Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 22. Mai 2014 ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 22. Mai 2014 ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.
Soweit in der außerordentlichen Revision zu den Gründen des § 28 Abs. 3 VwGG (nur) allgemein behauptet wird, es fehle Rechtsprechung darüber, unter welchen Voraussetzungen das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG absehen könne, zeigt der Revisionswerber damit nicht konkret auf, dass die vorliegende Revisionssache von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, zu der noch keine Rechtsprechung besteht (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Juni 2014, Zlen. Ra 2014/01/0033 bis 0037). Im Übrigen wird zur Frage der Verhandlungspflicht (nach § 24 VwGVG und § 21 Abs. 7 BFA-VG) darauf hingewiesen, dass diese bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, geklärt wurde (vgl. die hg. Beschlüsse jeweils vom 18. Juni 2014, Zlen. Ra 2014/01/0033 bis 0037 und Ra 2014/20/0002).Soweit in der außerordentlichen Revision zu den Gründen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG (nur) allgemein behauptet wird, es fehle Rechtsprechung darüber, unter welchen Voraussetzungen das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG absehen könne, zeigt der Revisionswerber damit nicht konkret auf, dass die vorliegende Revisionssache von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, zu der noch keine Rechtsprechung besteht vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. Juni 2014, Zlen. Ra 2014/01/0033 bis 0037). Im Übrigen wird zur Frage der Verhandlungspflicht (nach Paragraph 24, VwGVG und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG) darauf hingewiesen, dass diese bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, geklärt wurde vergleiche , die hg. Beschlüsse jeweils vom 18. Juni 2014, Zlen. Ra 2014/01/0033 bis 0037 und Ra 2014/20/0002).
Dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001, mwN).Dem in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001, mwN).
Die außerordentlichen Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. Wien, am 6. August 2014Die außerordentlichen Revision war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. Wien, am 6. August 2014