Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.07.2014

Geschäftszahl

2013/07/0160

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/07/0182 E 20. März 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, AgrBehG 1950 eröffnet den Instanzenzug an den OAS in Fragen der Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte. Mit der Formulierung "Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte iSd Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, AgrBehG 1950" ist der Rahmen der an den OAS heranzutragenden Angelegenheiten weit gesteckt, indem dieser Gesetzeswortlaut die Überprüfungsbefugnis des OAS auf alle Fälle erstreckt, in denen die Übereinstimmung einer Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte mit den dafür bestehenden gesetzlichen Grundlagen in Streit steht vergleiche B 15. Jänner 1998, 97/07/0162; B 8. Juli 2004, 2002/07/0161). Auch wenn auf Rechtsgrundlage des Paragraph 69, Tir FlVfLG 1996 keine Neuregulierung, sondern "nur" eine Abänderung eines bestehenden Regulierungsplanes erfolgt, so ändert dies nichts am Erfordernis der Gesetzmäßigkeit auch dieser Vorgangsweise. Daraus folgt aber, dass auch in Fällen des Eingriffs in einen bestehenden Regulierungsplan auf Grundlage des Paragraph 69, legcit Fragen der Gesetzmäßigkeit der Regulierung (zB als Folge der Änderung des Regulierungsplanes) auf dem Spiel stehen vergleiche B 15. Jänner 1998, 97/07/0162).