Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/07/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/07/0160

Entscheidungsdatum

24.07.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2;
AgrVG §2 Abs2;
AVG §73 Abs2;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/07/0169 E 23. Jänner 2008 RS 3

Stammrechtssatz

Im Umfang des Paragraph 7, Absatz 2, AgrBehG 1950 - in der Angelegenheit in der Berufung an den OAS zulässig ist - kann der OAS im Devolutionswege an die Stelle des LAS als Berufungsinstanz treten (Hinweis E 19. September 1994, 91/07/0155). In anderen, nicht in Paragraph 7, Absatz 2, AgrBehG 1950 genannten Bereichen, kann der OAS hingegen weder im Instanzenzug noch im Devolutionsweg angerufen werden (Hinweis E 2. Februar 1990, 89/07/0197; E 11. Mai 1982, 82/07/0034, VwSlg 10730 A/1982).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070160.X01

Im RIS seit

14.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2013070160_20140724X01

Rechtssatz für 2013/07/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/07/0160

Entscheidungsdatum

24.07.2014

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht
80/06 Bodenreform

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;
AVG §1;
FlVfGG §28 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §69;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/07/0182 E 20. März 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, AgrBehG 1950 eröffnet den Instanzenzug an den OAS in Fragen der Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte. Mit der Formulierung "Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte iSd Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, AgrBehG 1950" ist der Rahmen der an den OAS heranzutragenden Angelegenheiten weit gesteckt, indem dieser Gesetzeswortlaut die Überprüfungsbefugnis des OAS auf alle Fälle erstreckt, in denen die Übereinstimmung einer Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte mit den dafür bestehenden gesetzlichen Grundlagen in Streit steht vergleiche B 15. Jänner 1998, 97/07/0162; B 8. Juli 2004, 2002/07/0161). Auch wenn auf Rechtsgrundlage des Paragraph 69, Tir FlVfLG 1996 keine Neuregulierung, sondern "nur" eine Abänderung eines bestehenden Regulierungsplanes erfolgt, so ändert dies nichts am Erfordernis der Gesetzmäßigkeit auch dieser Vorgangsweise. Daraus folgt aber, dass auch in Fällen des Eingriffs in einen bestehenden Regulierungsplan auf Grundlage des Paragraph 69, legcit Fragen der Gesetzmäßigkeit der Regulierung (zB als Folge der Änderung des Regulierungsplanes) auf dem Spiel stehen vergleiche B 15. Jänner 1998, 97/07/0162).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070160.X02

Im RIS seit

14.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2013070160_20140724X02

Rechtssatz für 2013/07/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/07/0160

Entscheidungsdatum

24.07.2014

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht
80/06 Bodenreform

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;
FlVfGG §33;
FlVfGG §34;
FlVfLG Tir 1996 §72;
FlVfLG Tir 1996 §73;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0075 E 30. Juni 2011 RS 8

Stammrechtssatz

Paragraph 73, erster Satz Tir FlVfLG 1996 sieht ausdrücklich vor, dass die Agrarbehörden zu einer solchen Feststellung nur "außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,)" zuständig sind. Ein (Neu)regulierungsverfahren wäre ein solches Verfahren nach Paragraph 72, Tir FlVfLG 1996, in welchem die Klärung der Frage, um welche Art von agrargemeinschaftlichen Grundstücken es sich handelt, ebenfalls erfolgen könnte. Die Wahl der Rechtsgrundlage für eine solche Feststellung (Paragraph 73, Tir FlVfLG 1996 - außerhalb eines Regulierungsverfahrens; Paragraph 72, Tir FlVfLG 1996 - innerhalb einem solchen Verfahren) hätte aber auch gegebenenfalls Auswirkungen auf den Instanzenzug vergleiche dazu Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, AgrBehG 1950).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070160.X03

Im RIS seit

14.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2013070160_20140724X03

Rechtssatz für 2013/07/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2013/07/0160

Entscheidungsdatum

24.07.2014

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht
80/06 Bodenreform

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;
AgrVG §2 Abs2;
AVG §1;
AVG §73 Abs2;
FlVfGG §33;
FlVfGG §34;
FlVfLG Tir 1996 §72;
FlVfLG Tir 1996 §73 litd;
FlVfLG Tir 1996 §73;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Erfolgt die Feststellung von Gemeindegut nicht im Rahmen eines Regulierungsverfahrens, sondern auf Grundlage des Paragraph 73, Litera d, Tir FlVfLG 1996, so kann der OAS gegen diesen Ausspruch weder im Instanzenzug angerufen werden, noch kommt ihm eine im Devolutionsweg übergehende Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Berufung gegen eine solche Feststellung zu. Daraus folgt, dass der OAS den Devolutionsantrag der Agrargemeinschaft richtigerweise hätte zurückweisen müssen. Daraus folgt aber weiter, dass der OAS zur Entscheidung über die Berufung nicht zuständig war.

Schlagworte

Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070160.X04

Im RIS seit

14.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2013070160_20140724X04

Rechtssatz für 2013/07/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2013/07/0160

Entscheidungsdatum

24.07.2014

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §56;
FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/07/0109 E 22. Dezember 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anwendbarkeit der Regelungen über die "Gemeindegutsagrargemeinschaft" iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 hängt allein vom Vorliegen der im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen ab; ein Feststellungsbescheid über die Art der Agrargemeinschaft hätte nicht konstitutive, sondern lediglich deklarative Wirkung vergleiche E VfGH 28. Februar 2011, B 1645/10).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070160.X05

Im RIS seit

14.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2013070160_20140724X05

Entscheidungstext 2013/07/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2013/07/0160

Entscheidungsdatum

24.07.2014

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;
AgrBehG 1950 §7 Abs2;
AgrVG §2 Abs2;
AVG §1;
AVG §56;
AVG §73 Abs2;
FlVfGG §15;
FlVfGG §28 Abs1;
FlVfGG §33;
FlVfGG §34;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §69;
FlVfLG Tir 1996 §72;
FlVfLG Tir 1996 §73 litd;
FlVfLG Tir 1996 §73;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde 1. der Agrargemeinschaft A1, 2. der B, 3. des C, 4. des D, 5. des E, 6. des F, 7. der G, 8. des H, 9. des römisch eins, 10. des J,

  1. Ziffer 11
    des K, 12. des L, 13. des M, 14. der N, 15. des O, 16. des P,
  2. Ziffer 17
    des Q, 18. des R, 19. des S, 20. des T, 21. des U, 22. des römisch fünf,
  3. Ziffer 23
    der W, 24. des römisch zehn, 25. des Y, 26. des Z, 27. der AA, 28. des AB, 29. des AC, 30. des AD, 31. des AE, alle in A1, 32. des AF in F1, 33. des AG, 34. der AH, 35. des AI, 36. des AJ, 37. des AK, alle in A1, 38. der Dr. AL in K1, 39. des AM in I1, alle vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 14. Juni 2013, Zl. OAS.1.1.1/0045-OAS/2013, betreffend Feststellung von Gemeindegut und Regulierung (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde A1, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, 2. AN in A1, 3. AO in A1, 4. AP in A1, 5. AQ in W1,
  4. Ziffer 6
    AR in A1, 7. AS in A1, 8. AT in A1, 9. AU in A1, 10. AV in A1,
  5. Ziffer 11
    AW in A1, 12. AX in A1, 13. AY in G1, 14. AZ in G1, 15. BA in G1, 16. BB in A1, 17. BC in I1, 18. BD in I1, 19. BE in A1, 20. BF in A1, 21. BG, 22. BH, beide in A1, 23. BI in A1, 24. BJ, 25. BK, beide in A1, 26. BL in A1, 27. BM in N1, 28. BN in A1, 29. BO in T1, 30. BP in A1, 31. BQ in A1, 32. BR in A1, 33. BS in A1, 34. BT in A1, 35. BU in A1, 36. BV in A1, 37. BW in A1, 38. BX in A1,
                  39.              BY in A1, 40. BZ in A1, 41. CA in A1),
    römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der 2.- bis 39.-beschwerdeführenden Parteien wird zurückgewiesen.

Diese Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

römisch zwei. zu Recht erkannt:

Spruch

1. Soweit sich der angefochtene Bescheid auf die Feststellung des Vorliegens von Gemeindegut (im Umfang des Spruchpunktes I 1 des Erstbescheides) bezieht, wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

3. Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2008, B 464/07, VfSlg 18.446, und vom 28. Februar 2011, B 1645/10-9, sowie auf das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2011/07/0109, 0128 und 0184, verwiesen.

Soweit für den gegenständlichen Fall interessant, ist in Erinnerung zu rufen, dass die erstbeschwerdeführende Agrargemeinschaft mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz Ausschussbericht vom 9. November 2006 verpflichtet worden war, der Gemeinde einen näher bestimmten Betrag zu bezahlen; unter einem waren der Regulierungsplan für das Gemeindegut von Amts wegen ergänzt und der Gemeinde Substanznutzungen des Gemeindegutes in näher dargelegtem Umfang zureguliert worden.

Nach Behebung dieses Bescheides durch den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) vom 8. Februar 2007 wandte sich die Gemeinde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit dem obgenannten Erkenntnis vom 11. Juni 2008 den Bescheid des LAS wegen Verletzung der Gemeinde in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufhob.

In weiterer Folge behob der LAS mit Bescheid vom 16. Oktober 2008 den Bescheid der Ausschussbericht vom 9. November 2006 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens stellte die Ausschussbericht mit Bescheid vom 15. März 2012

  • Strichaufzählung
    unter Spruchpunkt I 1 fest, dass näher genannte Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft in den EZ 120, 121, 122, 123 (darunter das Grundstück 1252/1), 124, 125 und 695 Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 seien,
  • Strichaufzählung
    unter Spruchpunkt I 2 fest, dass das Grundstück Nr. 1320 in EZ 123 Gemeindegut und Teilwald gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und Litera d, TFLG 1996 sei,
  • Strichaufzählung
    unter Spruchpunkt I 3 fest, dass näher genannte Grundstücke des Liegenschaftsgebietes der Agrargemeinschaft bzw. ein Überlandgrundstücke nicht Gemeindegut gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 seien.
Unter Spruchpunkt II 1 ordnete die Ausschussbericht gemäß Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 die gesamten Guthaben näher genannter Konten einer bestimmten Sparkasse mit Stichtag 31. Dezember 2009 als Substanzerlöse der Gemeinde dem Rechnungskreis römisch zwei zu; ebenso seien die mit diesem Stichtag bestehenden Verbindlichkeiten in einer näher umschriebenen Höhe dem Rechnungskreis römisch zwei im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 zuzuordnen.
Unter Spruchpunkt II 2 stellte die Ausschussbericht gemäß Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 fest, dass die Agrargemeinschaft die unter Spruchpunkt I 3 nicht als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke mit Substanzerträgen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, leg. cit., welche der substanzberechtigten Gemeinde zustünden, erworben habe. Die Agrargemeinschaft habe aus dem Rechnungskreis römisch eins die im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Grundstücke in Anspruch genommenen (ziffernmäßig bestimmten) Substanzmittel zuzüglich gesetzlicher Zinsen an die Gemeinde zu bezahlen.
Unter Spruchpunkt römisch drei änderte die Ausschussbericht gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, und c TFLG 1996 den Regulierungsplan für das Gemeindegut durch die Beifügung eines Anhangs römisch zwei. ab und setzte eine neue Verwaltungssatzung in Kraft.
Gegen diesen Bescheid erhoben unter anderem die Beschwerdeführer Berufung, in der sie die Abänderung der unter Spruchpunkt römisch eins 1 und 2 erfolgten Gemeindegutsfeststellungen sowie die ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des Erstbescheides beantragten.
Auch die Gemeinde erhob Berufung, in der sie zahlreiche zusätzliche Anträge stellte.
Mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2013, bei der belangten Behörde am 14. Jänner 2013 eingelangt, beantragte die Agrargemeinschaft den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die gegen den Bescheid der Ausschussbericht vom 15. März 2012 erhobenen Berufung auf die belangte Behörde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch eins. dem Antrag der Agrargemeinschaft auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung statt; insoweit sich der Devolutionsantrag auf die Entscheidung über die Berufung der Agrargemeinschaft gegen Spruchpunkt römisch zwei des Erstbescheides bezog, wurde er als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung der Agrargemeinschaft im Umfang der Stattgebung des Devolutionsantrages als unbegründet abgewiesen.
Mit Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wurden die Berufungen von näher genannten Mitgliedern der Agrargemeinschaft, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei des Erstbescheides wandten, als unzulässig zurückgewiesen, im Übrigen aber als unbegründet abgewiesen.
Mit Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides wurde schließlich die Berufung der Gemeinde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei des Erstbescheides gewandt hatte, sowie hinsichtlich der Anträge auf Änderung der vom Substanzwertanspruch verschiedenen Anteilsrechte als unzulässig zurückgewiesen, im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Aus der Begründung geht - soweit im vorliegenden Fall von Interesse - hervor, dass die belangte Behörde (mit näherer Begründung) von einem überwiegenden Verschulden des LAS gemäß Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG an der Verzögerung der Entscheidung über die Berufung der Agrargemeinschaft ausging.
In weiterer Folge befasste sich die belangte Behörde mit ihrer Zuständigkeit vor dem Hintergrund der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, Agrarbehördengesetz 1950 (AgrBehG). Nach Darlegung der Rechtslage und der wesentlichen Rechtsprechung vertrat die belangte Behörde die Ansicht, ihr komme Zuständigkeit im Zusammenhang mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, AgrBehG und dem dort genannten Tatbestand der "Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte" zu. Der Rahmen der an die belangte Behörde heranzutragenden Angelegenheiten sei weit gesteckt, indem dieser Gesetzeswortlaut die Überprüfungsbefugnis des Obersten Agrarsenates auf alle Fälle erstrecke, in denen die Übereinstimmung einer Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte mit den dafür bestehenden gesetzlichen Grundlagen in Streit stehe. Dazu zählten Satzungen von Agrargemeinschaften als Bestandteile des Regulierungsplanes, wie im gegenständlichen Fall. Zur Frage, ob auch die Feststellung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens von Gemeindegut in die Prüfungskompetenz der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Gesetzmäßigkeit der Regulierung falle, sei festzuhalten, dass zwar in reinen Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 keine Zuständigkeit der belangten Behörde bestehe. In Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen gemäß Paragraph 69, TFLG 1996, die in Umsetzung von VfSlg 18.446 aus 2008, die Berücksichtigung des Substanzwertanspruchs der Gemeinde zum Ziel hätten, sei gerade diese Frage ein wesentlicher Aspekt der Gesetzmäßigkeit der Regulierung, weil im Falle der Verneinung der Gemeindegutseigenschaft auch eine Zuregulierung des Substanzwertanspruchs an die Gemeinde sowie die Anwendung sämtlicher darauf aufbauender Bestimmungen ausgeschlossen wäre. Schließlich sei das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 bereits Voraussetzung für die Antrags- und damit Berufungslegitimation der Gemeinde im Regulierungsverfahren und damit jedenfalls als Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG zu beurteilen.
Nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde fielen hingegen die von der Agrarbehörde unter Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides getroffenen Entscheidungen (wird näher begründet). Auch für die Entscheidung über die seitens der Gemeinde im Berufungsweg an die belangte Behörde herangetragenen Anträge, welche auf eine Änderung sämtlicher vom Substanzwertanspruch verschiedener Anteilsrechte Bezug nähmen, fehle die Zuständigkeit der belangten Behörde.
In weiterer Folge befasste sich die belangte Behörde mit der Frage der Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte (Seite 43f des angefochtenen Bescheides). Unter dieser Überschrift führte die belangte Behörde unter Punkt 1. ihrer Ausführungen ihre Überlegungen zum Vorliegen von Gemeindegut, zur Änderung des Regulierungsplans und zur Satzung aus. Zur Änderung des Regulierungsplanes legte sie dar, dass die Agrarbehörde den Substanzwertanspruch der Gemeinde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur durch Abänderung des Regulierungsplans gesetzeskonform zur Geltung gebracht habe. Im Hinblick auf die Qualifikation des Grundstückes Nr. 1320 als Gemeindegut und Teilwald gemäß Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 kämen der Gemeinde die anteiligen Erträge zu, wobei mit dem Substanzwertanspruch bzw. dem Anspruch gemäß Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 auch eine Lastentragungspflicht korrespondiere. In Bezug auf die Satzung führte die belangte Behörde aus, durch das TFLG 1996 in der Fassung der Novelle 2010, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010,, und die seitens der Ausschussbericht erlassene Satzung sei ausreichend gewährleistet, dass der Gemeinde in den Organen der Agrargemeinschaft hinsichtlich ihres Substanzwertanspruchs jenes Gewicht zukomme, das diesem entspreche.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Auch die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
2. Auf Seite 12 der Beschwerde wird der Beschwerdepunkt und der Anfechtungsumfang der Beschwerde detailliert umschrieben. Demnach erachtet sich "die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, nicht als 'Gemeindegutsagrargemeinschaft' im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 bezeichnet und den für solche Agrargemeinschaften anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen zu werden, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen", sowie weiters in dem Recht, dass die näher genannten (mit der Aufzählung in Spruchpunkt römisch eins 1 des Erstbescheides identen) Grundstücke nicht als Gemeindegut festgestellt würden, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen; sie sei weiters in dem Recht verletzt, dass der Regulierungsplan aus dem Jahr 1963 in der geltenden Fassung nicht geändert werde und auch keine neuen Verwaltungssatzungen erlassen würden.
Von einer Rechtsverletzung der 2.- bis 39.-Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid ist bei der Darstellung des Beschwerdepunktes nicht die Rede. Diese einschränkende Formulierung korrespondiert mit dem unter Punkt römisch fünf der Beschwerde formulierten Antrag (S. 35 der Beschwerde), wonach der angefochtene Bescheid bekämpft werde, soweit "die Berufung der Agrargemeinschaft als unbegründet abgewiesen" worden sei.
Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass sich die 2.- bis 39.-Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt erachten.
Ihre Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
              3.              Die mit Spruchpunkt I 2 des Erstbescheides festgestellte Qualifizierung eines bestimmten Grundstückes als Gemeindegut und Teilwald wird in der detaillierten Darstellung des Beschwerdepunktes nicht als Rechtsverletzung genannt.
Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass der mit dem angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltene Spruchpunkt I 2 des Erstbescheides nicht Gegenstand der Beschwerde ist. Er hatte daher keine Veranlassung, auf diesen Aspekt des angefochtenen Bescheides näher einzugehen.
4. In der Ausführung der Beschwerdegründe geht die Beschwerde auf die Bindungswirkung der Begründung des Bescheides des Landesagrarsenates vom 16. Oktober 2008 näher ein, und meint, diese spräche gegen die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft. Hingegen bestehe keine Bindungswirkung nach Paragraph 87, Absatz 2, VfGG, weil der angefochtene Bescheid kein Ersatzbescheid sei und weil im weiteren Verfahren (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Juni 2008, B 464/07-30) die Frage des Vorliegens von Gemeindegut nie als Hauptfrage Verfahrensgegenstand gewesen sei.
In weiterer Folge befasst sich die Beschwerde mit den Eigentumsverhältnissen im Zeitpunkt der Regulierung, der Entstehung der politischen Gemeinde, der Abgrenzung des gemeinschaftlichen Gemeindegutes und der politischen Ortsgemeinde vom Eigentum anderer Gemeindegemeinschaften, mit gemeinderechtlichem und agrargemeinschaftlichem Gemeindegut, mit der Grundbuchsanlegung und dem Begriff des "Gemeindeguts" sowie mit der Wortfolge "im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG" im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft vom 9. Jänner 1963. Weitere Beschwerdeaspekte nehmen Bezug auf Parteienvereinbarung und Regulierung und den Umfang der Gemeindegutsgrundstücke.
Unter der Überschrift "Teilwald" (S. 32 der Beschwerde) vertritt die Beschwerde mit näherer Begründung den Standpunkt, dass hinsichtlich des Grundstückes Nr. 1252/1 (das als Gemeindegut qualifiziert worden war) zumindest festgestellt hätte werden müssen, dass Gemeindegut und Teilwald gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und Litera d, TFLG 1996 vorliege.
Zu den mit Spruchpunkt römisch drei des Erstbescheides vorgenommenen und durch die Abweisung der Berufung der Erstbeschwerdeführerin aufrecht erhaltenen Änderungen (Ergänzungen) des Regulierungsplanes und den neuen Satzungsbestimmungen finden sich keine Ausführungen in der Beschwerde.
Die Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die im Devolutionsweg aufrecht erhaltene Feststellung des Spruchpunktes I 1 des Erstbescheides, wonach bestimmte Grundstücke (allein) Gemeindegut darstellten. In Bezug auf das in Spruchpunkt I 1 enthaltene Grundstück Nr. 1252/1 macht die Beschwerde geltend, es wäre richtigerweise (zumindest) dem Spruchpunkt römisch eins 2 zuzuordnen gewesen.
Die belangte Behörde ging vor dem Hintergrund des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, AgrBehG davon aus, dass ihr im hier vorliegenden Fall im Devolutionsweg die Zuständigkeit zur Entscheidung auch über Feststellungsaussprüche über Gemeindegut zukomme.
Sie differenzierte zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwischen Feststellungen nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 und Feststellungen im Zuge von Regulierungsverfahren, wobei sie zur Überprüfung (nur) der letzteren zuständig wäre, übersah aber, dass Spruchpunkt römisch eins des Erstbescheides eine gesonderte amtswegige Feststellung der Gemeindegutseigenschaft darstellt und sich - nach dem Inhalt des ersten Absatzes des Spruches des Erstbescheides - zudem auch ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 stützt. Der Erstbescheid gründet lediglich im Zusammenhang mit seinem Spruchpunkt römisch drei auf Paragraph 69, TFLG 1996, somit auf der Rechtsgrundlage für die Änderung von Regulierungsplänen. Die mit Spruchpunkt römisch eins ausgesprochene Feststellung von Gemeindegut stellt hingegen eine außerhalb des Regulierungsverfahrens vorgenommene Qualifizierung von Gemeindegut auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 dar.
Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sie im Umfang des Paragraph 7, Absatz 2, AgrBehG - in Angelegenheiten, in denen die Berufung an den Obersten Agrarsenat (OAS) zulässig ist - im Devolutionsweg an die Stelle des LAS als Berufungsinstanz treten kann vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 2008, 2006/07/0169, und vom 19. September 1994, 91/07/0155). In anderen, nicht in Paragraph 7, Absatz 2, AgrBehG 1950 genannten Bereichen kann der OAS hingegen weder im Instanzenzug noch im Devolutionsweg angerufen werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 1990, 89/07/0197, mwN).
Nun eröffnet Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, AgrBehG den Instanzenzug an den OAS in Fragen der Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte. Auch wenn auf Rechtsgrundlage des Paragraph 69, TFLG 1996 keine Neuregulierung, sondern "nur" eine Abänderung eines bestehenden Regulierungsplanes erfolgt, so ändert dies nichts am Erfordernis der Gesetzmäßigkeit auch dieser Vorgangsweise. Daraus folgt aber, dass auch in Fällen des Eingriffs in einen bestehenden Regulierungsplan auf Grundlage des Paragraph 69, leg. cit. Fragen der Gesetzmäßigkeit der Regulierung (zB als Folge der Änderung des Regulierungsplanes) auf dem Spiel stehen vergleiche , den hg. Beschluss vom 15. Jänner 1998, 97/07/0162, und das hg. Erkenntnis vom 20. März 2013, 2011/07/0182).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 30. Juni 2011, 2010/07/0074, darauf hingewiesen, dass Paragraph 73, erster Satz TFLG 1996 ausdrücklich vorsieht, dass die Agrarbehörden zu einer solchen Feststellung (des Vorliegens von Gemeindegut) nur "außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,)" zuständig sind. Ein (Neu-)Regulierungsverfahren wäre ein solches Verfahren nach Paragraph 72, TFLG 1996, in welchem die Klärung der Frage, um welche Art von agrargemeinschaftlichen Grundstücken es sich handelt, daher (ebenfalls) erfolgen könnte. Die Wahl der Rechtsgrundlage für eine solche Feststellung (Paragraph 73, TFLG 1996 - außerhalb eines Regulierungsverfahrens; Paragraph 72, TFLG 1996 - innerhalb eines solchen Verfahrens) hätte aber - so der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis - gegebenenfalls Auswirkungen auf den Instanzenzug vergleiche , dazu Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, AgrBehG).
Erfolgt daher - wie hier - die Feststellung von Gemeindegut nicht im Rahmen eines Regulierungsverfahrens, sondern auf Grundlage des Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996, so kann die belangte Behörde gegen diesen Ausspruch weder im Instanzenzug angerufen werden, noch kommt ihr eine im Devolutionsweg übergehende Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Berufung gegen eine solche Feststellung zu.
Daraus folgt, dass die belangte Behörde den Devolutionsantrag der Agrargemeinschaft im Umfang des Spruchpunktes römisch eins des Erstbescheides richtigerweise hätte zurückweisen müssen. Daraus folgt aber weiter, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I 1 des Erstbescheides nicht zuständig war. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen diesen Spruchpunkt des Erstbescheides abgewiesen wurde, war er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Diese Aufhebung umfasst auch die Qualifikation des Grundstückes 1252/1, die mit Spruchpunkt I 1 des Erstbescheides erfolgt war; es erübrigte sich daher ein näheres Eingehen auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen.
5. Die Annahme des Vorliegens von Gemeindegut war Grundlage für die mit Spruchpunkt römisch drei des Erstbescheides erfolgte Änderung des Regulierungsplanes und die Erlassung neuer Verwaltungssatzungen.
Nun hängt die Anwendbarkeit der Regelungen über die Gemeindegutsagrargemeinschaft nicht von der Existenz eines Feststellungsbescheides, sondern allein vom Vorliegen der im Gesetz diesbezüglich umschriebenen Voraussetzungen ab; der Feststellungsbescheid hat nicht konstitutive, sondern rein deklarative Wirkung vergleiche , dazu zB das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 2011, B 1645/10). Gerade in diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof aber unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 11. Juni 2008, VfSlg 18.446, klar zum Ausdruck gebracht, dass die gegenständliche Agrargemeinschaft eine Gemeindegutsagrargemeinschaft sei vergleiche , dazu insbesondere die Ausführungen in den Punkten 2.1.2. ff des genannten Erkenntnisses). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nun zur Frage der - nun neuerlich ins Spiel gebrachten - Bindungswirkung des aufhebenden und zurückverweisenden Bescheides des LAS vom 16. Oktober 2008 im obzitierten Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2011/07/0109, 0128 und 0184, bereits dahingehend geäußert, dass diese Zurückverweisung nicht das Ziel hatte, die seitens des Verfassungsgerichtshofes geäußerte Annahme, es liege Gemeindegut vor, zu hinterfragen, sondern vielmehr bezweckte, aus diesem Grund ein Regulierungsverfahren durchzuführen.
Angesichts dessen verletzte die hinter der Änderung des Regulierungsplanes samt der Erlassung einer neuen Satzung stehende Annahme der belangten Behörde, es liege eine Gemeindegutsagrargemeinschaft vor, keine Rechte der Agrargemeinschaft.
Wie bereits oben dargestellt, bezieht sich zwar die Anfechtungserklärung und der Beschwerdepunkt (Seite 12 der Beschwerde) auch auf die mit dem angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltene Änderung des Regulierungsplanes und die Erlassung der neuen Verwaltungssatzung. Inhaltlich betrachtet finden sich in der vorliegenden Beschwerde aber diesbezüglich keine Ausführungen, sodass der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen kann, inwiefern diese Punkte des angefochtenen Bescheides Rechte der Erstbeschwerdeführerin verletzten.
Die Beschwerde war daher in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 24. Juli 2014

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Besondere Rechtsgebiete Allgemein sachliche Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070160.X00

Im RIS seit

14.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2014

Dokumentnummer

JWT_2013070160_20140724X00