach sie sich nicht konkret nach den Voraussetzungen für den Einsatz von rumänischen Bauarbeitern erkundigten) folgende, nachvollziehbare Begründung der angefochtenen Entscheidung resultiert aus ausreichenden Erhebungen und hält den Prüfkriterien des Verwaltungsgerichtshofes stand (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053); die daraus abgeleitete Verletzung des inkriminierten Tatbestandes steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2012, 2011/09/0153, und vom 15. Februar 2013, 2010/09/0240).Die insbesondere den Angaben der Revisionswerberin und ihres Ehemannes in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (wonach sie sich nicht konkret nach den Voraussetzungen für den Einsatz von rumänischen Bauarbeitern erkundigten) folgende, nachvollziehbare Begründung der angefochtenen Entscheidung resultiert aus ausreichenden Erhebungen und hält den Prüfkriterien des Verwaltungsgerichtshofes stand vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053); die daraus abgeleitete Verletzung des inkriminierten Tatbestandes steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung vergleiche , dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2012, 2011/09/0153, und vom 15. Februar 2013, 2010/09/0240).
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, 2003/04/0031). Eine aufzugreifende Unvertretbarkeit der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Ermessensentscheidung wird von der Revision nicht dargetan.Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, 2003/04/0031). Eine aufzugreifende Unvertretbarkeit der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Ermessensentscheidung wird von der Revision nicht dargetan.
Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Von der von der Revisionswerberin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der von der Revisionswerberin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 19. Mai 2014