Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Geschäftszahl

2010/07/0090

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0091 E 30. Juni 2011 RS 9

Stammrechtssatz

Eine Agrargemeinschaft ist durch die Feststellung von Eigentum an agrargemeinschaftlichen Grundstücken im rechtskräftigen Regulierungsplan Eigentümerin dieser Grundstücke. Durch diesen Eigentumsübergang von der Gemeinde auf die Agrargemeinschaft hat sich das Eigentumsrecht der Gemeinde aber in ein Anteilsrecht verwandelt (Hinweis E VfGH 11. Juni 2008, VfSlg 18446 aus 2008,; E VfGH 5. März 2010, B 984/09 - B 974/09). Dieses Anteilsrecht der Gemeinde ist inhaltlich mit dem Recht auf die Verfügung über den Substanzwert gleichzusetzen. Beziehen sich die Anteile der übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft (nur) auf die Rechte an den Nutzungen der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, so bezieht sich das Anteilsrecht der Gemeinde an der Agrargemeinschaft auf das Recht zur Nutzung der Substanz vergleiche dazu auch Paragraph 34, Absatz eins, Tir FlVfLG 1996 in der Fassung Tir FlVfLGNov 2010). Die Agrargemeinschaft ist zwar "bloß formale Eigentümerin", allerdings - zivilrechtlich betrachtet - Alleineigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Das der Gemeinde zukommende Recht auf den Substanzwert verwirklicht sich hier nicht in einer Form des Miteigentums, sondern als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht.