Verwaltungsgerichtshof
24.07.2014
2013/07/0160
Erfolgt die Feststellung von Gemeindegut nicht im Rahmen eines Regulierungsverfahrens, sondern auf Grundlage des Paragraph 73, Litera d, Tir FlVfLG 1996, so kann der OAS gegen diesen Ausspruch weder im Instanzenzug angerufen werden, noch kommt ihm eine im Devolutionsweg übergehende Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Berufung gegen eine solche Feststellung zu. Daraus folgt, dass der OAS den Devolutionsantrag der Agrargemeinschaft richtigerweise hätte zurückweisen müssen. Daraus folgt aber weiter, dass der OAS zur Entscheidung über die Berufung nicht zuständig war.