Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Abs. B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Ausgehend von diesen werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Ausgehend von diesen werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Das Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des per E-Mail eingebrachten Nachprüfungsantrages nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, Zl. 2008/04/0089, mwN.).Das Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des per E-Mail eingebrachten Nachprüfungsantrages nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, Zl. 2008/04/0089, mwN.).
Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (vgl. auch den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001). Mit dem ins Treffen geführten Fehlen einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung für die Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung zeigt die Revision keine in diesem Sinne präjudizielle Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weil sich das angefochtene Erkenntnis vielmehr auf die Rechtswidrigkeit des Zuschlagskriteriums betreffend den Preisbestandteil "Transportdienstleistung" gründet. Die von der Revision als eine eklatante Abweichung von der Rechtsprechung gerügte Berücksichtigung der zumindest theoretischen Möglichkeit von Änderungen hinsichtlich der Anzahl der Transporte bezieht sich entgegen der Revision nicht auf die zu erwartenden tatsächlichen Mengenanforderungen, sondern auf die auf Basis dieser geschätzten Mengenanforderungen veränderliche Anzahl der notwendigen Transporte und geht damit an der auf § 19 Abs. 1 BVergG 2006 gestützten Begründung des angefochtenen Erkenntnisses vorbei.Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt vergleiche auch den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001). Mit dem ins Treffen geführten Fehlen einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung für die Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung zeigt die Revision keine in diesem Sinne präjudizielle Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weil sich das angefochtene Erkenntnis vielmehr auf die Rechtswidrigkeit des Zuschlagskriteriums betreffend den Preisbestandteil "Transportdienstleistung" gründet. Die von der Revision als eine eklatante Abweichung von der Rechtsprechung gerügte Berücksichtigung der zumindest theoretischen Möglichkeit von Änderungen hinsichtlich der Anzahl der Transporte bezieht sich entgegen der Revision nicht auf die zu erwartenden tatsächlichen Mengenanforderungen, sondern auf die auf Basis dieser geschätzten Mengenanforderungen veränderliche Anzahl der notwendigen Transporte und geht damit an der auf Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 gestützten Begründung des angefochtenen Erkenntnisses vorbei.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. April 2014