Verwaltungsgerichtshof
06.08.2014
Ra 2014/01/0082
GRS wie Ra 2014/01/0033 B 18. Juni 2014 RS 1
Soweit in den außerordentlichen Revisionen zu den Gründen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG (nur) allgemein behauptet wird, es fehle Rechtsprechung darüber, inwieweit vor dem Bundesverwaltungsgericht - im Hinblick auf die Bestimmungen des BFA-VG 2014 und VwGVG 2014 in Verbindung mit der GRC - von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden könne, zeigen die Revisionswerber damit nicht konkret auf, dass die vorliegende Revisionssache von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, zu der noch keine Rechtsprechung besteht. Im Übrigen wird zur Frage der Verhandlungspflicht (nach Paragraph 24, VwGVG 2014 und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014) darauf hingewiesen, dass diese bereits mit dem E vom 26. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, geklärt wurde.