1. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG). 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Die revisionswerbende Behörde führt zur Frage der Zulässigkeit der gegenständlichen Revision ins Treffen, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der durch die Novelle BGBl I Nr 102/2011 eingeführten (Zuständigkeits-)Bestimmung des § 81 Abs 3 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl I Nr 70/2003 (TKG 2003), fehle. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei Erlassung seiner Entscheidung diese Norm, aus der sich die Zuständigkeit der revisionswerbenden Behörde zur Erlassung des vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Bescheides ergebe, nicht beachtet.Die revisionswerbende Behörde führt zur Frage der Zulässigkeit der gegenständlichen Revision ins Treffen, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011, eingeführten (Zuständigkeits-)Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 3, des Telekommunikationsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, (TKG 2003), fehle. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei Erlassung seiner Entscheidung diese Norm, aus der sich die Zuständigkeit der revisionswerbenden Behörde zur Erlassung des vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Bescheides ergebe, nicht beachtet.
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Die Frage, ob die Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Die Frage, ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2013, 2012/03/0079 festgehalten, dass die revisionswerbende Behörde zur Erlassung des vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheides unzuständig war. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0004, auf das gemäß § 43 Abs 2 und Abs 9 VwGG verwiesen wird, zur Bestimmung des § 81 Abs 3 TKG 2003 klargestellt, dass für die Frage, ob eine Behörde zur Erlassung eines Bescheides (örtlich) zuständig ist, auf den Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides abzustellen ist. Eine etwaige spätere Änderung der Rechtslage, die eine Verschiebung der behördlichen Zuständigkeit bewirkt, ist daher (von einem im gegenständlichen Fall nicht vorliegenden rückwirkenden Inkrafttreten abgesehen) bei der Beurteilung der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit unbeachtlich.Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2013, 2012/03/0079 festgehalten, dass die revisionswerbende Behörde zur Erlassung des vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheides unzuständig war. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0004, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und Absatz 9, VwGG verwiesen wird, zur Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 3, TKG 2003 klargestellt, dass für die Frage, ob eine Behörde zur Erlassung eines Bescheides (örtlich) zuständig ist, auf den Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides abzustellen ist. Eine etwaige spätere Änderung der Rechtslage, die eine Verschiebung der behördlichen Zuständigkeit bewirkt, ist daher (von einem im gegenständlichen Fall nicht vorliegenden rückwirkenden Inkrafttreten abgesehen) bei der Beurteilung der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit unbeachtlich.
Es kann dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn es (auch in Bindung an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2013, 2012/03/0079, vertretene Rechtsansicht) von einer (örtlichen) Unzuständigkeit der revisionswerbenden Behörde zur Erlassung des beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Beschlusses ausgegangen ist.
Da die von der revisionswerbenden Behörde im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Revision aufgeworfene Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt wurde, war die Revision (in einem gemäß § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat) zurückzuweisen.Da die von der revisionswerbenden Behörde im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Revision aufgeworfene Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt wurde, war die Revision (in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat) zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Revision verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 26. Juni 2014