Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/07/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/07/0090

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0091 E 30. Juni 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer Feststellung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 steht auf Grundlage des Paragraph 33, Absatz 5, Tir FlVfLG 1996 fest, dass der Substanzwert dieser Grundstücke der Gemeinde zukommt. Eine Feststellung, wonach Gemeindegut nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 vorliegt, beinhaltet daher auch einen (positiven) Ausspruch über den Restitutionsanspruch der Gemeinde vergleiche E VfGH 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070090.X01

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2010070090_20110630X01

Rechtssatz für 2010/07/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/07/0090

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs5 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs7 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §36 Abs2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs6 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs8 idF 2010/007;
FlVfLGNov Tir 2010;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0091 E 30. Juni 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Der VfGH hat mit E vom 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10, und vom 28. Februar 2011, B 1645/10-9, die Verfassungskonformität der Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, Paragraph 33, Absatz 5, zweiter Satz, Paragraph 35, Absatz 7,, Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 37, Absatz 6, 7 und 8 Tir FlVfLG 1996 in der Fassung der Tir FlVfLGNov 2010 unter mehreren Gesichtspunkten geprüft und bejaht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070090.X02

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2010070090_20110630X02

Rechtssatz für 2010/07/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/07/0090

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §34 Abs1 idF 2010/007;
FlVfLGNov Tir 2010;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0091 E 30. Juni 2011 RS 9

Stammrechtssatz

Eine Agrargemeinschaft ist durch die Feststellung von Eigentum an agrargemeinschaftlichen Grundstücken im rechtskräftigen Regulierungsplan Eigentümerin dieser Grundstücke. Durch diesen Eigentumsübergang von der Gemeinde auf die Agrargemeinschaft hat sich das Eigentumsrecht der Gemeinde aber in ein Anteilsrecht verwandelt (Hinweis E VfGH 11. Juni 2008, VfSlg 18446 aus 2008,; E VfGH 5. März 2010, B 984/09 - B 974/09). Dieses Anteilsrecht der Gemeinde ist inhaltlich mit dem Recht auf die Verfügung über den Substanzwert gleichzusetzen. Beziehen sich die Anteile der übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft (nur) auf die Rechte an den Nutzungen der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, so bezieht sich das Anteilsrecht der Gemeinde an der Agrargemeinschaft auf das Recht zur Nutzung der Substanz vergleiche dazu auch Paragraph 34, Absatz eins, Tir FlVfLG 1996 in der Fassung Tir FlVfLGNov 2010). Die Agrargemeinschaft ist zwar "bloß formale Eigentümerin", allerdings - zivilrechtlich betrachtet - Alleineigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Das der Gemeinde zukommende Recht auf den Substanzwert verwirklicht sich hier nicht in einer Form des Miteigentums, sondern als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070090.X03

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2010070090_20110630X03

Rechtssatz für 2010/07/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2010/07/0090

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §367;
FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc idF 2010/007;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0091 E 30. Juni 2011 RS 10

Stammrechtssatz

Der VfGH spricht in seinem E vom 11. Juni 2008, VfSlg 18446 aus 2008,, ausdrücklich davon, dass sich der Anteil der Gemeinde an als agrargemeinschaftliches Grundstück reguliertem Gemeindegut "als Surrogat ihres ursprünglichen (durch Regulierung beseitigten) Alleineigentums" darstellt. Wenn im E und im E des VfGH vom 5. März 2010, B 984/09, B 997/09, fallweise davon die Rede ist, es ist Gemeindegut entstanden, das nun "atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht", so ist dies dahingehend zu verstehen, dass sich der der Gemeinde zukommende Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Anteil an der Agrargemeinschaft manifestiert. "Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu und muss das Substanzrecht der Gemeinde als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können" vergleiche E VfGH 5. März 2010, B 984/09, B 997/09). Vom Vorliegen eines Miteigentums in zivilrechtlicher Hinsicht oder eines Ober- und Untereigentums nach Paragraph 367, ABGB ist angesichts der uneingeschränkten und rechtskräftigen Übertragung des Eigentums an den Grundstücken an die Agrargemeinschaft durch den Regulierungsplan nicht auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070090.X04

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2010070090_20110630X04

Rechtssatz für 2010/07/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2010/07/0090

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1451;
ABGB §1452;
FlVfGG §33;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §34 Abs1;
VwRallg impl;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0091 E 30. Juni 2011 RS 11

Stammrechtssatz

Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft können auch im Falle ihrer Nichtausübung nicht verjähren vergleiche E 24. Juli 2008, 2007/07/0100; E 21. Oktober 2004, 2003/07/0107). Eine Verjährung der Anteilsrechte der Gemeinde bzw. eine Ersitzung der Agrargemeinschaft im Umfang des Rechtes an der Substanznutzung kommt daher nicht in Frage.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070090.X05

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2010070090_20110630X05

Rechtssatz für 2010/07/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2010/07/0090

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §15;
FlVfGG §17;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §73 litd;
FlVfLGNov Tir 2010;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0091 E 30. Juni 2011 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 73, Litera d, Tir FlVfLG 1996 kann als Grundlage für die Feststellung von Gemeindegut (nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, legcit) herangezogen werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Begriff des Gemeindegutes in Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 durch die Tir FlVfLGNov 2010 neu formuliert wurde. Die Ansicht, Paragraph 73, Litera d, Tir FlVfLG 1996 könne eine Feststellung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 schon deshalb nicht tragen, weil zum Zeitpunkt der Schaffung des Paragraph 73, Litera d, legcit dieser Gemeindegutsbegriff noch nicht im Gesetz vorgesehen gewesen sei, übersieht, dass Paragraph 73, Litera d, Tir FlVfLG 1996 so allgemein formuliert ist, dass jegliche Art von Gemeindegut im Zuge eines darauf gegründeten Bescheides festgestellt werden kann.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070090.X06

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2010070090_20110630X06

Rechtssatz für 2010/07/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2010/07/0090

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §15;
FlVfGG §17;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §73 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0091 E 30. Juni 2011 RS 4

Stammrechtssatz

Paragraph 73, Litera d, Tir FlVfLG 1996 ist nicht nur als Rechtsgrundlage für Feststellungen geeignet, die eine Abgrenzung von Gemeindegut und Gemeindevermögen voneinander beinhalten. Diese Bestimmung ist auch eine geeignete Rechtsgrundlage für eine Feststellung darüber, ob und wenn ja, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt vergleiche E VfGH 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10, zu den auf Grundlage des Paragraph 73, Litera d, Tir FlVfLG 1996 ergangenen Feststellungsbescheiden von Gemeindegut; der VfGH ging dort ebenfalls davon aus, dass diese Bestimmung die genannte Feststellung trägt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070090.X07

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2010070090_20110630X07

Rechtssatz für 2010/07/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2010/07/0090

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §38;
AVG §56;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs5 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §73 litd;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0091 E 30. Juni 2011 RS 5

Stammrechtssatz

Findet sich im Gesetz eine eigene Bestimmung, die als Grundlage für einen Feststellungsbescheid herangezogen werden kann, kommt es nicht darauf an, ob die durch die Feststellung zu klärende Frage auch in einem anderen, im Gesetz vorgesehenen Verfahren als Vorfrage geklärt werden könnte. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 5, Tir FlVfLG 1996, wonach die Agrarbehörde auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, festzustellen hat, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind. Es trifft zwar zu, dass bei einem solchen Antrag durch eine Agrargemeinschaft zu prüfen sein wird, ob es sich um eine Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 handelt. Fehlte eine dahingehende bescheidmäßige Feststellung, so wäre diese Frage als Vorfrage von der Agrarbehörde zu klären. Aus der Prüfungsnotwendigkeit im Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 5, Tir FlVfLG 1996 kann aber kein Rückschluss auf die Unzulässigkeit einer Feststellung auf Grundlage des Paragraph 73, Litera d, Tir FlVfLG 1996 gezogen werden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070090.X08

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2010070090_20110630X08

Rechtssatz für 2010/07/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2010/07/0090

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §35 Abs1;
FlVfGG §37;
FlVfLG Tir 1996 §73;
FlVfLG Tir 1996 §74 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0074 E 25. November 1999 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe die Beh zur Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 73, Tir FlVfLG 1996 ohne entsprechenden Anlass verpflichten wollen (Hinweis

E 25.3.1999, 98/07/0187, ergangen zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 38, Tir WWSLG). Ein Antragsteller muss daher ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung haben. Besteht ein solches, dann hat der Antragsteller auch Parteistellung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070090.X09

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2010070090_20110630X09

Rechtssatz für 2010/07/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

2010/07/0090

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §56;
FlVfGG §35 Abs1;
FlVfGG §37;
FlVfLG Tir 1996 §73 litd;
FlVfLG Tir 1996 §73 lite;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0091 E 30. Juni 2011 RS 7

Stammrechtssatz

Ein berechtigtes Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheids ist zB bei einer auf Paragraph 73, Litera e, Tir FlVfLG 1996 (hier gemäß Paragraph 73, Litera d, Tir FlVfLG 1996) gegründeten Feststellung dann anzunehmen, wenn Unklarheit über Bestand und/oder Umfang von Nutzungsrechten besteht (Hinweis E 18. Oktober 2001, 2001/07/0085).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070090.X10

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2010070090_20110630X10

Rechtssatz für 2010/07/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

2010/07/0090

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §56;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §73 litd;
FlVfLGNov Tir 2010;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0091 E 30. Juni 2011 RS 8

Stammrechtssatz

Die rechtlichen Rahmenbedingungen, die eine Agrargemeinschaft, die iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 auf Gemeindegut besteht, im Tir FlVfLG 1996 in der Fassung Tir FlVfLGNov 2010 vorfindet, unterscheiden sich maßgeblich von denjenigen, die für andere Agrargemeinschaften gelten. Schon aus verfahrensökonomischen Gründen erscheint daher eine Klärung der Frage der Zuordnung agrargemeinschaftlicher Grundstücke zur Kategorie des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 sinnvoll und notwendig. Nach Ansicht des VwGH liegt darin ein rechtliches Interesse, das die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 73, Litera d, Tir FlVfLG 1996 zur Folge hat.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070090.X11

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2010070090_20110630X11

Rechtssatz für 2010/07/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

2010/07/0090

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 lita;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2;

Rechtssatz

Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, Tir FlVfLG 1996 und Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 stehen in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander. Erfüllen Grundstücke die Qualifikation nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, Tir FlVfLG 1996, so können sie nicht gleichzeitig solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 sein. (Hier: Die Regulierung der agrargemeinschaftlicher Grundstücke aus Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 verletzt keine Rechte der Agrargemeinschaft. Eine Rechtsverletzung wäre aber gegeben, wenn aus agrarischen Grundstücken iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, Tir FlVfLG 1996 reguliert worden wäre.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070090.X12

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2010070090_20110630X12

Rechtssatz für 2010/07/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

2010/07/0090

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z1 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0091 E 30. Juni 2011 RS 12

Stammrechtssatz

Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Tir FlVfLG 1996 nennt in seinen beiden Ziffern zwei Arten von Gemeindegut. Ziffer eins, betrifft solche Grundstücke, die im Eigentum einer politischen Gemeinde stehen. Weiters ist davon auszugehen, dass mit der Formulierung in der Ziffer 2, "vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind" gemeint ist, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum einer politischen Gemeinde gestanden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070090.X13

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2010070090_20110630X13

Rechtssatz für 2010/07/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

2010/07/0090

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

FlVfLG Tir 1935 §36 Abs2 litd;
FlVfLG Tir 1935;
FlVfLG Tir 1952 §36 Abs2 litd;
GdO Tir 1928 §127;
GdO Tir 1928 §142;
GdO Tir 1949 §73 Abs3;
GdO Tir 1966 §76 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0075 E 30. Juni 2011 RS 12 (hier mit zusätzlichem Bezug zur Tir GdO 1966)

Stammrechtssatz

Wird in einem Regulierungsplan festgestellt, dass agrargemeinschaftliche Grundstücke solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, Tir FlVfLG 1952 sind, kann eine derartige Feststellung nur so verstanden werden, dass die Agrarbehörde damit die in Rede stehenden Grundstücke rechtskräftig als Gemeindegut iSd Tir GdO 1949 qualifiziert. Nichts anderes kann aber für die Feststellung gelten, wonach eine Liegenschaft ein agrargemeinschaftliches Grundstück nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, Tir FlVfLG 1935 ist. Wie der VwGH im E vom 30. Juni 2011, 2010/07/0091, gerade unter Bezugnahme auf die Systematik des Tir FlVfLG 1935 näher darstellte, war davon auszugehen, dass im zeitlichen Geltungsbereich des Tir FlVfLG 1935 unter dem Begriff "Gemeindegut" im Zusammenhang mit Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, Tir FlVfLG 1935 allein das Gemeindegut der politischen Gemeinde iSd Paragraphen 127, bzw 142 Tir GdO 1928 bzw Paragraph 73, Absatz 3, Tir GdO 1949 zu verstehen war.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070090.X14

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2010070090_20110630X14

Rechtssatz für 2010/07/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

2010/07/0090

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §56;
FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2;
GdO Tir 1949;
GdO Tir 1966;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0091 E 30. Juni 2011 RS 17 (Hier: Bezogen auf einen Regulierungsbescheid aus 1964; Gemeindegut iSd Tir GdO 1949)

Stammrechtssatz

Die 1966 in einem Regulierungsbescheid getroffene rechtskräftige Feststellung agrargemeinschaftlicher Grundstücke als Gemeindegut iSd Tir GdO 1966 entfaltete Rechtswirkungen für die Zukunft. Eine der Folgen dieser Feststellung ist angesichts der Zuweisung des Eigentums an die Agrargemeinschaft - Hinweis E VfGH, VfSlg 18446 aus 2008, -, dass der Substanzwert an solchen Grundstücken der Gemeinde zukommt. Solche Agrargemeinschaften sind daher Gemeindegutsagrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070090.X15

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2010070090_20110630X15

Entscheidungstext 2010/07/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2010/07/0090

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol;
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §1451;
ABGB §1452;
ABGB §367;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §8;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17;
FlVfGG §33;
FlVfGG §35 Abs1;
FlVfGG §37;
FlVfLG Tir 1935 §36 Abs2 litd;
FlVfLG Tir 1935;
FlVfLG Tir 1952 §36 Abs2 litd;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 lita;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z1 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs5 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §34 Abs1 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §34 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs7 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §36 Abs2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs6 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs8 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §73 litd;
FlVfLG Tir 1996 §73 lite;
FlVfLG Tir 1996 §73;
FlVfLG Tir 1996 §74 Abs4;
FlVfLGNov Tir 2010;
GdO Tir 1928 §127;
GdO Tir 1928 §142;
GdO Tir 1949 §73 Abs3;
GdO Tir 1949;
GdO Tir 1966 §76 Abs3;
GdO Tir 1966;
VwRallg impl;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft S in L, vertreten durch Univ.Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29. April 2010, Zl. LAS-996/4-09, betreffend die Ab- bzw. Zurückweisung von Feststellungsanträgen (mitbeteiligte Partei: Gemeinde L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 15. Juni 2009 beantragte die beschwerdeführende Agrargemeinschaft (in weiterer Folge: Agrargemeinschaft), die Agrarbehörde möge feststellen, dass

"1. das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft nicht aus Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 reguliert worden sei,

2. die Regulierung des Liegenschaftsvermögens der Antragstellerin aus Liegenschaften erfolgt sei, welche der holzbezugsberechtigten Gemeinde als Summe der holzbezugsberechtigten Stammsitzliegenschaftsbesitzer im Zuge der Umsetzung der Waldservitutenregulierung 1847 gegen Ablöse der gegen das k.k. Aerar gerichteten Holzbezugsrechte der einzelnen berechtigten Haus- und Hofbesitzer in das volle Eigentum übertragen worden seien,

3. das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft sohin aus agrarischen Grundstücken gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, TFLG 1996 reguliert worden sei,

4. unter einem wollten die Regulierungsbescheide der Agrargemeinschaft von Amts wegen berichtigt werden."

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz Ausschussbericht vom 2. Dezember 2009 wurde das Antragsbegehren der Agrargemeinschaft zur Gänze abgewiesen. Die Erstbehörde begründete dies damit, dass entsprechend dem vorliegenden Grundbuchsanlegungsprotokoll zu Post-Nr. 515 das Eigentumsrecht eindeutig für die Gemeinde auf Grund des Waldzuweisungsprotokolles vom 20. Oktober 1848 angeschrieben worden sei. Überdies sei im rechtskräftigen Regulierungsplan vom 21. Februar 1966 unter Punkt römisch eins der Haupturkunde die Feststellung erfolgt, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück in der Qualifikation des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 darstelle. Schließlich sei auch in der Sitzung des Landesagrarsenates am 27. April 1934 auf Grund des Antrages der Gemeinde auf Einleitung des Regulierungsverfahrens der Sachverhalt dergestalt vorgetragen worden, dass das in Frage kommende Gebiet auf Grund der Gemeindeordnung gemeinschaftlich genutzt worden sei, also ein gemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, T.R.L.G. darstelle. Zum Antrag auf amtswegige Berichtigung des Regulierungsplanes sei festzuhalten, dass die Rechtsordnung einen solchen Antrag nicht kenne, dieser jedoch als Anregung an die Behörde gewertet werden könne. Zur amtswegigen Abänderung bestehe kein Anlass.

Gegen diese Entscheidung erhob die Agrargemeinschaft Berufung, in der sie rügte, dass die Behörde in rechtswidriger Weise fingiere, dass wahres Eigentum der historischen Agrargemeinde im Wege einer Quasi-Erbschaft auf die politische Ortsgemeinde übergegangen sei. Auch eine Verwaltung des Regulierungsgebietes durch eine politische Ortsfraktion hätte nicht zum Erwerb von Eigentum geführt. Auf Grund der Waldservitutenablösungsmaßnahmen gemäß Patent vom 6. Februar 1847 hätten die politischen Ortsgemeinden aber kein Eigentum erwerben können, weil sie damals noch nicht existierten.

Mit Eingabe vom 20. April 2010 erstattete die Agrargemeinschaft neues Vorbringen, brachte verschiedene Urkunden in Vorlage und stellte mehrere Beweisanträge. Neben Ausführungen zu den wahren Eigentumsverhältnissen am Regulierungsgebiet legte die Agrargemeinschaft weiters dar, sie habe seit Rechtskraft des Regulierungsbescheides angesichts des Ablaufes der 40-jährigen Ersitzungszeit sämtliche Eigentumsrechte gegenüber der politischen Ortsgemeinde ersessen. Sie wies auch darauf hin, dass die Gemeinde am 7. Juni 1964 im Zuge eines Vergleiches mit den Nutzungsberechtigten im Gegenzug für die Beteiligung der Gemeinde an der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft mit einem Gemeindeanteil vom 22 % auf eine Anteilsberechtigung an der Agrargemeinschaft L verzichtet habe. Mehr als diese 22 % vom Ganzen (auch am Substanzwert) stehe der Gemeinde nicht zu. Dieses Parteienübereinkommen binde zum einen die Agrarbehörde und begründe zum anderen für die Agrargemeinschaftsmitglieder eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition.

Die belangte Behörde führte am 29. April 2010 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die Agrargemeinschaft ein Konvolut an Unterlagen vorlegte und Beweisanträge stellte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. April 2010 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und änderte aus Anlass der Berufung den angefochtenen Bescheid dahingehend, dass der Antrag zu Punkt 4 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Unter anderem legte die belangte Behörde begründend dar, aus einer Gesamtschau aller vier Fälle von Agrargemeinschaften im Ortsgebiet der mitbeteiligten Gemeinde ergebe sich, dass aus der Vertragsurkunde vom 20. Oktober 1848 nicht abgeleitet werden könne, es wäre das Eigentum an den vertragsgegenständlichen Waldungen an vier historische Agrargemeinschaften übertragen worden. Vielmehr zeige der vorliegende Vertragsinhalt der Urkunde vom 20. Oktober 1848, dass die Eigentumsübertragung an eine Rechtsperson, nämlich an die politische Gemeinde, vorgenommen worden sei.

Zusammenfassend sei zum Antragspunkt 1 der Eingabe der Agrargemeinschaft vom 15. Juni 2009 festzustellen, dass die unzutreffende Anführung der Gesetzesstelle des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 nicht schade, da aus dem Antragsbegehren im Zusammenhalt mit der Antragsbegründung klar erkennbar sei, worauf das Feststellungsbegehren abstelle. Der Berufung könne jedoch keine Berechtigung zuerkannt werden, weil mit den Bescheiden vom 19. November 1964 (Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilsrechte) und 21. Februar 1966 (Regulierungsplan) eine rechtskräftige bescheidmäßige Feststellung von Gemeindegut vorliege. Eine genaue Überprüfung des gegenständlichen Sachverhaltes habe auch gezeigt, dass die damalige Qualifizierung zu Recht erfolgt sei, da das Regulierungsgebiet auch öffentlichrechtlichen Zweckbestimmungen gedient habe. Bezüglich des Gemeinschaftsgebietes sei jedenfalls im Regulierungszeitpunkt Gemeindegut vorgelegen und sei dies auch rechtskräftig so festgestellt worden. Es erübrige sich somit grundsätzlich eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen in der Berufung, soweit es rechtsgeschichtliche Entwicklungen und rechtshistorische Vorgänge vor der Regulierung beträfe. Es sei daher auch die Aufnahme der beantragten Beweise für die Vorgänge vor der Regulierung entbehrlich, insbesondere eines historischen, rechtshistorischen und sprachwissenschaftlichen Sachbefundes. Die Argumentationswidersprüche der Agrargemeinschaft bezüglich des Vergleichsprotokolles vom 20. Oktober 1848 seien ohnehin aufgezeigt worden, was vor allem den Fall der vermeintlich historischen Agrargemeinde "S" betreffe, welche in der Urkunde vom 20. Oktober 1848 keinerlei Erwähnung finde. Nachdem diese Vertragsurkunde die Regulierungsgebiete von vier Agrargemeinschaften in der Gemeinde zum Gegenstand gehabt habe, ergebe eine Gesamtschau dieser Urkunde selbstredend Rückschlüsse für alle vier Agrargemeinschaften, sohin auch für die hier beschwerdeführende Agrargemeinschaft. Es sei auch festzuhalten, dass für die Entscheidung jedenfalls des gegenständlichen Berufungsfalles die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Regulierungszeitpunkt als entscheidungswesentlich angesehen würden. Zeitlich weit davor liegenden Vorgängen könne keine maßgebliche Bedeutung zugemessen werden.

Das Gemeinschaftsgebiet sei vor der erfolgten Regulierung unzweifelhaft im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden, diese habe auch die Verwaltung der gemeinschaftlichen Grundstücke aus dem Titel des Eigentums wahrgenommen. Die Erträgnisse des Gemeinschaftsgebietes seien feststellungsgemäß auch für öffentlichrechtliche Zwecke eingesetzt worden, womit die bescheidmäßig rechtskräftige Qualifizierung der gemeinschaftlichen Grundstücke im Regulierungsverfahren als Gemeindegut rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Auch die Würdigung der mit Schriftsatz vom 20. April 2010 vorgelegten Urkunden wie auch der bei der mündlichen Berufungsverhandlung beigebrachten Unterlagen führe zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Das rechtshistorische Gutachten des Univ. Prof. Mag. Dr. K vom 7. April 2009 vermöge (aus näher dargestellten Gründen) nicht zu überzeugen. Schließlich vermöge auch die geltend gemachte Ersitzung sämtlicher Eigentumsrechte gegenüber der Gemeinde seit der durchgeführten Regulierung die Berufung nicht zum Erfolg zu führen, da Rechtsinstitute des Privatrechtes wie Verjährung und Ersitzung im Zusammenhang mit den Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht gelten würden. Über solche Rechte könne nur mit Genehmigung der Agrarbehörde verfügt werden; Anteilsrechte könnten weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden. Im vorliegenden Fall gehe es ja gerade um die Frage einer Anteilsberechtigung der politischen Ortsgemeinde an der Agrargemeinschaft wegen Vorliegens von Gemeindegut.

Soweit die Agrargemeinschaft mit Schriftsatz vom 20. April 2010 ein Parteienübereinkommen vom 7. Juni 1964 über den Verzicht der Ortsgemeinde auf ein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft L im Gegenzug für einen Gemeindeanteil an der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft von 22 % ins Treffen führe und daraus ableiten möchte, dass der Gemeinde in Ansehung der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft nicht mehr als diese 22 % vom Ganzen (auch am Substanzwert) zustehe, sei darauf hinzuweisen, dass mit diesen Vereinbarungen im Rahmen des Regulierungsverfahrens im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2008 nicht abschließend auf den Substanzwert an den gemeinschaftlichen Grundstücken verzichtet worden sei. Bei den Vereinbarungen im Jahre 1964 sei es erkennbar um die Regelung der Holzbezüge der Gemeinde aus dem Gemeinschaftsgebiet gegangen, wobei sich die Gemeinde letztlich mit einem Gemeindeanteil von 22 % an der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft als zufriedengestellt erachtet habe. Über den Substanzwert sei bei diesen Vereinbarungen jedenfalls kein Wort verloren worden, was sich schon daraus ergebe, dass die Gemeinde zunächst einen Gemeindeanteil von 23 % am Hiebsatz gefordert habe. Den aktenkundigen Unterlagen und den agrarbehördlichen Bescheiden im Regulierungsverfahren könne folglich im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2008 nicht der Inhalt unterstellt werden, dass damit die Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde für alle Zeiten beseitigt worden wäre. Die Rechtsakte in einem Regulierungsverfahren hätten nämlich nicht die Wirkung, die Eigenschaft als Gemeindegut zu beseitigen. Nur bei einem agrarbehördlichen Teilungsverfahren hätte die Eigenschaft des Gemeindegutes tatsächlich beendet werden können, ein solches Teilungsverfahren habe im gegenständlichen Fall allerdings nicht stattgefunden. Folgerichtig hätte durch die Vereinbarungen im Jahre 1964 im Zuge des behängenden Regulierungsverfahrens weder die Eigenschaft des Regulierungsgebietes als Gemeindegut beseitigt werden noch die politische Ortsgemeinde ihre Substanzwertberechtigung an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken für alle Zeiten verlieren können.

Bezüglich der Antragspunkte 2 und 3 des Feststellungsbegehrens vom 15. Juni 2009 sei zu bemerken, dass entsprechend den vorhergehenden Ausführungen in Ansehung der Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft Gemeindegut vorliege und somit die Qualifikation als agrarische Grundstücke der Kategorie des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, TFLG 1996 nicht zutreffe. Was schließlich den Antrag auf amtswegige Berichtigung des Regulierungsplanes vom 21. Februar 1966 betreffe, sei festzuhalten, dass ein subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch auf ein amtswegiges Vorgehen einer Behörde der österreichischen Rechtsordnung fremd sei. Ein amtswegiges Einschreiten könne nicht beantragt werden, ein derartiger Antrag könne jedoch als Anregung an die Behörde gewertet werden. Der Antragspunkt 4 gemäß Eingabe der Agrargemeinschaft vom 15. Juni 2009 hätte daher von der Agrarbehörde erster Instanz zurückgewiesen werden müssen, die unrichtige Abweisung dieses Antragspunktes vermöge allerdings keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin zu bewirken.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Agrargemeinschaft erstattete zur Gegenschrift eine Stellungnahme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Insoweit in der vorliegenden Beschwerde gerügt wird, * dass die belangte Behörde zu Unrecht über die auf

"Negativfeststellung eines Restitutionsanspruchs der politischen Gemeinde" gerichteten Anträge der Agrargemeinschaft nicht entschieden habe,

* dass Verfassungswidrigkeit eines Teils der TFLG-Novelle 2010 vorliege, und

* dass die Agrargemeinschaft nach Übertragung des Eigentums mit Bescheid vom 9. September 1965 über einen Zeitraum von mehr als 45 Jahren sämtliche Eigentumsrechte an diesen Grundstücken ausgeübt und daher Alleineigentum ersessen habe,

ist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/07/0091, und die dort unter den Punkten 1, 2 und 4 genannten Erwägungen zu verweisen. Aus den dort näher dargestellten Gründen wird durch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen auch im vorliegenden Fall keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

2. Auch im vorliegenden Fall bringt die Agrargemeinschaft vor, dass Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 zu Unrecht als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides herangezogen wurde. Zur grundsätzlichen Eignung des Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 als verfahrensrechtliche Grundlage von (positiven oder negativen) Feststellungen von Gemeindegut ist ebenfalls auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0091 (Punkt 3), zu verweisen.

Im Unterschied zu dem dem zitierten Erkenntnis zugrundeliegenden Fall wurde mit dem hier angefochtenen Bescheid aber gar keine positive bzw. negative Feststellung von Gemeindegut getroffen, sondern (im Instanzenzug) der Feststellungsantrag der Agrargemeinschaft in den Punkten 1 bis 3 ab-, in Punkt 4 zurückgewiesen. Insoweit in der Beschwerde mit näherer Begründung vorgebracht wird, Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 trage in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Feststellung von Gemeindegut nicht, geht dieses Vorbringen am Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides vorbei.

Die Zitierung des Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 in dem die Feststellungsanträge ab- bzw. zurückweisenden angefochtenen Bescheid verletzte daher keine Rechte der Agrargemeinschaft.

3.1. Die verfahrensauslösenden Anträge Nr. 1 und 3 der Agrargemeinschaft waren bei verständiger Würdigung auf die Feststellung gerichtet, dass das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft aus agrarischen Grundstücken nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, TFLG 1996 und nicht aus solchen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, (gemeint wohl: Litera c,) TFLG 1996 reguliert worden sei.

Diese Anträge wurden im Instanzenzug abgewiesen. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass für eine Feststellung, dass das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft aus agrarischen Grundstücken und nicht aus Gemeindegut reguliert worden sei, keine Rechtsgrundlage bestanden habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aber keine Feststellung dahingehend getroffen, dass das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft aus Gemeindegut reguliert wurde, und ein solches nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sei vergleiche , zu den Rechtswirkungen der Abweisung eines Feststellungsantrages das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, 2001/12/0113, mit weiteren Nachweisen).

Die Agrargemeinschaft wäre durch den angefochtenen Bescheid dann in ihren Rechten verletzt, wenn die agrargemeinschaftlichen Grundstücke tatsächlich nicht aus Gemeindegut, sondern aus agrarischen Grundstücken reguliert worden wären. Dies wäre dann der Fall, wenn es sich bei den Grundstücken um solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, TFLG 1996 und nicht um solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelte.

Diese beiden Bestimmungen stehen in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander. Erfüllen Grundstücke die Qualifikation nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, TFLG 1996, so können sie nicht gleichzeitig solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, leg. cit. sein. Daraus folgt aber, dass die bescheidmäßig verfügte Abweisung der ersten drei Anträge der Agrargemeinschaft dann keine Rechte der Agrargemeinschaft verletzt, wenn die genannten Grundstücke solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind.

3.2. Paragraph 33, TFLG 1996 lautet in der Fassung der TFLG-Novelle 2010:

"§ 33. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

  1. Absatz 2,Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

c) Grundstücke, die

1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus

und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren

(Gemeindegut);

d) Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Absatz 3,) bestehen (Teilwälder).

…

  1. Absatz 5,Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind. "

Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 nennt in seinen beiden Ziffern zwei Arten von Gemeindegut. Unstrittig ist, dass die Ziffer eins, solche Grundstücke betrifft, die im Eigentum einer politischen Gemeinde stehen, und dass diese Voraussetzung im hier vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Weiters ist davon auszugehen, dass mit der Formulierung in Ziffer 2, "vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind" gemeint ist, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum einer politischen Gemeinde gestanden sind.

Eine der Voraussetzungen, die Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nennt, ist das Fehlen einer Hauptteilung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft. In diesem Zusammenhang ist im hier vorliegenden Fall das Parteienübereinkommen vom 7. Juni 1964 zu erwähnen, mit dem die Ortsgemeinde auf ein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft L im Gegenzug für einen Gemeindeanteil an der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft von 22 % verzichtet hat. In diesem Übereinkommen wurde (lediglich) eine Vereinbarung über die künftige Holznutzung der Gemeinde, also deren land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte getroffen. Darin liegt weder - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - ein Verzicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke noch eine Hauptteilung.

Weiters ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften gedient haben.

3.3. Bereits der Bescheid der Ausschussbericht vom 19. November 1964 ("Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte") enthielt die Feststellung, dass es sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 handelte. Diese Feststellung wurde im Regulierungsplan vom 21. Februar 1966 wiederholt und unter einem festgestellt, dass diese Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft stünden.

In diesem Zusammenhang vertritt die belangte Behörde die Ansicht, es erübrige sich in Hinblick auf die Rechtskraft dieser Bescheide eine weitere Überprüfung der Frage des Vorliegens von Gemeindegut, sei dies doch bereits ausdrücklich bescheidmäßig festgestellt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0091 (Agrargemeinschaft O), mit dem dortigen Regulierungsplan und dessen Verständnis näher auseinandergesetzt. Der dortige Regulierungsplan enthielt u.a. ebenfalls die Aussage, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass und aus welchen Gründen eine derartige bescheidmäßige Feststellung nur so verstanden werden konnte, dass die Ausschussbericht damit die in Rede stehenden Grundstücke rechtskräftig als Gemeindegut im Sinne der TGO 1949 qualifizierte.

Angesichts der im zitierten Erkenntnis näher dargestellten Systematik der TFLGs und der ihnen vorangegangenen Gesetze war davon auszugehen, dass auch im zeitlichen Geltungsbereich des TFLG 1952 unter dem Begriff "Gemeindegut" im Zusammenhang mit Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 allein das Gemeindegut der politischen Gemeinde im Sinne des Paragraph 73, Absatz 3, TGO 1949 bzw. des Paragraph 76, Absatz 3, TGO 1966 zu verstehen war.

Im hier vorliegenden Fall bringen die rechtskräftigen Feststellungen in den Bescheiden vom 19. November 1964 und - wenn auch nur wiederholend - im Regulierungsplan vom 21. Februar 1966, denen zufolge die agrargemeinschaftlichen Grundstücke solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 seien, die Verwaltungsbehörden und auch den Verwaltungsgerichtshof bindend zum Ausdruck, dass diese Grundstücke Gemeindegut im Sinne des Paragraph 73, Absatz 3, TGO 1949 bzw. Paragraph 76, Absatz 3, TGO 1996, also Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde, waren.

4. Auch im vorliegenden Fall fehlen Hinweise darauf, dass die im Jahr 1964 bzw. 1966 einschreitende Behörde mit der Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 einen anderen Begriffsinhalt als den eben dargestellten gemeint hätte.

So geht auch hier bereits aus der Begründung des Einleitungsbescheides aus dem Jahr 1934 hervor, dass die Grundstücke solche nach Paragraph 5, Absatz 3, (2. Fall) T.R.L.G. seien. Auch dort ist bereits von Gemeindegut der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung 1866 (und nicht vom gemeinsamen Gut der Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten in Paragraph 4, Litera b, T.R.L.G.) die Rede. Mit der Begründung dieses in der Einleitungsphase des Regulierungsverfahrens erlassenen Bescheides steht die Feststellung des Bescheides vom 19. November 1964 im Einklang, wonach es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 handle.

5. Daher ist auch im hier vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die im Regulierungsverfahren getroffene rechtskräftige Feststellung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der TGO 1949 Rechtswirkungen für die Zukunft entfaltet. Eine der Folgen dieser Feststellung ist angesichts der Zuweisung des Eigentums an die Agrargemeinschaft im Regulierungsplan aber - hier sei wiederum auf das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18446 aus 2008, verwiesen - , dass der Substanzwert an solchen Grundstücken der Gemeinde zukommt. Solche Agrargemeinschaften sind daher Gemeindegutsagrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996.

Demzufolge hat die Abweisung der ersten drei Anträge der Agrargemeinschaft vom 15. Juni 2009 ihre Rechte nicht verletzt, war doch nicht davon auszugehen, dass die Agrargemeinschaft nicht aus Gemeindegut reguliert worden sei; infolgedessen konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Agrargemeinschaft aus agrarischen Grundstücken nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, TFLG 1996 reguliert worden wäre.

Angesichts dessen erübrigte sich auch ein Eingehen auf sämtliche im vorliegenden Fall aufgeworfenen rechtshistorischen Fragestellungen. Die Rechtskraft der im Regulierungsverfahren ergangenen Bescheide, insbesondere des Bescheides vom 19. November 1964, und der dort getroffenen Feststellung, es liege Gemeindegut (nach der Gemeindeordnung) vor, wirkt für die Zukunft und bindet auch den Verwaltungsgerichtshof. Darauf, ob diese Feststellung zu Recht getroffen wurde, wie sich die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Forsteigentumsregulierung oder im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung gestalteten, und wie gegebenenfalls die Rechtsnachfolge zu beurteilen wäre, kam es daher nicht an.

6. Was die Zurückweisung des Antrages 4 durch den angefochten Bescheides betrifft, so finden sich in der Beschwerde dazu keine Ausführungen. Zumal der Zurückweisung dieses Antrages auch keine von Amts wegen aufzugreifende Rechtswidrigkeit anhaftet, war die Beschwerde daher zur Gänze gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2008,.

Wien, am 30. Juni 2011

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Auslegung Diverses VwRallg3/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070090.X00

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWT_2010070090_20110630X00